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Vermittlung von Versicherungen

Regeln für Versicherungsvermittler

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen sowie die Versicherungsberatung ist in Deutschland entsprechend § 34 d der Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Dies beinhaltet eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater. Die Vorschriften gelten für Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie für Versicherungsberater. Unterschieden wird bei den Versicherungsvermittlern zwischen gebundenen, ungebundenen und produktakzessorischen Vermittlern. Die Vorschriften für Versicherungsvermittler gelten auch für Rückversicherungsvermittler.

Die Erlaubnis wird in Deutschland von den IHKs erteilt, ebenso tragen die IHKs die Versi-cherungsvermittler/Versicherungsberater in ein zentrales, bundesweites Register ein (Versi-cherungsvermittlerregister). Die Beratung oder Vermittlung ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Diese Regelungen basieren auf der EU-Richtlinie 2002/92/EG, deren Ziel es ist, dass jeder Versicherungsvermittler/-berater, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedsstaaten seine Dienste ohne Einschränkungen anbieten darf. Auch soll der Verbraucherschutz gestärkt werden. Daher ist das Vermittlerregister für jedermann einsehbar.

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Wer ist Versicherungsvertreter gemäß § 34 d Abs. 1 und 4 GewO?

Versicherungsvertreter ist, wer von einem oder mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem oder mehreren Versicherungsvertreter/n damit betraut ist, gewerbsmäßig Versi-cherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter). Versicherungsvertreter sind immer - im Gegensatz zu Versicherungsmaklern - auf Seiten des oder der Versicherungsunternehmen tätig.

 

a) Ungebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34 d Abs. 1 GewO

Ungebundene Versicherungsvertreter vermitteln Versicherungsverträge ohne an ein oder mehrere bestimmte Versicherungsunternehmen gebunden zu sein. Ungebundene Versiche-rungsvertreter bedürfen einer Erlaubnis der IHK.

 

b) Gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34 d Abs. 7 GewO

Gebundene Versicherungsvertreter vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versiche-rungsunternehmens oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.Gebundene Versicherungsvertreter sind vom Erlaubnisverfahren befreit, sofern das oder die betreffenden Versicherungsunternehmen für den Vertreter die uneingeschränkte Haftung aus der Vertretertätigkeit übernehmen. Sie werden von den Versicherungsunternehmen zum Versicherungsvermittleregister angemeldet. Gebundene Versicherungsvertreter haben aber auch die Möglichkeit, selbst die Registrierung zu beantragen. In diesem Fall müssen sie das Erlaubnisverfahren durchlaufen und sämtliche Nachweise wie ein ungebunderer Versicherungsvertreter erbringen.

Wer ist Versicherungsmakler gemäß § 34 d Abs. 1 GewO?

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber (Versicherungsnehmer) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler steht somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite des Kunden als dessen Sachverwalter und Interessenwahrer. Auch der Han-delsvertreter eines Versicherungsmaklers ist Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.

 

Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler.

 

Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern sind Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 Satz 4 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten.

Wer ist Versicherungsberater gemäß § 34 d Abs. 2 GewO ?

Versicherungsberater ist, wer Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall (auch rechtlich) berät, oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Versicherungsberater erhalten keine Provision vom Versicherungsunternehmen, es besteht ein Provisionsannahmeverbot.

 

Vor der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts im Jahr 2007 benötigten Versicherungsberater eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie wurden die Versicherungsberater in das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts integriert und dem System von Erlaubnis- und Registrierungspflicht unterworfen.

Wer entscheidet, ob eine Tätigkeit als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater vorliegt?

Die Einstufung seiner Tätigkeit nimmt jeder, der im Versicherungsgeschäft tätig ist, nach den gesetzlichen Merkmalen selbst vor. Die IHK führt keine Statusprüfung durch. 

Wer benötigt keine Erlaubnis?

1. Befreiung für Kleinversicherungen § 34 d Abs. 9 Nr. 1 GewO.

 

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn

 

  • sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln und
  • sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind und
  • sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln und
  • die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit der Reise gewährt wird und
  • die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.
  • Achtung: Alle Merkmale müssen erfüllt sein.

2. Befreiung für Bausparkassenversicherungen § 34 d Abs. 9 Nr. 2 GewO
Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht gilt nicht für Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivver-trages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforde-rungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern.

 

3. Befreiung für Restschuldversicherungen in bestimmten Fällen § 34 d Abs. 9 Nr. 3 GewO.

 

4. Die Registrierungs- und Erlaubnispflicht gilt ferner nicht für Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleis-tung im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

 

5. Befreiung für angestellte Vermittler § 34 d Abs. 6 GewO

Für diese muss der Gewerbetreibende/Eintragungspflichtige jedoch sicherstellen, dass sie zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versiche-rung angemessene Qualifikation verfügen.

 

6. Befreiung als gebundener Versicherungsvertreter, wenn das Versicherungsunternehmen die Haftung und Registrierung übernimmt § 34 d Abs. 7 GewO.

Wer erhält eine Registrierungsnummer?

Die Registrierungsnummer wird mit der Eintragung im Versicherungsvermittlerregister vergeben. Die Eintragung ist neben der Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung zu beantragen.

 

Örtlich zuständig ist immer die IHK des Betriebshauptsitzes.

 

Die Antragsformulare der IHK Siegen für die Erlaubniserteilung und Registrierung sowie weitere Musterformulare finden Sie hier.

Erlaubnisverfahren

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelun-ternehmer/in oder eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z. B. GmbH, AG) sein.

 

Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG) erhalten im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis. Diese ist bei Personengesellschaften vielmehr grundsätzlich für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Wer die Erlaubnis besitzt, kann auch für mehrere Perso-nengesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter im Bereich der Versicherungsver-mittlung bzw. –beratung tätig werden.

 

Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsfüh-rer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubniserteilung.

 

Erforderliche Nachweise

Die Erlaubnis nach § 34 d GewO wird erteilt, wenn der Antragsteller, bei juristischen Per-sonen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, persönlich zuverlässig ist/sind, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt/leben, sachkundig ist/sind und die Berufshaft-pflichtversicherung nachgewiesen wird.

 

Zuverlässigkeit

Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkunden-fälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit vorzulegen:

 

  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

 

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen sowie der Gewerbezentralregisterauszug und die Bescheinigung in Steuersachen zusätzlich für die juristische Person als Antragstellerin einzureichen.

 

Das Führungszeugnis (Belegart O) sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden i. d. R. im Bürgerbüro der Wohn-/Betriebssitzgemeinde beantragt (Gebühr: z. Zt. jeweils 13 Euro).

 

Geordnete Vermögensverhältnisse

Der Antragsteller darf darüber hinaus nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Ungeordnete Vermögensverhältnisse bestehen i. d. R. dann, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse vorzulegen:

 

  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts am Geschäftsitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers und/oder deren gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichts am Geschäftssitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers und/oder deren gesetzlichen Vertreter
  • Bei juristischen Personen sind die Unterlagen für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen und für die juristische Person selbst als Antragstellerin einzureichen.

Registrierung

Neben der Einholung der Erlaubnis/Erlaubnisbefreiung sind Versicherungsvermittler verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen (§ 34 d Abs. 7 Satz 1 GewO).

Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat

Ziel der Regelungen ist die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und die Stärkung des Verbraucherschutzes. Im Ergebnis kann nun jeder Versicherungsvermittler, der in einem EU-Land registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der EU/EWR seine Dienste anbieten. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass alle Versicherungsvermittler ungeachtet ihres Herkunftslandes vergleichbare persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen.

 

Was ist bei der Vermittlertätigkeit in einem anderen EU-Staat zu beachten?

Alle Länder, in denen der Vermittler tätig werden will, müssen im Register eintragen sein. Ist ein Land, in dem der Vermittler tätig werden will, noch nicht eingetragen, so muss es im Register nachgetragen werden. Die IHK ist berechtigt, an andere zuständige EU-Stellen auch nicht öffentlich zugängliche Daten weiterzugeben.

Das entsprechende Formular "Mitteilung über Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat" können Sie rechts abrufen.

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Ansprechpartner

Marion Dickel

Tel: 0271 3302-153
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Helen Förster

Tel: 0271 3302-157
Fax: 0271 3302400
E-Mail

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