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Schnellere Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ gebilligt, das am Tag zuvor vom Bundestag verabschiedet wurde.

Hintergrund:

Die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Der Bundesgesetzgeber hat diese Richtlinie nun umgesetzt.

Eckpunkte der neuen Regelung:

  • Die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren wird von sechs auf drei Jahre verkürzt.
  • Die Restschuldbefreiung können Unternehmen und Verbraucher gleichermaßen erlangen.
  • Das Gesetz gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Damit sollen auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind.
  • Es gilt eine Übergangsregelung für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Die zugehörige Drucksache des Bundesrates finden Sie hier

Seiten-ID: 3742

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Ansprechpartner

Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
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