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Die novellierte Gewerbeabfallverordnung

Am 1. August 2017 trat die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führte zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger.

Hauptsächlich gilt nun eine erhöhte Berichtspflicht und auch eine verstärkte Getrennthaltung der Abfälle. Folgende Änderungen sind in der novellierten Gewerbeabfallverordnung zu  beachten:

  • Bei Gewerbeabfällen kommen in der Getrennthaltungspflicht die Fraktionen Holz und Textilien hinzu.
  • Neu verlangt wird die Dokumentation dieser Getrennthaltung.
  • Es gelten neue Regelungen für Vorbehandlungsanlagen.
  • Eine 90-prozentige Getrennthaltungsquote muss erreicht, dokumentiert und durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüft werden.
  • Die Dokumentationsunterlagen sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen.
  • Auch für Bau- und Abbruchabfälle wurde die Getrennthaltung auf weitere Fraktionen ausgedehnt  und weitere Regelungen wurden verschärft.

In unserem Merkblatt: "Die novellierte Gewerbeabfallverordnung - welche Vorgaben gelten für Abfallerzeuger?" wird aufgezeigt, welche Konsequenzen die neue Verordnung speziell für Abfallerzeuger hat.

Der BDE-Leitfaden zur Novelle der Gewerbeabfallverordnung in 3. Auflage unter den "externen Links" brücksichtigt auch die Inhalte der LAGA-Vollzugshinweise (M34) aus 2019. Für betriebliche Abfallerzeuger kann die 35-seitige Broschüre eine hilfreiche Handlungsanleitung zur rechtskonformen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sein.

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) hat einen Praxisleitfaden für Unternehmen zur „Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung“ veröffentlicht. Der Leitfaden stellt die Anforderungen dar, die mit der Gewerbeabfallverordnung verbunden sind und welche Möglichkeiten bestehen, diese umzusetzen. Dazu werden Beispiele anhand von Musterunternehmen beschrieben. Adressaten sind primär die Abfallerzeuger.  

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