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Anders als beim nichtpräferenziellen Ursprung führt der präferenzielle Ursprung grundsätzlich zu einer Zollermäßigung oder gar Zollfreiheit im entsprechenden Empfangsland. Grundlage hierfür sind die zwischen der EU und vielen Nicht-EU-Staaten geschlossenen Präferenz- bzw. Freihandelsabkommen.

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Ursprungsregeln für präferenziellen Ursprung

Der präferenzielle Ursprung einer Ware führt dazu, dass diese Waren in bestimmte Länder zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen importiert oder exportiert werden können, d.h. die Ware wird dadurch günstiger.

Grundlage für die Anwendung von Zollpräferenzen bilden eine Vielzahl von

 

  • Präferenzabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Staaten oder Staatengruppen geschlossen hat und die so genannten
  • autonomen Präferenzmaßnahmen, die die Europäische Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen (z. B. Entwicklungsländer) oder Gebiete anwendet.

Da Präferenzregeln immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner gelten, müssen Sie zuerst prüfen, ob ein Abkommen besteht. Eine Übersicht aller bestehenden Handelsabkommen finden Sie hier.

Präferenzberechtigt sind lediglich Waren, die von der jeweiligen Präferenzregelung erfasst sind und die darin festgelegten Voraussetzungen (Ursprungsregeln) erfüllen. Soweit dabei auf den Ursprung einer Ware abgestellt wird, ist dieser anhand der einschlägigen Präferenzregelung zu bestimmen. Dies kann nur durch den Hersteller der Ware erfolgen, weil nur dieser über die entsprechenden Informationen verfügt. Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d. h. die Zolltarifnummer der Waren (HS-Code) muss bekannt sein.

 

Präferenzportal hilft, die Präferenzregelung zu finden

 

Die deutsche Zollverwaltung bietet ein umfassendes Informationssystem zum Thema Warenursprung und Präferenzen an. Die einzelnen Ursprungsregeln können pro Abkommen (wenn das Zielland schon feststeht) oder für mehrere Länder im direkten Vergleich abgefragt werden. Letzteres wird genutzt, wenn der präferenzielle Urspung allgemein im Warenwirtschaftsystem hinterlegt werden soll oder wenn eine Lieferantenerklärung erstellt werden soll.

 

Wie funktioniert das Präferenzportal?

 

  • Wählen Sie die Rubrik "Gegenüberstellung der Verarbeitungslisten".
  • Geben Sie dann die HS-Position ein, das sind die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer
  • Danach wählen Sie die Abkommensländer, die Sie prüfen wollen (alle oder einzelne Länder).

Einen direkten Zugang zum Präferenzportal finden Sie hier.

 

Ermittlung der Präferenz

 

Erst nachdem die produktspezifische Ursprungsregel ermittelt worden ist, kann konkret geprüft werden, ob der präferenzielle Ursprung beim jeweiligen Produkt gegeben ist. Die Vorgehensweise ist folgendermaßen:

 

  • Wertschöpfungsregel (z.B. "Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet"):
    Hier wird dem Nettoverkaufspreis der Wert aller eingesetzten Vormaterialen gegenübergestellt, die selbst keinen präferenziellen Ursprung haben. Mit anderen Worten: der Wert der Vormaterialien, für die eine gültige Lieferantenerklärung vorliegt, gehören nicht dazu. Interne Kosten und der Gewinn sind im Ab-Werk-Preis bereits enthalten. Priesänderungen können den präferenziellen Ursprung beeinflussen.
  • Positionswechsel (z.B. "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis"):
    Hier spielt der Wert im Grundsatz keine Rolle. Verglichen werden die ersten vier Stellen der Warennummer (das ist die Position der Ware) der eingesetzten Vormaterialien mit der Position des hergestellten Erzeugnisses. Der Positionswechsel ist erfüllt, wenn sich die Positionen in mindestens einer Zahl unterscheiden. Vormaterialien, die bereits den präferenziellen Ursprung haben (z.B. Lieferantenerklärung liegt vor), müssen keinen Positionswechsel machen.

Zu Ihrer Unterstützung finden Sie ein selbstrechnendes unverbindliches Kalkulationsblatt hier:

 

Beachte: Der präferenzielle Ursprung selbst kann noch eine Vielzahl komplexer Fallvarianten aufweisen.

Ursprungsnachweise

Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung auf einem Handelsdokument (bis 6.000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder eine Registrierung als REX haben, können die Ursprungserklärung für Sendungen in unbegrenzter Höhe abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung, tragen dafür aber die für das jeweilige Abkommen maßgebliche Bewilligungsnummer in die Ursprungserklärung ein.

 

Viele Handelsabkommen verzichten ganz auf die EUR.1 und sehen als Präferenznachweis nur die Ursprungserklärung auf der Rechnung vor. Für Sendungen über 6.000 Euro ist

 

  • die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (Südkorea) oder
  • die Registrierung als Registrierter Exporteur (REX) (Kanada, Japan, ÜLG (10.000 Euro), Vietnam, Vereinigtes Königreich, Singapur, Côte d’Ivoire, Ghana, Neuseeland (seit 1.5.2024) vorgesehen.


  • Chile stellt zum 1.2.2025 auf den REX um. EUR.1 und Ermächtigter Ausführer gelten dann nicht mehr als Nachweis.

 

Übersicht über bestehende Handelsabkommen

Im Außenhandel können aufgrund von Abkommen zahlreiche Zollvorteile (Präferenzen) in Anspruch genommen werden. Man unterscheidet zwei Formen der Präferenz:

 

  • Freiverkehrspräferenz
    Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass sich die Waren im sogenannten zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, sie wurden bereits verzollt und versteuert. Bei der Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners fällt kein weiterer Zoll an.
  • Ursprungspräferenz
    Voraussetzung für den Zollvorteil ist, dass die Waren die jeweils vorgeschriebenen Be- und Verarbeitungsschritte erfüllen (Ursprungsregel), um den präferenziellen Ursprung zu erreichen. Lässt sich der Ursprung nachweisen, erfolgt die Einfuhr in das Zollgebiet des Abkommenspartners zollbegünstigt oder zollfrei.

Die jeweils unterschiedlichen Ursprungsregeln lassen sich auf Basis der Zolltarifnummer der Ware im Präferenzportal des Zolls recherchieren. Diese müssen erfüllt sein. Der präferenzielle Ursprung ist beim Grenzübertritt nachzuweisen. Dies geschieht entweder mit einer im Wortlaut vorgeschriebenen Ursprungserklärung (bis 6.000 Euro Sendungswert) oder mit einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED). Unternehmen, die eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer haben, können die Ursprungserklärung immer abgeben. Sie benötigen keine Warenverkehrsbescheinigung.

 

Die jüngeren Handelsabkommen (EU-Südkorea, EU-Kanada, EU-Japan, ÜLG) verzichten ganz auf die EUR.1 und sehen als Präferenznachweis nur noch die Ursprungserklärung auf der Rechnung vor. Für Sendungen über 6.000 Euro ist die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (Südkorea, Singapur) beziehungsweise die Registrierung als Exporteur (REX) (Kanada, Japan, ÜLG (10.000 Euro), Vietnam) vorgesehen.

 

Diese grafische Übersicht der bestehenden Abkommen veranschaulicht die Präferenzbeziehungen.

 

Eine tabellarische Übersicht finden Sie hier:

3.2 Tabellarische Darstellung

Symbol Bedeutung
+ zusätzlich vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) erfasst. Hinweis: entfällt, falls ein gegenseitiges Abkommen besteht.
> einseitige Präferenzgewährung beim Import in die EU
< einseitige Präferenzgewährung beim Import in das jeweilige Land
<> gegenseitige Präferenzgewährung
F Freiverkehrspräferenz
U Ursprungspräferenz
EzU Ursprungserklärung/Erklärung zum Ursprung
EA Ermächtigter Ausführer
REX Registrierter Exporteur
Ländergruppe, Land oder Gebiet* APS einseitig/
gegenseitig
Art der Präferenz Präferenznachweis
*in nicht alphabetischer Folge
 
Andorra (Waren der Kap. 25-97)   <> F  
Andorra (Waren der Kap. 1-24)   <> U EzU, EUR.1 (für Waren der Kap. 1-24)
Andorra (Tabakwaren der HS-Positionen 2402 und 2403)   < F  
San Marino   <> F

T2, T2F, T2L, T2LF, PoUS

Island
Norwegen
Liechtenstein
 
<>

U
EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Schweiz   <> U EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Türkei
(Waren d. Handelsregelung f. Agrarerzeugnisse)
  <> U EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Türkei (EGKS-Waren)   <> U EzU, EUR.1 /EUR-MED oder EA
Türkei (sonstige Waren, Regelfall)   <> F A.TR/LE-TR
Israel   <> U EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Westjordanland und Gazastreifen   <> U EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Ägypten
Jordanien
Libanon
(Syrien)
 
<>

>

U

U

EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Algerien
Marokko
Tunesien
 
<>

U
EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Ceuta und Mellila   <> U EzU, EUR.1 oder EA
Färöer   <> U EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA

Chile, Umstellung zum 1.2.25

 

<>

U

EzU, EUR.1 oder EA/1.2.25: EzU, REX

Mexiko   <> U EzU, EUR.1 oder EA
CARIFORUM   <> U EzU, EUR.1 oder EA
Überseeische Länder u. Gebiete (ÜLG) + >; z.T. <> U EzU, REX
APS (least developed countries LDC) + > U EzU mit APS-Wortlaut, REX
APS (other beneficiary countries OBC) + > U EzU mit APS-Wortlaut, REX
MAR (AKP): bestimmte Staaten Afrikas,
der Karibik und des Pazifiks
+ > U EzU, EUR.1
Albanien
Bosnien-Herzegowina
Serbien
Montenegro
Kosovo
Nordmazedonien
 
<>

U

EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
Georgien
Republik Moldau
Ukraine
  <> U EzU, EUR.1/EUR-MED oder EA
West-Pazifik-Staaten (zur Zeit Fiji, Papua-Neuguinea und Samoa) z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA
Republik Korea (Südkorea)   <> U EzU, EA
CAS-Staaten (zur Zeit Kamerun) z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA
ESA-Staaten z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA
Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste) + <> U EzU, REX
Andenstaaten (Peru, Kolumbien, Ecuador)   <> U EzU, EUR.1 oder EA
CAM-Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama)   <> U EzU, EUR.1 oder EA
SADC-WPA-Staaten (Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika) z.T. <> U EzU, EUR.1 oder EA; Mosambik: EzU, REX
Ghana + <> U EzU, REX
Kanada   <> U EzU, REX
Japan   <> U EzU, REX
Singapur   <> U EzU, REX
Vietnam   <> U EzU, REX (in der EU ausgestellte Nachweise)
EzU, EUR.1 (in Vietnam ausgestellte Nachweise)
Vereinigtes Königreich (GB)   <> U EzU, REX
Neuseeland
(seit 01.05.2024)
  <> U EzU, REX

Ostafrikanische Gemeinschaft (EAC), zur Zeit Kenia, seit 1.7.2024

+

<>

U

EzU, EUR.1, EA

Die Mitglieder der Ländergruppen können Sie im Portal Warenursprung und Präferenzen online der Zollverwaltung sehen.

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