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Hilfestellung der ECHA und Nutzung der Datenbank

Bei der Förderung der Kreislaufwirtschaft in Europa wurde erkannt, dass die SVHC-Stoffe in Erzeugnissen nicht nur während deren Lebensdauer ein Problem sein könnten. Sie haben möglicherweise auch am Ende der Lebensdauer der Erzeugnisse schädliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, mit entsprechenden negativen Folgen bei der Behandlung und beim Recyceln dieser Abfälle. Aus dieser Erkenntnis heraus wurde die Umsetzung des 2015 beschlossenen Europäischen Aktionsplans für mehr Kreislaufwirtschaft vorrangetrieben. In  2018 trat dann die geänderte Europäische Abfallrahmenrichtlinie in Kraft. Darin wurde der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) die Aufgabe zugewiesen, eine Datenbank mit Informationen über die Erzeugnisse einzurichten, die SVHC-Stoffe enthalten.

Seit Januar 2021 sind Hersteller und Lieferanten von SVHC-haltigen Erzeugnissen angehalten, Informationen über diese Erzeugnisse an diese europäische Datenbank (SCIP) zu übermitteln. Rechtsgrundlage für diese Datenbank ist Artikel 9 der EU-Abfallrahmenrichtlinie.

Die Europäische Chemikalienagentur hat daher auf ihrer Website weitere Informationen und unterstützende Materialien für Unternehmen zur Anwendung der SCIP-Datenbank bereitgestellt. Die Informationen sollen Unternehmen dabei unterstützen, die Datenbank zu verstehen und die Informationsübermittlung vorzubereiten. Ebenfalls bietet die Europäische Chemikalienagentur in diesem Rahmen an, individuelle Fragen auch direkt an die dortigen Experten zu richten.

Diesen sogenannten SCIP-Support der ECHA finden Sie hier.

Lange war unklar, wegen der nicht erfolgten gesetzlichen Anpassung in Deutschland, ob von einer verbindlichen Nutzung der Datenbank zur Erfüllung der SCIP-Meldepflicht nach der Abfallrahmenrichtlinie auszugehen sei.

Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung (Klarstellung auf eine Kleine Anfrage der FDP), dass die Regelungen in § 16f Absatz 1 ChemG, nach der Informationen ausdrücklich „nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen“ sind, unionsrechtskonform nur in der Weise ausgelegt werden können, dass die Informationen unmittelbar an die Datenbank zu liefern sind.“

Zu den über Art. 33 REACH inhaltlich hinausgehenden Pflichtfeldern der SCIP-Datenbank heißt es in der Antwort: „Die Bundesregierung hält es für zulässig und im Hinblick auf die Ziele der Datenbank auch für notwendig, dass in der SCIP-Datenbank im Kontext des Artikels 9 der AbfRRL Informationen zur Identifizierung von Erzeugnissen und deren Lokalisierung abgefragt werden.“

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 14. September 2021 mitteilt, dass der Zugang zur SCIP-Datenbank aus der Abfallrahmenrichtlinie nun eröffnet ist. Demnach sind darin aktuell mehr als 4 Millionen Eintragungen von etwa 6.000 Unternehmen aus der EU sichtbar. Neben der Verbrauchertransparenz soll die Datenbank der Verbesserung von Recyclingmöglichkeiten für Unternehmen dienen.

 

Aktualisiertes Kandidatenliste-Paket der ECHA

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihr aktualisiertes “SCIP candidate list package“ veröffentlicht, das eine Verbindung zu jeder Aufnahme zusätzlicher Stoffe (SVHCs) in die so genannte REACH-Kandidatenliste herstellen soll. Diese wurde zuletzt am 17. Januar 2022 um vier Stoffeinträge erweitert. Mit dem Paket soll Unternehmen die Berücksichtigung neuer Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste im Rahmen der SCIP-Meldung erleichtert werden. 

Weitere Informationen der ECHA zu den Inhalten des Pakets gibt es hier.

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