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Zuwendungssatzung der Industrie- und Handelskammer Siegen

Die Vollversammlung der IHK Siegen hat am 11. Juni 2013 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3044), i.V.m. § 20a des Finanzstatuts der IHK Siegen vom 11. Juni 2013 die nachstehende Zuwendungssatzung erlassen:

§ 1 Zuwendungsbegriff und Bewilligungsvoraussetzungen

  1. Zuwendungen werden nach dieser Satzung, den ergänzenden Zuwendungs-Richtlinien, dem beschlossenen Wirtschaftsplan und unter Beachtung des für die IHK geltenden Rechts gewährt. Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Stellen außerhalb der IHK, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zur Erfüllung bestimmter Zwecke erfolgen, welche ohne diese nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden.
  2. Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Mittelbewirtschaftung gesichert erscheint, und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig. Für bereits beendete Projekte ist eine Zuwendung unzulässig.
  3. Bei Zuwendungen von mehreren Stellen, die dasselbe Projekt betreffen, hat der Zuwendungsempfänger im Antrag an die IHK sämtliche bereits genehmigte und geplan-te Zuwendungen zu benennen. Eine Überfinanzierung ist unzulässig.

§ 2 Art und Höhe der Zuwendung

(1) Die IHK fördert sowohl Projekte (Projektförderung) als auch Institutionen (Institutionelle Förderung):

  • Projektförderungen sind Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des  Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben.
  • Institutionelle Förderungen sind Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben oder – in besonderen Ausnahmefällen – der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers.

(2) Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Zuwendung wird zur Vollfinanzierung oder Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewilligt, und zwar 

  • mit einem festen Betrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung), 
  • nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung) oder
  • zur Deckung eines Fehlbedarfs, den der Zuwendungsempfänger nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann (Fehlbedarfsfinanzierung).

(3) Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Bewilligung bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

(4) Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

§ 3 Antragsverfahren

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es grundsätzlich eines schriftlichen Antrags. Die formalen Anforderungen an den Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind in den Zuwendungs-Richtlinien der IHK zu regeln.

§ 4 Bewilligung

  1. Zuwendungen werden schriftlich bewilligt. Bewilligungen erfolgen durch Zuwen-dungsvertrag oder durch Zuwendungsschreiben; die Zuwendungs-Richtlinien der IHK sind Be¬standteil der Bewilligung und dieser beizufügen.
  2. Die Bewilligung enthält insbesondere die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers; Art und Höhe der Zuwendung und genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks. Weitere Einzelheiten regeln die Zuwendungs-Richtlinien.
  3. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die bewilligte Zuwendung entsprechend dem Förderanteil bei Anteilsfinanzierung oder in voller Höhe bei Fehlbedarfsfinanzierung. Bei Festbetragsfi-nanzierung ist § 1 Abs. 3 Satz 2 zu beachten. Wurde der Betrag schon ausgezahlt, gilt § 8 dieser Satzung.

§ 5 Auszahlung der Zuwendung und Mittelabruf

Die Zuwendung soll im engen zeitlichen Zusammenhang mit der genehmigten Förde¬rung stehen. Die Zuwendung darf durch den in der Bewilligung benannten Zuwendungsempfänger nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie für fällige Zahlungen benötigt wird.

§ 6 Überwachung und Nachweis der Verwendung

Der Zuwendungsempfänger hat der IHK eine antragsgemäße Mittelverwendung entsprechend der Bewilligung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwen-dungszwecks, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgen-den Monats nachzuweisen. Die formalen Anforderungen an den Verwendungsnachweis des Zuwendungsempfängers sowie die Überwachungs- und Dokumentationspflichten der IHK sind in den Zuwendungs-Richtlinien zu regeln.  
 
§ 7 Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

In Fällen von geringer finanzieller Bedeutung kann die IHK in den Zuwendungs-Richtlinien Verfahrenserleichterungen für das Antragsverfahren und für den Nachweis der Mittelverwendung zulassen. Ein Fall von geringer finanzieller Bedeutung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Wirtschaftsjahr oder bei einer Projektförderung pro Jahr und Zuwendungs¬empfänger insgesamt nicht mehr als 10.000 Euro beträgt.

(1) Die bewilligte und ggf. bereits ausgezahlte Zuwendung  soll von der IHK nach Maßgabe der Zuwendungs-Richtlinien ganz oder teilweise ex tunc zurückgefordert wer-den, insbesondere wenn

  • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist;  
  • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird; 
  • in der Bewilligung definierte (auflösende) Bedingungen (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung) eingetreten sind; 
  • die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird oder 
  • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wurden.  

(2) Die Rückforderung bedarf der Schriftform. Sie erfolgt durch Bescheid, im Falle der Bewilligung der Zuwendung in einem Vertrag zusammen mit der Kündigung des Zuwendungsvertrages. Bei einer Zuwendung, die in mehreren Teilbeträgen für ein Gesamtvorhaben ausbezahlt wird, kann die gesamte Zuwendung zurückgefordert werden. 

(3) Im Falle der Rückforderung einer Zuwendung unterliegt diese der Verzinsung ab Empfang der Zuwendung und ist vom Zuwendungsempfänger der IHK zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist mit 5 Prozent/Jahr über dem Basiszinssatz zu verzinsen. In begründeten Fällen kann von der Verzinsung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Zuwendung gilt die Verzinsungsregelung gemäß Absatz 3 entsprechend ab Auszahlung.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Zuwendungssatzung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft; sie gilt nur für Zuwendungen, die ab Inkrafttreten dieser Satzung erfolgen.

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Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
Fax: 02761 944-540
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