Die Umsetzung der WRRL sieht zwei wichtige Planungsinstrumente vor: den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm. Der Bewirtschaftungsplan nach Artikel 13 WRRL stellt das künftige Hauptinstrument der WRRL dar. Er umfasst u. a. die Ergebnisse der Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie der Maßnahmen- und Monitoringprogramme. Auch die Diskussion zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen fließt in den Bewirtschaftungsplan ein. Darüber hinaus ist der Bewirtschaftungsplan das Instrument der Kontrolle und der Berichterstattung zu einer Reihe von Einzelregelungen (z. B. kostendeckende Wasserpreise). Ein besonderer Stellenwert kommt dem Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 WRRL zu. Auf der Grundlage der zuvor festgestellten Belastungen und Bewertungen der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers und der konkretisierten Zielsetzungen werden dort die zur Zielerreichung notwendig werdenden Maßnahmen festgelegt. Das Maßnahmenprogramm umfasst im Wesentlichen alle Maßnahmen, die zur Zielerreichung des 'guten Zustands' in allen Oberflächengewässern und im Grundwasser notwendig sind.
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Gewässer-Bewirtschaftungspläne auf dem Prüfstand
Seit 2008 müssen die Bundesländer die Entwürfe ihrer Bewirtschaftungspläne für Gewässer veröffentlichen. Das sieht die EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vor. Ziel ist es, bis zum Jahr 2015 einen 'guten ökologischen Zustand' des Oberflächen- und Grundwassers zu erreichen. In den nordrhein-westfälische Flussgebieten ist als wesentliche Maßnahmengruppe der Rückbau von Querbauwerken vorgesehen.
Das NRW-Umweltministerium hat im Dezember 2014 die Entwürfe für den kommenden Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) offengelegt.
Wichtig ist es, die Auswirkungen der Planentwürfe auf die Wirtschaft realistisch abzuschätzen. Konsequenzen von Bewirtschaftungsplänen können sein: höhere Wassergebühren, Auflagen für Querbauwerke, Bau- und Einleitverbote, langwierige Genehmigungsverfahren und Einschränkungen der Nutzung von Wasserstraßen. Unternehmen, die konkrete Belastungen durch die Bewirtschaftungspläne befürchten, sollten deshalb ihre örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK) informieren. Die IHKs bündeln die Interessen der Betriebe und geben sie an die zuständigen Stellen der Länder weiter.