Genehmigte Fassung vom 03.05.1979 mit eingearbeiteten genehmigten Änderungen vom 14.05.1985, 08.12.1988 und 12.12.2007
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
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Genehmigte Fassung vom 03.05.1979 mit eingearbeiteten genehmigten Änderungen vom 14.05.1985, 08.12.1988 und 12.12.2007
§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrer Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.
§ 3
Entstehung
§ 4
Fälligkeit
§ 5
Gebühren in besonderen Fällen
In besonderen Fällen (z. B. Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Nichtteilnahme an Prüfungen, Nachweisen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr in der Regel um ein Viertel. Sie kann weiter ermäßigt oder ganz erlassen oder nicht erhoben werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.
§ 6
Stundung, Erlass, Niederschlagung
Auf Antrag des Gebührenschuldners können Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; die Kammer kann Gebühren niederschlagen. Für Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.
§ 7
Mahnung und Beitreibung
§ 8
Verjährung
Für die Verjährung gelten gem. § 3 Abs. 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBI. I S. 920) die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen bzw. die entsprechenden Vorschriften der ab 1.1.1977 geltenden Abgabenordnung.
§ 9
Rechtsmittel
Gegen Gebührenbescheide stehen die im Landesrecht NRW vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Wirtschaftsreport in Kraft. Industrie- und Handelskammer Siegen