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Berufskraftfahrerqualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der/die Unternehmer(in) selbst das Fahrzeug lenkt. Die Regelung gilt auch für den Werkverkehr, also die Verkehre für eigene betriebliche Zwecke, sowie für Transporthilfstätigkeiten. Der durch die Fahrer zu führende Nachweis wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein dokumentiert.

Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammmer. Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Ein Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation ist auf der DIHK-Website veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst zwei PDF-Dateien, die nach Güterkraftverkehr und Personenverkehr unterteilt sind.

Arten der Grundqualifikation

Es ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Nachweisarten:

  • Grundqualifikation
  • Beschleunigte Grundqualifikation

Die IHK Siegen bietet nur Prüfungen im Bereich der beschleunigten Grundqualifikation an. Personen, welche die Grundqualifikation ablegen möchten, können sich vertretungsweise an die IHK Arnsberg-Hellweg-Sauerland wenden.

Weiterführende Informationen finden Sie im Folgenden und im Merkblatt.

Seiten-ID: 757

Beschleunigte Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind auch wieder Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
 

Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

 

Beruflich nutzen dürfen Sie eine Fahrerlaubnis, die nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. dem 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben wird nur, wenn Sie einen Nachweis über die Grundqualifikation vorlegen können. Hier bietet sich die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung vor der IHK an. Für diese Prüfung brauchen Sie keine Fahrerlaubnis.
Da der Erwerb der Fahrerlaubnis der „C“- oder „“D“-Klassen sehr teuer ist, empfehlen wir, zunächst die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung abzulegen. Dazu müssen Sie vorher einen Lehrgang besuchen, der von anerkannten Ausbildungsstätten angeboten wird.
Nach Bestehen der Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer sind Sie sicher, dass Sie Ihre später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich verwenden können.

Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf zwei Wegen erbracht werden:
 

  1. Es wird eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich abgeschlossen bzw. ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
     
  2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der IHK abgelegt. 
    • Die Prüfung umfasst einen theoretischen Teil von 240 Minuten und einen praktischen Teil von insgesamt 210 Minuten, der aus den drei Teilen Fahrprüfung – 120 min., 
    • praktischer Prüfungsteil zu Themen wie Ladungssicherung, Notfallsituationen usw. – 30 min., 
    • „Bewältigung kritischer Fahrsituationen“ – max. 60 min. besteht.

Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. 

 

Erforderlich für die Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis. 
 

Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.

 

Mit dem Bestehen der Prüfung geht nicht die Anerkennung oder Gleichstellung mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z. B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb) einher. Die Prüfung zum Nachweis der Grundqualifikation entspricht nicht der Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gem. Berufsbildungsgesetz (BBiG).

Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Die Vertreter des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BLAK BKrFQ) haben Anwendungshinweise zu den Pflichten des Fahrpersonals nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erarbeitet.

Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sollen sowohl dem Fahrpersonal und den Unternehmen als auch den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Behörden eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten und eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen.

Das vorliegende Werk orientiert sich am Aufbau des BKrFQG und enthält neben Begriffsbestimmungen und Informationen zum grundsätzlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen auch Auslegungshinweise zu den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen. Ein Anhang umfasst zahlreiche konkrete Beispiele und deren Bewertung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BKrFQG.

Die Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BAG) finden Sie hier.

Anerkannte Ausbildungsstätten

Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
 

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht;
     
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahr-lehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen; 
     
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
     
    • „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
       
    • „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder 
       
    • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen;
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen;

Weitere, von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannte Ausbildungsstellen. 

Die Anerkennung für die staatlich anzuerkennende Ausbildungsstätte erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sind noch nicht in allen Bundesländern festgelegt. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Zuständigkeit festgelegt. Für die staatlich anzuerkennenden Ausbildungsstätten für die Schulung „beschleunigte Grundqualifikation“ und die Weiterbildung sowie für die Überwachung dieser Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen zuständig. Für den Bezirk der IHK Siegen ist dies die:
 

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Julia Ittermann
Tel. 02931 / 82-2163
E-Mail julia.ittermann@bra.nrw.de

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