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Nr. 021: Krise am Energiemarkt: IHK liefert Antworten auf drängende Rechtsfragen

28.03.2022 / „Eine positive Trendwende bei den Energiepreisen ist nicht erkennbar. Fest steht: Wir werden morgen nicht die Preise von gestern zurückbekommen.“ Dr. Matthias Heider, BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gab auf Einladung der IHK Siegen einen Überblick über die aktuelle Lage am Energiemarkt, der ernüchternd ausfiel. 45 Teilnehmer verfolgten die Veranstaltung „Krise am Energiemarkt: Preisanpassungen, Lieferstopps und Lieferanteninsolvenzen bei der Strom- und Gasbeschaffung meistern“.

Viele Unternehmen zeigen sich angesichts der gegenwärtigen Entwicklung auf dem Energiemarkt verunsichert. Gründe hierfür gebe es genug, erläuterte der erfahrene Rechtsanwalt und langjährige Bundestagsabgeordnete. Der massive Anstieg der Großhandelspreise für Strom und Gas habe in den letzten Monaten dazu geführt, dass viele Versorger ihre Energiepreise erheblich erhöht hätten. Dabei seien die Preistreiber leicht auszumachen: Die Wirtschaft habe sich nach Corona erholt und müsse jetzt einen gestiegenen Energiebedarf decken. Die Erneuerbaren Energien hätten zudem witterungsbedingt weniger Strom produziert, sodass eine größere Stromlücke mit Strom aus teuren Gas- oder Kohlekraftwerken geschlossen werden müsse. Hinzu kämen geringere Gasflüsse aus Russland, niedrigere Gasspeicherbestände und gestiegene Ölpreise.

Etliche Betriebe hatten daher beim Energieeinkauf abgewartet. Eine aktuelle Erhebung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) zeigt, dass bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine die Hälfte der Unternehmen ihre Strom- und Gasbeschaffung noch nicht abgeschlossen hatte. Fast jedes dritte Unternehmen muss demnach noch mehr als 70 % des für 2022 benötigten Stroms einkaufen – nun mit weitaus höheren Kosten. Dr. Matthias Heider: „Im vergangenen Jahr hatten alleine 416 Gasversorger die Preise um durchschnittlich 6,5 % erhöht. Im laufenden Jahr kündigten circa 950 Gasversorger Preiserhöhungen an. Die durchschnittliche Erhöhung liegt bei 75 %! Bei den Stromversorgern sieht es nicht anders aus: 2021 haben 502 Versorger die Preise um durchschnittlich 40 % erhöht, für das laufende Jahr kündigten rund 830 Versorger Erhöhungen um durchschnittlich 60 % an.“

Bei Preiserhöhungen Sonderkündigungsrecht prüfen

In diesen Fällen empfehle sich grundsätzlich die Überprüfung, ob der Lieferant hierfür die Voraussetzungen erfüllt, erklärte Dr. Mirko Sauer. Der Rechtsanwalt im Bereich Energierecht hob hervor, dass gerade in jüngerer Vergangenheit Gerichte häufig ungerechtfertigte Preisanpassungen festgestellt hätten. Seine Empfehlung: Prüfen, ob die Preiserhöhung zulässig und die Ausübung des Sonderkündigungsrechts sinnvoll ist. Bei unberechtigten Preiserhöhungen sollten zudem eine Zahlungsverweigerung und etwaige Rückforderungen in Betracht gezogen werden. „Bei Preisanpassungen braucht jeder Lieferant eine Rechtsgrundlage. Das heißt, es muss eine vertragliche Grundlage vorliegen. Diese sogenannten Preisanpassungsklauseln stehen in den AGBs“, unterstrich Dr. Mirko Sauer. Maßgeblich für die Unternehmen ist, ob und welche Kosten hier als preistreibend offengelegt sind. „Fehlen diese Angaben, ist dies nicht transparent und somit unwirksam.“ Für außerordentliche Kündigungen müsse ein wichtiger Grund vorliegen; alleine die Marktlage begründe hier kein Kündigungsrecht des Versorgers.

Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn Preiserhöhungen beiläufig in einem als Werbung oder Newsletter anmutenden Schreiben mitgeteilt würden. „Das ist klar unzulässig. Der Lieferant muss ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit Kunden prüfen können, ob sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Hierzu bedarf es einer rechtzeitigen, aber auch direkten, transparenten und verständlichen Mitteilung, die über den Grund, die Voraussetzungen und den Umfang der Preisänderung informiert und auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden hinweist.“ Voraussetzung für ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden ist eine beabsichtigte Preisänderung auf Grundlage eines einseitigen Preisänderungsrechts des Lieferanten. Das Recht zur Kündigung bestehe bis zum Inkrafttreten der Preiserhöhung. Rechnungsanteile, die durch eine unwirksame Erhöhung zustande kämen, könnten demnach gegebenenfalls einbehalten oder grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Zugang der Jahresrechnung zurückgefordert werden.

Notfallplan Gas sieht Abschaltung von Kunden vor

Rechtsanwalt Dr. Christian Hampel stellte klar, dass ein Lieferstopp ohne wirksame Kündigung einer Vertragsverletzung gleichkomme, sodass Schadensersatzforderungen möglich sein könnten. Sorgen bereite vielen Unternehmen eine potenziell drohende Gasverknappung. „Die Gasspeicher in Deutschland waren zuletzt nur zu einem Viertel gefüllt. Sollte es zu einem Lieferstopp kommen, reicht eine solche Vorratsmenge bei unverändertem Verbrauch nur wenige Wochen. Dann kann die Einschränkung der Erdgasversorgung veranlasst werden.“ „Geschützte“ Kunden, hierzu zählten etwa öffentliche Einrichtungen und Haushalte, sollten so weiterhin mit Erdgas versorgt werden. Einzelheiten hierzu regle der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“. „Kritisch wird es, wenn die Notfallstufe erreicht wird!“, so Dr. Christian Hampel. „Dann wird nach Erdgas-Versorgungssicherheits-Verordnung (Erdgas-SoS-VO) festgelegt, wer noch beliefert wird und wer nicht mehr!“

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