Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, haben Sie durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einem deutschen, bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss.
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Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (BQFG)
Informationen zum Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)
1. Zielsetzung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG)
Das BQFG soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, dabei helfen, in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu können, die ihrer beruflichen Qualifikation entspricht. Im Ausland erworbene Qualifikationen sollen so besser für den deutschen Arbeitsmarkt nutzbar gemacht werden (§ 1 BQFG). Das BQFG trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots und zur Integration in Deutschland lebender Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt bei.
2. Welchen Anspruch verleiht das BQFG?
Wer dagegen nur Berufserfahrung vorweisen kann, aber über keinen formalen Berufsabschluss verfügt, hat keinen Anspruch nach dem BQFG.
3. Was bedeutet Gleichwertigkeit der Abschlüsse?
"Gleichwertigkeit" bedeutet nicht "Gleichartigkeit" oder "Gleichheit". Entscheidend für die Gleichwertigkeit ist, ob Sie aufgrund der im Ausland durchlaufenen Ausbildung und Prüfung in der Lage sind, den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Dabei sind Ihre sonstigen nachgewiesenen Berufsqualifikationen, insbesondere vorhandene Berufserfahrung, zu berücksichtigen.
4. Für welche Berufe gilt das BQFG?
Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses gilt nur dann, wenn der deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist.
- Dies ist der Fall bei den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassenen IHK Aus- und Fortbildungsabschlüssen.
- Für Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK, sondern z. B. in den der Landwirtschafts- oder Handwerkskammer fallen, finden Sie die zuständigen Stellen unter hier.
- Ebenfalls vom BQFG umfasst sind die nach Bundesrecht reglementierten Berufe. Hierzu gehören beispielsweise Pflege- und Heilberufe, insbesondere Ärzte, Apotheker sowie Rechtsanwälte. Die in NRW für diese Berufe zuständigen Stellen finden Sie hier.
- Das BQFG ist ein Bundesgesetz. Es gilt daher nicht für die nach Landesrecht reglementierten Berufe: Architekten, Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Nutzen Sie bei Ihrer Suche nach der zuständigen Stelle den "Anerkennungs-Finder" unter www.anerkennung-in-deutschland.de.
- Für sonstige Hochschulabschlüsse, die nicht Voraussetzung für einen reglementierten Beruf sind, gilt das BQFG ebenfalls nicht. Einen solchen Abschluss können Sie durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen.
5. Wer kann die Gleichwertigkeitsüberprüfung seines ausländischen Abschlusses beantragen?
Den Antrag kann jeder stellen, der im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat (§ 6 Abs. 1 BQFG). Dies gilt sowohl für Personen,
- die bereits in Deutschland leben oder
- die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben.
Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers. Ein Deutscher, der im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat, ist also auch antragsberechtigt.
Sofern Sie bei Antragstellung
- außerhalb der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz wohnen
- und kein Staatsangehöriger dieser Staaten sind, müssen Sie die Absicht nachweisen, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben zu wollen, da ansonsten Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann. Diese Absicht können Sie beispielsweise durch
- eine Kopie des Antrags auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit,
- den Nachweis einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber oder
- die Vorlage eines Geschäftskonzeptes
belegen.
6. Ist mit der Anerkennung eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland verbunden?
Nein. Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führt nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.
7. Wie können Sie die Gleichwertigkeitsüberprüfung beantragen? Welche Unterlagen sind notwendig?
Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Das Antragsformular steht unter www.ihk-fosa.de zum Download bereit.
Im Antrag sollen Sie auch den deutschen Abschluss angeben, mit dem Ihr ausländischer Abschluss gleichgestellt werden soll. Die IHK Siegen berät Sie hierzu gern.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Lebenslauf) in deutscher Sprache,
- Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
- beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (z. B. Reisepass oder Personalausweis),
- beglaubigte Kopie des ausländischen Prüfungszeugnisses,
- Übersetzung des ausländischen Prüfungszeugnisses durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer,
Soweit vorhanden außerdem: - beglaubigte Kopien weiterer Nachweise einschlägiger beruflicher Erfahrungen, Tätigkeiten, Fortbildungen (z. B. Fortbildungsbescheinigungen, Dienst- und Arbeitszeugnisse),
- soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich eine Übersetzung der Nachweise durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.
Amtlich beeidigte Übersetzer/Dolmetscher finden Sie unter
http://www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp.
Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen, werden zentral durch das gemeinsame Kompetenzzentrum für die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen, IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) in Nürnberg bearbeitet und beschieden. Ihren Antrag senden Sie bitte an:
IHK-FOSA
Ulmenstr. 52 g
90443 Nürnberg
Wir empfehlen Ihnen dringend vor der Antragstellung eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Vereinbaren Sie bitte hierzu einen Beratungstermin.
8. Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft IHK-FOSA, inwieweit Ihr ausländischer Berufsabschluss dem deutschen Vergleichsberuf entspricht. Maßstab für die Überprüfung ist dabei die aktuell geltende deutsche Aus- bzw. Fortbildungsverordnung.
Ist Ihr ausländischer Abschluss gleichwertig, erhalten Sie von IHK-FOSA einen Bescheid, der die Gleichwertigkeit bescheinigt. Einen solchen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihr ausländischer Abschluss dem deutschen Abschluss nur teilweise entspricht, die Unterschiede aber von Ihnen durch nachgewiesene zusätzliche Berufsqualifikationen oder Berufserfahrung ausgeglichen werden können. Mit der Gleichwertig-keitsbescheinigung erhalten Sie die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein deutscher Berufsabschluss wird damit jedoch nicht zuerkannt.
Ist Ihr ausländischer Abschluss dagegen nicht im Wesentlichen vergleichbar und haben Sie die Abweichungen auch nicht durch nachgewiesene zusätzliche Berufsqualifikationen ausgeglichen, muss IHK-FOSA Ihren Antrag durch Bescheid ablehnen. In diesem Bescheid werden Ihnen sowohl
- Ihre erworbenen Qualifikationen, als auch
- die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss dargelegt.
9. Wie lange dauert das Verfahren?
Das BQFG regelt, dass ein Anerkennungsverfahren ab 01.12.2012 innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden. Die Entscheidungsfrist läuft erst, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.
Bis zum 01.12.2012 gilt diese Regelung aufgrund des in der Anfangsphase erwarteten hohen Antragsvolumens dagegen nicht. IHK-FOSA wird Ihren Antrag aber in jedem Fall schnellstmöglich bearbeiten.
10. Was kostet das Verfahren?
Die Gebühr für das Verfahren wird von der IHK FOSA noch festgelegt. Den aktuellen Gebührentarif der IHK-FOSA finden Sie im Downloadbereich.
Die Kosten sind von Ihnen als Antragsteller zu zahlen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden. Die Gebühren können, soweit dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist und die Anspruchsvoraussetzungen (nach SGB II oder SGB III) vorliegen, durch die Agentur für Arbeit Siegen (Tel. 0271/2301-0) oder des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung (Jobcenter Siegen-Wittgenstein, Tel.: 0271/405714-100, Jobcenter Olpe, Tel.: 02761/94126-0) übernommen werden. Bitte klären Sie dies dort vor Antragstellung.
11. Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben, haben aber unverschuldet hierüber keine Unterlagen mehr?
Eine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres Abschlusses ist auch möglich, wenn Sie unverschuldet keinen Nachweis über Ihren ausländischen Berufsabschluss beibringen können. In diesem Fall muss ein Verfahren zur Ermittlung Ihrer beruflichen Qualifikation durchgeführt werden. IHK-FOSA wird die für Ihren Wohnort zuständige IHK mit der Durchführung dieses Verfahrens beauftragen.
Die IHK wird dann auftragsgemäß z. B. Fachgespräche, Arbeitsproben, praktische oder theoretische Prüfungen durchführen, in denen Sie Ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse zeigen können. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung Ihrer Berufsqualifikationen entscheidet IHK-FOSA dann über Ihren Antrag.
12. Sie haben einen ablehnenden Bescheid erhalten und wollen Ihre dort aufgelisteten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifikation ausgleichen?
Die IHK Siegen berät Sie gerne dabei, wie Sie die im Ablehnungsbescheid genannten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifizierung ausgleichen können. Die Nachqualifizierung kann grundsätzlich durch entsprechende Kurse bei einem Weiterbildungsträger oder durch Nachqualifizierung beim Arbeitgeber erfolgen.
Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit Siegen (Tel. 0271/2301-0) oder des für Sie zuständigen Trägers der Grundsicherung (Jobcenter Siegen - Wittgenstein, Tel.: 0271/405714-100 - Jobcenter Olpe, Tel.: 02761/94126-0) gefördert werden. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, erfragen Sie bitte dort.
Haben Sie die im Ablehnungsbescheid genannten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifizierung ausgeglichen, können Sie einen schriftlichen Folgeantrag bei IHK-FOSA auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses stellen. Hierzu brauchen Sie nur noch die Nachweise über die Nachqualifizierung einzureichen, da alle anderen Unterlagen IHK-FOSA noch vorliegen.
13. Welche Rechtsmittel sind gegen den Bescheid möglich?
Für Rechtsbehelfe gegen Bescheide von IHK-FOSA gilt das bayrische Recht, da der Sitz von IHK-FOSA in Nürnberg ist. Danach ist gegen Bescheide kein Widerspruch, sondern nur direkt die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Dies steht auch in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides von IHK-FOSA.
14. Wo finden Sie weitere Informationen?
- www.ihk-fosa.de (Antragsformular, notwendige Unterlagen etc.) zentrales Kompetenzzentrum der Industrie- und Handelskammern
- www.anerkennung-in-deutschland.de (Anerkennungs-Finder)
Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des BMBF/BiBB bietet den Zuständige-Stellen-Finder - www.bq-portal.de
Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen des BMWi
bietet Beschreibungen der Berufsprofile deutscher und ausländischer Berufsabschlüsse und Dokumentationen bereits festgestellter Gleichwertigkeit zwischen diesen Berufsqualifikationen - http://www.anabin.kmk.org/
Informationsportal der Kultusministerkonferenz (KMK)
enthält Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise und gibt Hilfen zur Einstufung einer ausländischen Qualifikation in das deutsche Bildungssystem. Behördenversion mit detaillierten Informationen. - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
- Informationsseite des BMBF enthält u. a. den Gesetzestext
Sofern Sie eine Beratung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Termin um sich unnötige Wege und Wartezeiten zu ersparen. Bringen Sie bitte die unter Punkt 7 genannten Unterlagen zur Beratung mit.
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Ansprechpartner
Sven Weber
Tel: 0271 3302-218
Fax: 0271 3302400
E-Mail