PDF wird generiert
Bitte warten!

Pflichten für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen für Unternehmen und Mitarbeiter

Am 1. August 2008 war die Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten. Sie diente der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über den Umgang mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen (F-Gase-Verordnung). Festgelegt wurden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln.

Seit 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase. Damit ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgehoben. Mit der neuen F-Gas-V soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Durch die neue F-Gase-Verordnung ergeben sich für die Betreiber vieler Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder elektrischer Schaltanlagen unmittelbar erweiterte Anforderungen an Dichtheitskontrolle, Sachkunde, Aufzeichnungen und Beschränkungen. Auch Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger fallen u.a. erstmals in den Regelungsbereich der Verordnung. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll darüber hinaus durch Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte erreicht werden.

Als Folge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) ergänzt und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeitet.

Neu betroffen sind insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • die Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
  • die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Kälteanlagen in Kühl-LKW und –anhängern,
  • die Rückgewinnung aus Kälteanlagen in Kühl-LKW und –anhängern,
  • Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen auf Kühl-LKW und –anhängern,
  • die Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
  • Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen sowie
  • die Rückgewinnung aus allen stationären elektrischen Schaltanlagen, die nicht Hochspannungsschaltanlagen sind (Anmerkung: Tätigkeiten an Hochspannungsanlagen bedürfen bereits seit 4. Juli 2009 einer Sachkundebescheinigung).

Schon seit dem  4. Juli 2009 benötigen die Betriebe, die ortsfeste Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen (einschließlich deren Kreisläufe) sowie Brandschutzsysteme installieren, warten oder Instand halten, eine Bescheinigung, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen. So müssen sich Personen, die Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, einer Sachkundeprüfung unterziehen.

Bescheinigung für Betriebe

Eine Pflicht zum Erwerb der Bescheinigung entsteht immer dann, wenn die Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme das Gas Schwefelhexafluorid oder bestimmte teilfluorierte bzw. perfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Die Gase sind in Anhang 1 der F-Gase-Verordnung gelistet. Die betroffenen Betriebe haben dann einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung, wenn sie Personal beschäftigen, das die erforderliche Sachkunde für die betreffenden Tätigkeiten hat. Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie über ausreichend sachkundiges Personal verfügen sowie die technische Ausstattung für die erforderliche Tätigkeit besitzen.

Die Zertifizierung eines Betriebes erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde. In NRW sind das die Dezernate 56 der zuständigen Bezirksregierungen (siehe hierzu externe Links).

Sachkundebescheinigungen für Personal

Die Betriebe können nur dann eine Bescheinigung erhalten, wenn sie für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen Personal beschäftigen, das bestimmte persönliche Voraussetzungen, wie z.B. Zuverlässigkeit erfüllt. Hierzu gehört auch, dass die betreffenden Mitarbeiter über eine Sachkundebescheinigung verfügen.

Folgende Tätigkeiten dürfen seit 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung ausgeübt werden:

  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Die Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-KlimaschutzV ist bei der IHK Siegen von den Personen aus Mitgliedsunternehmen zu beantragen (Antrag siehe Download)!

Zertifizierung von Betrieben für die Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe:

Die Zertifizierung von Unternehmen nach § 6 ChemKlimaschutzV wird in NRW seit 01.02.2023 zentral von der Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführt. Das Antragsformular findet sich als Download bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Betriebe, die mit elektrischen Schaltanlagen oder Kfz-Klimaanlagen arbeiten, benötigen kein Zertifikat.

Seiten-ID: 946

Seiten-ID946

Ansprechpartner

Roger Schmidt

Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Zum Seitenanfang springen