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Anders als beim nichtpräferenziellen Ursprung führt der präferenzielle Ursprung grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder gar Zollfreiheit im entsprechenden Empfangsland. Grundlage hierfür sind die zwischen der EU und vielen Nicht-EU-Staaten geschlossenen Präferenz- bzw. Freihandelsabkommen.

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Ursprungsregeln für präferenziellen Ursprung

Der präferenzielle Ursprung einer Ware führt dazu, dass diese Waren in bestimmte Länder zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen importiert oder exportiert werden können, d.h. die Ware wird dadurch billiger.

Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von

 

  • Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat und die so genannten
  • autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z. B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.

Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, müssen Sie zuerst prüfen, ob ein Abkommen besteht. Eine Übersicht aller bestehenden Handelsabkommen finden Sie hier.

Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sind und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Soweit dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Dies kann nur durch den Hersteller der Ware erfolgen, weil nur dieser über die entsprechenden Informationen verfügt. Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.

 

Präferenzportal hilft, die Präferenzregelung zu finden

 

Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres wird genutzt, wenn der präferenzielle Urspung allgemein im Warenwirtschaftsystem hinterlegt werden soll oder wenn eine Lieferantenerklärung erstellt werden soll.

 

Wie funktioniert das Präferenzportal?

 

  • Wählen Sie die Rubrik "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten".
  • Geben Sie dann die HS-Position ein, das sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer
  • Danach wählen Sie die Abkommensländer, die Sie prüfen wollen (alle oder einzelne Länder).

Einen direkten Zugang zum Präferenzportal finden Sie hier.

 

Ermittlung der Präferenz

 

Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:

 

  • Wertschöpfungsregel (z.B. "Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet"):
    Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Priesänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
  • Positionswechsel (z.B. "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis"):
    Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (z.B. Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.

Zu Ihrer Unterstützung finden Sie ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt hier:

 

Beachte: Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.

Übersicht über bestehende Handelsabkommen

Im Außenhandel können aufgrund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz:

 

  • Freiverkehrspräferenz
    Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass sich die Waren im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, sie wurden bereits verzollt und versteuert. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an.
  • Ursprungspräferenz
    Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.

Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware im Präferenzportal des Zolls recherchieren. Diese müssen erfüllt sein. Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (bis 6.000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer haben, können die Ursprungserklärung immer abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung.

 

Die jüngeren Handelsabkommen (EU-Südkorea, EU-Kanada, EU-Japan, ÜLG) verzichten ganz auf die EUR.1 und sehen als Präferenznachweis nur noch die Ursprungserklärung auf der Rechnung vor. Für Sendungen über 6.000 Euro ist die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (Südkorea, Singapur) beziehungsweise die Registrierung als Exporteur (REX) (Kanada, Japan, ÜLG (10.000 Euro), Vietnam) vorgesehen.

 

Diese grafische Übersicht der bestehenden Abkommen veranschaulicht die Präferenzbeziehungen.

 

Eine tabellarische Übersicht finden Sie hier:

 

Symbol

Bedeutung

+

zusätzlich vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) erfasst. Hinweis: entfällt, falls ein gegenseitiges Abkommen besteht.

>

einseitige Präferenzgewährung beim Import in die EU

<

einseitige Präferenzgewährung beim Import in das jeweilige Land

<>

gegenseitige Präferenzgewährung

F

Freiverkehrspräferenz

U

Ursprungspräferenz

EA

Ermächtigter Ausführer

REX

Registrierter Exporteur

   

Ländergruppe, Land oder Gebiet*

APS

einseitig/
gegenseitig

Art der Präferenz

Präferenznachweis

*in nicht alphabetischer Folge

 

Andorra (Waren der Kap. 25-97)

 

<>

F

 

Andorra (Waren der Kap. 1-24)

 

<>

U

EUR.1 (für Waren der Kap. 1-24)

Andorra (Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403)

 

<

F

 

San Marino

 

<>

F

T2, T2F, T2L, T2LF

Island
Norwegen
Liechtenstein
  <>
<>
<>
U
U
U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Schweiz

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Nordmazedonien

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Türkei
(Waren d. Handelsregelung f. Agrarerzeugnisse)
 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Türkei (EGKS-Waren)

 

<>

U

EUR.1 /EUR-MED oder EA

Türkei (sonstige Waren)

 

<>

F

A.TR/LE-TR

Israel

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Westjordanland und Gazastreifen

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Ägypten
Jordanien
Libanon
Syrien
  <>
<>
<>
>
U
U
U
U

EUR.1/EUR-MED oder EA
Algerien
Marokko
Tunesien
  <>
<>
<>
U
U
U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Ceuta und Mellila

 

<>

U

EUR.1 oder EA

Färöer

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Chile

 

<>

U

EUR.1 oder EA

Mexiko

 

<>

U

EUR.1 oder EA

CARIFORUM

 

<>

U

EUR.1 oder EA

Überseeische Länder u. Gebiete (ÜLG)

+

<>

U

REX seit 1. Januar 2020

APS (least developed countries LDC)

+

>

U

REX (übergangsweise bis 30.Juni 2020 aus einigen Ländern noch Ursprungszeugnis Form A)

APS (other beneficiary countries OBC)

+

>

U

REX (übergangsweise bis 30.Juni 2020 aus einigen Ländern noch Ursprungszeugnis Form A)

MAR (AKP): bestimmte Staaten Afrikas,
der Karibik und des Pazifiks

+

>

U

EUR.1

Bosnien-Herzegowina

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Serbien
Montenegro
Kosovo
  <>
<>
<>
U
U
U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Albanien

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Georgien

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Republik Moldau

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

Ukraine

 

<>

U

EUR.1/EUR-MED oder EA

West-Pazifik-Staaten (zur Zeit Fiji, Papua-Neuguinea und Samoa)

z.T.

<>

U

EUR.1 oder EA

Republik Korea (Südkorea)

 

<>

U

nur EA

CAS-Staaten (zur Zeit Kamerun)

z.T.

<>

U

EUR.1 oder EA

ESA-Staaten

z.T.

<>

U

EUR.1 oder EA

Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste)

+

<>

U

EUR.1 oder EA

Andenstaaten (Peru, Kolumbien, Ecuador)

 

<>

U

EUR.1 oder EA

CAM-Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama)

 

<>

U

EUR.1 oder EA

SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika, Swasiland)

z.T.

<>

U

EUR.1 oder EA

Ghana

+

<>

U

EUR.1 oder EA

Kanada

 

<>

U

nur REX

Japan

 

<>

U

nur REX

Singapur

 

<>

U

nur EA

Vietnam
ab 1. August 2020

+

<>

U

nur REX (in der EU ausgestellte Nachweise)
EUR.1 (in Vietnam ausgestellte Nachweise)

         

Die Mitglieder der Ländergruppen können Sie im Portal Warenursprung und Präferenzen (WUP-Online) sehen

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
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