Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009, Az. V R 9/06, die Verpflegung von Hotelgästen als Nebenleistung zur Übernachtung eingestuft. Die Entscheidung bezog sich auf die Frage nach dem Ort der entsprechenden Leistung.
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Neue Rechtsauffassung bei Verpflegungsleistungen
Mit Schreiben vom 9.12.2014 ändert das BMF seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen. Das BMF stuft sie nunmehr als Nebenleistung zur Übernachtung ein. Wegen des sog. Aufteilungsgebots gilt für Verpflegung jedoch der Regelsteuersatz von 19 %. Diese Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung.
Das BMF hat auf die Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass vom 4. Mai 2010 (RS Nr. 780816 vom 10 Mai. 2010) reagiert.
Nunmehr hebt die Finanzverwaltung den Nichtanwendungserlass auf und schließt sich der Entscheidung des BFH im Grundsatz an. Für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes stützt es sich jedoch auf das sog. Aufteilungsgebot, Abschnitt 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE. Dieser verdrängt nach Ansicht der Finanzverwaltung den Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Abschnitt 12.16 Abs. 8 UStAE wird entsprechend ergänzt.
Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen. Für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn sie auf Grundlage des Schreibens vom 4. Mai 2010 noch als selbständige Leistungen behandelt werden.