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Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021

Die Coronavirus-Pandemie ist eine Belastung für das Wirtschaftsleben. Die Bundesregierung will die Folgen für Unternehmen abmildern. Deshalb galt bisher eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes beschlossen und die Frist bis Ende April 2021 verlängert.

Finanzielle Hilfen aus den Corona-Hilfsprogrammen müssen genutzt werden

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. So soll verhindert werden, dass Firmen eine Insolvenz beantragen müssen, weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen bis auf Abschlagszahlungen erst verspätet ausbezahlt werden.

Voraussetzung ist daher grundsätzlich, dass überhaupt finanzielle Hilfen beantragt wurden oder noch bis zum 28. Februar 2021 beantragt werden und diese erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.

Auf die Antragstellung kommt es ausnahmsweise dann nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Unternehmenskrise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Durch die staatlichen Gelder muss eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

Hinweis

Die Fristverlängerung gilt nicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung.

 

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Ansprechpartner

Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
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