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Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der/die Unternehmer(in) selbst das Fahrzeug lenkt. Die Regelung gilt auch für den Werkverkehr, also die Verkehre für eigene betriebliche Zwecke, sowie für Transporthilfstätigkeiten. Der durch die Fahrer zu führende Nachweis wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein dokumentiert.
Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammmer. Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Ein Fragenfundus für die Prüfung zum Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation ist auf der DIHK-Website veröffentlicht. Die Veröffentlichung umfasst zwei PDF-Dateien, die nach Güterkraftverkehr und Personenverkehr unterteilt sind.
Grundqualifikation
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben.
Erforderlich für die Zulassung zur Prüfung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis.
Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkundenachweise entsprechend den Berufszugangsverordnungen für Güterkraftverkehr bzw. Personenverkehr (GBZugV und PBZugV) besitzen, sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungsteilen vorgesehen. Die praktische Prüfung muss jedoch vollständig ablegt werden.
beschleunigte Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden (zu jeweils 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie das erfolgreiche Ablegen einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei der IHK. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Bei der theoretischen Prüfung sind auch wieder Erleichterungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen vorgesehen.
Eine Fahrerlaubnis muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
Besitzstand
Keine Grundqualifikation benötigen Fahrer und Fahrerinnen (nach §4 BKrFQG), die
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eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist,
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eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.
Hinweis zum erweiterten Besitzstand:
Der Besitzstand der Grundqualifikation geht auch dann nicht verloren, wenn die Fahrerlaubnis nach den genannten Stichtagen wiedererteilt wurde und aufgrund nachfolgend genannter Gründe vor den genannten Stichtagen nicht mehr im Besitz des Fahrers/der Fahrerin gewesen ist:
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Entzug der Fahrerlaubnis,
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nicht rechtzeitige Verlängerung der Fahrerlaubnis,
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Verzicht der Fahrerlaubnis.
Hinweis: Seit dem 2. Dezember 2020 gilt, dass der Besitz der Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06 keinen Besitzstand für den Güterkraftverkehr mehr begründet.
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung (nach §1 Absatz 2 BKrFQG) sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr ein-gesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahr-zeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderun-gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiter-bildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden,
- Kraftfahrzeuge zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Vertreter des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BLAK BKrFQ) haben Anwendungshinweise zu den Pflichten des Fahrpersonals nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erarbeitet.
Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sollen sowohl dem Fahrpersonal und den Unternehmen als auch den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Behörden eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten und eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen.
Das vorliegende Werk orientiert sich am Aufbau des BKrFQG und enthält neben Begriffsbestimmungen und Informationen zum grundsätzlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen auch Auslegungshinweise zu den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen. Ein Anhang umfasst zahlreiche konkrete Beispiele und deren Bewertung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BKrFQG.
Weitere Informaionen und Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Mobilität und Logistik (BALM).
Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht;
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahr-lehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen;
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
- „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
- „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen;
- „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelung durchführen;
Weitere, von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannte Ausbildungsstellen.
Die Anerkennung für die staatlich anzuerkennende Ausbildungsstätte erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sind noch nicht in allen Bundesländern festgelegt. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat die Zuständigkeit festgelegt. Für die staatlich anzuerkennenden Ausbildungsstätten für die Schulung „beschleunigte Grundqualifikation“ und die Weiterbildung sowie für die Überwachung dieser Ausbildungsstätten sind die Bezirksregierungen zuständig. Für den Bezirk der IHK Siegen ist dies die:
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
59821 Arnsberg
Julia Ittermann
Tel. 02931 / 82-2163
E-Mail julia.ittermann@bra.nrw.de