PDF wird generiert
Bitte warten!

Chemikalien-Klimaschutzverordnung - Fluorierte Treibhausgase im Fokus

Die Verordnung (EU) 2024/573, die sogenannte neue F-Gase-Verordnung, hat die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. Sie gilt seit dem 11. März 2024 und regelt den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Die Verordnung (EU) 2024/573 beinhaltet eine Reihe von Änderungen und Verschärfungen, insbesondere in Bezug auf das Quotensystem, die Reduzierung von Emissionen und die Zertifizierung von Personal und Betrieben, die mit F-Gasen arbeiten.  Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 5 der neuen Verordnung gelten seit dem 1. Januar 2025.

Die Chemikalien-Klimaschutz-Verordnung (ChemKlimaschutzV) muss entsprechend novelliert werden. Diese regelt derzeit unter anderem, dass Personen, die mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen arbeiten, eine Sachkundeprüfung beziehungsweise im besonderen Fall einen Sachkundelehrgang absolvieren müssen, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen.

Die aktuellen Regelungen zielen auf die Vermeidung und Minimierung der Emissionen besonders klimaschädlicher fluorierter Kältemittel ab. Dazu verbieten und beschränken die Regelungen das Inverkehrbringen bestimmter Kältemittel, legen Hersteller- und Betreiberpflichten fest und beschreiben die Anforderungen an die Sachkunde von Personal, dass mit fluorierten Kältemitteln umgeht.

Seiten-ID: 946

Delegierte Verordnungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 regelt Anforderungen an die Zertifizierung in Bezug auf ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Organic-Rankine-Kreisläufe sowie Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen, Kühlanhängern, leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten.

 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2195 regelt die Form der Berichte, die Hersteller, Einführer, Ausführer und bestimmte Verwender fluorierter Treibhausgase gemäß Artikel 19 der F-Gase-Verordnung übermitteln müssen.

 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 regelt das Format der Kennzeichnungen von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten.

Neue F-Gase-Verordnung

Die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573, die am 11. März 2024 in Kraft getreten ist, hat die bisherige F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. Sie zielt darauf ab, die Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase) zu reduzieren und den Ausstieg aus diesen Gasen bis 2050 zu erreichen. Die neue Verordnung beinhaltet verschärfte Regeln für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die F-Gase enthalten, wie z.B. Wärmepumpen, Klimaanlagen und Kühlschränke, sowie ein umfassendes Verbote-System. 

Betreiberpflichten

Die Betreiberpflichten gemäß der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) umfassen verschiedene Bereiche, die auf die Sicherheit und den Umweltschutz abzielen, insbesondere im Umgang mit fluorierten Treibhausgasen. Diese Pflichten betreffen die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von Anlagen sowie die Kontrolle auf Dichtheit und die Rückgewinnung der Gase. 

 

Beim Punkt Dichtigkeit gilt, das die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) gemäß Anhang I in einer Menge von mindestens fünf Tonnen CO2-Äquivalent bzw. bzw. fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang II Gruppe 1 in einer Menge von mindestens einem Kilogramm enthalten , müssen sicherstellen, dass ihre

 

  1. ortsfesten Kälteanlagen,
  2. ortsfesten Klimaanlagen,
  3. ortsfesten Wärmepumpen,
  4. ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
  5. elektrischen Schaltanlagen und
  6. Organic-Rankine-Kreisläufe
  7. Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern,
  8. Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern, einschließlich Kühlcontainern, und Eisenbahnkühlwaggons
  9. Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen

regelmäßig gemäß Artikel 5 der F-Gase-Verordnung auf Undichtigkeiten kontrolliert werden.

 

Von der Dichtheitsprüfung ausgenommen sind: hermetisch geschlossene Anlagen mit geringen Füllmengen, Anlagen in Wohngebäuden mit kleinen Füllmengen, sowie elektrische Schaltanlagen mit geprüften Leckageraten oder speziellen Überwachungssystemen (Artikel 5 Dichtheitskontrollen (VERORDNUNG (EU) 2024/573))

 

Betreiber von Einrichtungen, die F-Gase enthalten, sind verpflichtet, detaillierte Aufzeichnungen (Dokumentation) über die in ihrer Anlage vorhandenen F-Gase zu führen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen müssen Angaben zu Menge, Art der Gase, nachgefüllten Mengen, durchgeführten Dichtheitskontrollen und allen weiteren relevanten Informationen enthalten. 

Sachkunde

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder F-Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung.

Die Sachkunde für Tätigkeiten an

 

  • ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen,
  • Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern,
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel oder
  • elektrischen Schaltanlagen

wird i.d.R. durch eine einschlägige technische oder handwerkliche Ausbildung ( z. B. als Energieanlagenelektroniker, Anlagenmechaniker, Industriemechaniker oder Elektroniker für Automatisierungstechnik) sowie eine theoretische und praktische Prüfung nachgewiesen.

Für die Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen reicht eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung.

Für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht unter die Regelungen für Kühllastkraftwagen oder -anhänger fallen, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 erforderlich.

 

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung vor. Diese Ausnahmen werden an der Qualifikation der Personen, an der Art der Tätigkeit oder an der Art des Betriebs festgemacht. Bitte beachten Sie, dass der sogenannte „kleine Kälteschein“ nicht die Sachkunde nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung ersetzt. Unter anderem gilt eine Ausnahme für:

 

  • Absolventen der IHK-Abschlussprüfung zum Mechatroniker für Kältetechnik,
  • Absolventen der Prüfung zum Kfz-Mechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kfz-Servicemechaniker, Kfz-Servicetechniker, Kfz-Elektriker, Automobilmechaniker und Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik sofern ihnen für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen von ihrem Betrieb bescheinigt wird, dass während der Aus- und Weiterbildung alle Qualifikationen aus der Verordnung (EG) 307/2008 vermittelt wurden,
  • Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Sachkundebescheinigung erworben haben.

Der letztgenannte Personenkreis kann sich von der IHK eine Sachkundebescheinigung beziehungsweise eine Anerkennung ausstellen lassen.

Sachkundebescheinigungen durch IHK

Nach § 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung stellen die IHKs Sachkundebescheinigungen für Tätigkeiten an Anlagen mit F-Gasen aus. Bescheinigt wird die Sachkunde Personen, die eine entsprechende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung erfolgreich bestanden haben.

 

Außerdem kann die IHK Absolventen des Ausbildungsgangs Mechatroniker/-in für Kältetechnik die Sachkunde bescheinigen. Weiterhin kann sie in Ausnahmefällen Personen mit einschlägiger Berufserfahrung vom Erfordernis der Ausbildung befreien oder ausländische Bescheinigungen anerkennen.

Unternehmenszertifizierung

Unternehmen, die die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von  ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme vornehmen, müssen gemäß der EU-F-Gase-Verordnung zertifiziert sein und Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens fluorierter Treibhausgase treffen.

 

Einen Antrag auf Zertifizierung für Unternehmen nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaSchutzV ist in NRW bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen. Beizufügen sind bestimmte Bescheinigungen in Kopie. Das Zertifikat wird erteilt, wenn diese Unternehmen sachkundiges Personal beschäftigen. Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie die erforderliche technische Ausstattung besitzen.

 

Betriebe, die mit elektrischen Schaltanlagen oder Kfz-Klimaanlagen arbeiten, benötigen kein Zertifikat.

Zum Seitenanfang springen