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Informationen zur Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach § 34f/h Gewerbeordnung (GewO)

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen (innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes) nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Vor dem 1. Jan. 2013 waren diese erlaubnispflichtig nach § 34c GewO.

Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.

Die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler wurden durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 11 bis 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthalten neben allgemeinen Verhaltenspflichten Bestimmungen zu den Pflichten der Finanzanlagenvermittler vom Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung an, geben klare Vorgaben zu Inhalt und Ablauf der Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen und regeln darüber hinaus Anzeige-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten.

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34h GewO und ebenfalls die Eintragung im Vermittlerregister. Auch für diese Berufsgruppe finden sich die maßgeblichen Berufspflichten in der FinVermV.

Stand:

Oktober 2020

Haftung

Diese Kurzinformation soll – als Service Ihrer Kammer- nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

Seiten-ID: 215

1. Erlaubnispflicht nach § 34f/h GewO

Die Erlaubnis wird in folgende drei Teilbereiche untergliedert:  

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)

Die Erlaubnis kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt bzw. für alle Kategorien beantragt werden.

2. Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34f/h GewO

  • persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.

  • geordnete Vermögensverhältnisse

Gegen den Antragsteller darf kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig sein und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegen.

  • Berufshaftpflichtversicherung

Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssummer von 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres muss unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f/h GewO nachgewiesen werden.

  • Sachkunde

Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge – teilweise nebst Praxiserfahrung – oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis nachgewiesen (siehe Punkt 4).

3. Zuständigkeiten - Beantragung der Erlaubnis und Registrierung

Der Bundesgesetzgeber hat keine Regelung über die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung nach § 34f/h GewO getroffen, sondern die Entscheidung dem Landesgesetzgeber überlassen.

Welche Behörden von den Ländern als für die Erlaubniserteilung zuständig erklärt wurden, können Sie der nebenstehend hinterlegten Liste entnehmen.

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34f/h GewO sind in Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis erfolgt bei der IHK, in deren Bezirk der Vermittler/Berater seinen Gewerbesitz hat.

Das Vermittlerregister wird bundesweit von den Industrie- und Handelskammern geführt.

 

Antragsteller

Antragsteller können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbRs, OHGs oder KGs) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen (bei der GmbH & Co. KG also die Komplementärgesellschaft). Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler/Honorarberater im Sinne von § 34f/h GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis ? bezogen auf seine Person ? zu beantragen.

Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).

Verfügt der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (z. B. als Immobilienmakler, Darlehensvermittler), nach § 34d GewO (Versicherungsvermittler oder -berater) oder § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler), ist bei Vorlage des entsprechenden Erlaubnisbescheides die Beibringung der erforderlichen Unterlagen entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (§§ 34c, d, i GewO) bei Antragstellung (§ 34f/h GewO) nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Ist der Antragsteller eine neu gegründete juristische Person, so sind keine Nachweise zu den geordneten Vermögensverhältnissen und zur Zuverlässigkeit der Gesellschaft (wohl aber zur Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen ihrer gesetzlichen Vertreter!) zu erbringen, sofern der Erlaubnisantrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister gestellt wurde.

Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen

Die Erlaubnis kann auch nachträglich inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.

4. Sachkundeprüfung beziehungsweise gleichgestellte Berufsqualifikationen

Für die Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubniskategorien. Der Prüfling kann wählen und die Prüfung auf einzelne Produktkategorien nach § 34f Abs. 1 GewO beschränken.

- Inhaber von § 34d GewO-Erlaubnissen

Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gemäß § 34d Abs. 2 GewO besitzt, aber keine der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsqualifikation nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung zu absolvieren. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Erlaubnis ausschließlich für die in § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO genannte Produktkategorie (offene Investmentvermögen) beantragt werden soll.

Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen (Inhaber einer sogenannten Schubladenerlaubnis nach § 34d GewO). Die Sonderregelung gilt jedoch nicht für Personen, die lediglich im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein (sogenannte gebundene Versicherungsvermittler).

Hinweis: Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn

  • der Gewerbetreibende die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsvermittler/-berater absolviert hat und er eine auf offene Investmentvermögen beschränkte Prüfung ablegt;

oder

  • er einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau (BWV) besitzt und eine auf offene Investmentvermögen beschränkte Prüfung ablegt;

oder

  • der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.

 

Gleichgestellte Berufsqualifikationen gem. § 4 Abs. 1 FinVermV

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:

- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

  • als geprüfte/r Bankfachwirt oder -wirtin,
  • als geprüfte/r Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen,
  • als geprüfte/r Investment-Fachwirt oder -wirtin,
  • als geprüfte/r Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung,
  • als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder –frau,
  • als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“,
  • als Investmentfondskaufmann oder -frau;

- ein Abschlusszeugnis

  • eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • als Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
  • als Geprüfte/r Finanzfachwirt/in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,

wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Ablageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird;

 

- ein Abschlusszeugnis

  • als Geprüfte/r Fachberater/in für Finanzdienstleistungen,

wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

 

Anerkennung von Hochschulabschlüssen nach § 4 Abs. 2 FinVermV

Ebenfalls als Sachkundenachweis anerkannt ist der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist,

wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder Anlagevermittlung nachgewiesen wird.

 

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.

Hinweis:

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich. Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.

5. Registrierung im Vermittlerregister nach § 11a GewO

Für Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO (abrufbar unter www.vermittlerregister.info ) eintragen zu lassen.

Sofern der Gewerbetreibende Angestellte beschäftigt, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, muss er diese ebenfalls unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde melden und eintragen lassen.

Achtung: Angestellte, die direkt bei der Beratung zu bzw. Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein.

Änderungen der im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler gespeicherten Daten sind der Registerbehörde ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

 

Hinweis für Personenhandelsgesellschaften:

Personengesellschaften sind gewerberechtlich nicht anerkannt und daher nach § 34f Abs. 5 GewO nicht eintragungspflichtig. Gem. § 6 FinVermV sind jedoch die Angaben zu Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, nicht aber GbR), in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, mit in das Vermittlerregister einzutragen. Die Personenhandelsgesellschaft selbst erhält keine Registrierungsnummer. Die Personenhandelsgesellschaft ist lediglich eine zusätzliche Registerangabe zu dem Gewerbetreibenden/Erlaubnisinhaber, die seine Gesellschafterstellung transparent macht.

6. Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

Die Berufspflichten für Finanzanlagenvermittler wurden durch eine Reihe von anlegerschützenden Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten verschärft. Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 11 bis 25 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) enthalten neben allgemeinen Verhaltenspflichten Bestimmungen zu den Pflichten der Finanzanlagenvermittler vom Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung an, geben klare Vorgaben zu Inhalt und Ablauf der Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen und regeln darüber hinaus Anzeige-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten.

Nähere Informationen dazu erhalten Sie links unter Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

7. Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)

Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater im Sinne des § 34f/h GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfungsbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde (in NRW sind dies die IHKs) unaufgefordert bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.Nähere Informationen erhalten Sie links unter Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV).

8. Ausnahmen für vertraglich gebundene Vermittler

Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz, die vertraglich an ein CRR-Kreditinstitut (Einlagenkreditinstitut) oder Wertpapierhandelsunternehmen gebunden sind, benötigen keine Erlaubnis nach § 34f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sog. „Haftungsdach“ übernommen. Diese Vermittler werden von Ihrem haftungsübernehmenden Unternehmen in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen.

Eine Doppelregistrierung sowohl als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG im BaFin-Register als auch als „freier“ Finanzanlagenvermittler im Vermittlerregister nach § 11a GewO ist unzulässig.

Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG und möchte er auf Grundlage seiner Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister zu stellen.

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