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Gaststättenunterrichtung
Der Gewerbetreibende, der eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen will, kommt täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Er muss wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind, wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Durch die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ist für jeden, der Lebensmittel behandelt oder in Verkehr bringt, die Einrichtung eines HACCP-Konzeptes Pflicht. Jeder Lebensmittel-Unternehmer muss zudem nun durch Dokumente und Aufzeichnungen das betriebliche HACCP-Konzept nachweisen können. Dabei hat er sicherzustellen, dass die Dokumente jederzeit auf dem neuesten Stand sind. Er hat gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er diese Anforderungen erfüllt. In der Praxis bedeutet dies, dass der Lebensmittelunternehmer dem Lebensmittelkontrolleur die Aufzeichnungen vorlegen muss. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass dieser mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittelrecht als vertraut gelten kann. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen oder Bußgelder befürchten.
WARUM
Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis nur dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfs- gegenständegesetzes zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.
WER
Grundsätzlich muss derjenige, der eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Wird die Gaststätte mittels eines Stellvertreters geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der Stellvertreter muss den Nachweis der Unterrichtung im Gaststättengewerbe vorlegen können bzw. an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des Stellvertreters muss entweder der neue Stellvertreter oder der Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen. Über die Voraussetzungen der Stellvertretererlaubnis informiert Sie die IHK.
WO
Die Unterrichtung findet in der Industrie- und Handelskammer Siegen, Koblenzer Straße 121, 57072 Siegen statt.
WANN
Die Industrie- und Handelskammer Siegen bietet nachfrageorientiert Termine für die Unterrichtung an.
Termine 2024:
05. Februar 2024
22. April 2024
17. Juni 2024
26. August 2024
21. Oktober 2024
Zur Unterrichtung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Die Bescheinigung zur Vorlage beim Gewerbe-/Ordnungsamt erhalten Sie im Anschluss an die Unterrichtung. Die Bescheinigung gilt unbefristet im ganzen Bundesgebiet. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Termine und melden sich persönlich oder telefonisch zu der Unterrichtung an.
Eine Teilnahme ohne vorherige Anmeldung ist grundsätzlich nicht möglich. Sie erhalten nach der Anmeldung eine Einladung zur nächsten Unterrichtung. Können Sie diesen Termin nicht wahrnehmen, bitten wir umgehende Benachrichtigung. Die Teilnehmergebühr beträgt 51,00 Euro.
WIE
Die Unterrichtung findet in deutscher Sprache statt. Die Themengebiete werden nicht nur vorgetragen sondern erfordern Ihre aktive Mitarbeit.
INHALT
Die Unterrichtung soll die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Sie erstreckt sich auf die jeweils einschlägigen Grundzüge der Hygienevorschriften einschließlich des Infektionschutzgesetzes, des Lebensmittelgesetzes und der darauf gestützten Verordnung, des Fleischbeschaugesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, des Getränkeausschankanlagerechts. Auch soll auf die jeweils einschlägigen Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches hingewiesen werden.
BESCHEINIGUNG
Die einmal erteilte Bescheinigung der IHK gilt bundesweit und unbefristet. Eine erneute Teilnahme ist nicht notwendig. Bei Verlust der Bescheinigung nehmen Sie bitte Kontakt zu der IHK auf, bei welcher Sie an der Unterrichtung teilgenommen haben. In der Regel kann eine Zweitausfertigung gegen Gebühr ausgestellt werden.
BEFREIUNG
Wer bestimmte branchentypische Abschlüsse hat, kann von der Unterrichtung befreit werden.
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Ansprechpartner
Susanne Schöpa
Tel: 0271 3302-212
Fax: 0271 3302400
E-Mail