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Harmonisierte Giftinformation - neue Kennzeichnungspflicht für gefährliche Chemieprodukte
In der EU möchte man die Arbeit der Giftnotrufzentralen bald durch ein neues Kennzeichnungs- und Informationssystem beispielsweise für Reinigungsmittel verbessern.
Künftig müssen gefährliche Chemieprodukte nämlich auf dem Etikett mit einem UFI-Code gekennzeichnet werden. Betroffene Betriebe sollten vorbereitet sein.
So sieht der Anhang VIII ((EU) 2017/542) der CLP-Verordnung eine europäische Harmonisierung der Mitteilung von Giftinformationen von gefährlichen Gemischen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) vor. Die nationale Meldestelle in Deutschland ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Die Informationen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern dienen der gesundheitlichen Notversorgung.
Neben der Übermittlung von Informationen muss auf dem Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemischs ein „eindeutiger Rezepturidentifikator“ (Unique Formula Identifier, UFI) aufgenommen werden, mit dem im Notfall eine Zuordnung zu den verwendeten Stoffen und deren Eigenschaften gewonnen werden kann. Den Code können die Unternehmen über den UFI-Generator der ECHA selbst erstellen.
Die EU-Kommission hatte im Amtsblatt der EU eine Delegierten Verordnung ((EU) 2020/11) veröffentlicht, welche die erste Anwendungsfrist der so genannten Harmonisierten Giftinformationen vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben hat.
Betroffen sind alle Importeure und nachgeschaltete Anwender von gefährlichen Gemischen, also Formulierer, Lohnhersteller, Umverpacker und Umfüller, vor dem ersten In-Verkehr-Bringen sowie bei relevanten Änderungen des Produktes. Die Fristen und Hintergründe zur Übermittlung der Giftinformationen sind in einer Animation der ECHA zusammengefasst dargestellt.
Mehr Details sind in dem Merkblatt der ECHA "Der UFI und die Kennzeichnung Ihrer Produkte - Wichtige Informationen für Unternehmen, die im EWR 1 gefährliche Gemische in Verkehr bringen" zu finden.
Sehr hilfreich bei diesem Prozess sind auch die FAQs zum Anhang VIII der CLP-Verordnung der BAuA und weitere Merkblätter der ECHA.
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Ansprechpartner
Roger Schmidt
Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302400
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