Nach § 36 der Gewerbeordnung besteht jedoch die Möglichkeit, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für verschiedene Bereiche der Wirtschaft, und somit auch im Umweltschutz, zu bestellen. Außerdem sind in einigen speziellen Umweltbereichen wie dem Ökoaudit, der Abfallentsorgung oder dem Bodenschutz umweltrechtliche Regelungen in Kraft, die Festlegungen für die Aufnahme der Tätigkeit von Sachverständigen enthalten.
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Externe Sachverständige
Die Begriffe Sachverständiger, Gutachter, Experte, Berater u. ä. sind in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Daher kann sich jeder entsprechend bezeichnen, der meint, über die nötige Sachkunde zu verfügen.
Die größte Gruppe der genannten Sachverständigen stellen die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen dar, deren Bestellung hauptsächlich durch die Industrie- und Handelskammern erfolgt.
Das IHK-Sachverständigenverzeichnis enthält Angaben zu über 8.500 von Industrie- und Handelskammern und von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.