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Import

Auf den folgenden Seiten erfahren Sie alles über den Import mit Drittländern, bestimmte Einfuhrbeschränkungen, Zolldatenbanken, Leitlinien der EU-Kommission und erhalten weitere wichtige Informationen zum Thema Import.

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Import aus Drittländern

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren müssen Unternehmen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, Besonderheiten beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts außer Acht gelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

 

1. Voraussetzungen für ein Importgeschäft

  • Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich
  • Anmeldung des Gewerbes beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
  • Beantragung einer EORI-Nummer. Diese ist ab dem ersten Importvorgang bei der Einfuhranmeldung verpflichtend anzugeben.
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

 

2. Lieferbedingungen

Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch INCOTERMS 2020.

 

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Importeurs liegt natürlich ein möglichst langfristiges Zahlungsziel. Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente sind ebenfalls möglich.
Weitere Möglichkeiten sollten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.

 

4. UN-Kaufrecht

Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestimmungen können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.

 

5. Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren beim Zollamt gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik erforderlich. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung. Außerdem muss der Importeur eine EORI-Nummer beantragen, die bei der Zollanmeldung anzugeben ist.

 

6. Einfuhrabgaben

  • Zölle: Regelzollsätze werden häufig ermäßigt, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (zum Beispiel Entwicklungsländer).
  • In Ausnahmefällen können Strafzölle oder Antidumpingzölle für Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer mit den gleichen Sätzen (zur Zeit 19 Prozent Regelsatz). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern (für Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl)
  • im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.

Diese Abgaben werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben.

Hinweis: Die Einfuhrzollsätze können Sie über Zolldatenbanken (elektronischer Zolltarif oder Taric) abfragen.

 

7. Anforderungen/Bestimmungen in der EU – sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber im Agrarbereich und bei Eisen- und Stahl- sowie Aluminiumerzeugnissen. Welche Waren im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Zolltarif. Als Genehmigungsbehörden sind für den Agrarbereich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Bonn, Telefon 0228 6845-0, www.ble.de, und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, www.bafa.de, zuständig.

Für Lebensmittel bestehen in Einzelfällen Vorführpflichten bei der Einfuhrabfertigung.

Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Tipp: Mithilfe des Trade Helpdesk, einer von der EU kostenfrei zur Verfügung gestellten Datenbank, lassen sich die Anforderungen/Bestimmungen in das jeweilige EU-Mitgliedsland recherchieren.

 

8. Benötigte Dokumente für die Zollabfertigung

Grundsätzlich werden benötigt:

  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie ab einem Warenwert von 22 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen. Alternativ können Sie die Einfuhr auch auf Papier (Formular: Einheitspapier) anmelden. Dieses darf jedoch in der Regel nicht von Hand ausgefüllt werden.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung. (Antrag hier).

In Einzelfällen:

  • Ursprungszeugnisse (nur in vorgeschriebenen Ausnahmefällen).
  • Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente, Einfuhrkontrollmeldungen.
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (zum Beispiel besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung auszustellen.

Zur Zollersparnis:

  • Ursprungszeugnis nach Formblatt A / Ursprungserklärung eines Registrierten Exporteurs (REX) (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern)
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1 / EUR-MED / Ursprungserklärung, A.TR) zur Zollermäßigung bei Staaten mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

 

Alternativ ist eine Einfuhrabfertigung durch Dienstleister, insbesondere Speditionen, möglich. 

 

Vereinfachungen sind für die Einfuhr von Warenmustern möglich, diese dürfen einen Warenwert von 50 Euro nicht überschreiten.

 

Importierte Waren müssen den deutschen und EU-Normen entsprechen. Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich. Ist nichts Besonderes vereinbart, hat der Exporteur seine Leistung erbracht, wenn die Ware den Normen entspricht, die im Land des Verkäufers gültig sind.

 

Diese Übereinstimmung mit EU-Normen wird beispielsweise durch das CE-Kennzeichen bescheinigt (Spielwaren, elektrische Erzeugnisse, Maschinen). Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden, so zum Beispiel bei Lebensmitteln. Vorschriften zur Etikettierung bestehen ebenso wie die Anforderung, eine verständliche und in deutscher Sprache verfasste Bedienungsanleitung bereitzustellen.

 

 

 

Zolldatenbanken für die Ein- und Ausfuhr

Zolldatenbank für die Einfuhr in Drittländer

 

Die Zoll- und Umsatzsteuersätze des Empfangslandes sowie anfallende Gebühren können Sie in dieser Exportdatenbank in englischer Sprache recherchieren. Die Datenbank wird von der Europäischen Union bereitgestellt.

 

Anleitung zur Exportdatenbank

 

  1. Wählen Sie das Land, in das geliefert werden soll
  2. Geben Sie dann die ersten 4 oder 6 Stellen der Warennummer (Zolltarifnummer/HS-Code) ein
  3. Gehen Sie auf "Search HS-Code"
  4. Nur wenn Sie die Warennummer nicht ermitteln können, wählen Sie die Option "Product description"
  5. Im Fenster "licence acceptance" wählen Sie "accept"
  6. Im Ergebnisfenster gelten
    • für Waren mit nachgewiesenem EU-Ursprung (Präferenznachweis) die Zollsätze der Spalte EU, sofern diese Spalte vorhanden ist
    • ansonsten gelten die Zollsätze der Spalte MFN. Diese Zollsätze gelten für Ursprungswaren aller Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation (WTO)
    • die Bedeutung anderer Spaltenüberschriften können Sie entschlüsseln, indem Sie diese anklicken
  7. Bitte beachten Sie, dass die Warennummern nur bis einschließlich der 6. Stelle international einheitlich sind (Harmonisiertes System). Danach muss die Warennummer des Empfangslandes nicht mit Ihrer Warennummer übereinstimmen. Achten Sie auf den Wortlaut der Warennummer.

 

Zolldatenbanken für die Einfuhr in die EU

 

TARIC-Datenbank

Die Zollsätze für den Import in die Europäische Union können Sie selbst recherchieren in der 

TARIC-Datenbank

. Auch diese Datenbank wird von der Europäischen Union bereitgestellt. Hinweis: Sie können unterschiedliche Sprachen einstellen. Den Zugang zur TARIC-Datenbank finden Sie in der rechten Spalte unter dem Stichwort "Externe Links".

 

EZT-online

Die deutsche Zollverwaltung bietet alternativ den Elektronischen Zolltarif (EZT) in der Datenbank EZT-online an. Der EZT enthält die für die Einfuhr erforderliche 11stellige Codenummer. Diese beinhaltet zusätzlich zu den Daten des TARIC nationale Daten (z.B. Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer) sowie die für die ATLAS-Meldungen erforderlichen Codierungen.

 

Benutzerhandbuch für EZT-online

Die Zollverwaltung hat ein Benutzerhandbuch für den elektronischen Zolltarif (EZT-online) erstellt und im Internet veröffentlicht. Hierzu klicken Sie auf der EZT-Startseite den Link "Texte" an. In dem sich öffnenden Fenster ist ein Link "EZT-Benutzerhandbuch" hinterlegt, mit dem Sie das Handbuch aufrufen können. Alle aktuellen Änderungen im EZT-online werden unter dem Link "Mitteilungen" angezeigt.

 

Für beide Datentbanken benötigen Sie die Warennummer (Zolltarifnummer/Codenummer) zur Recherche. Eine Interpretationshilfe (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2015) finden Sie hier.

Antidumpingzölle

Grundprinzip

Die Europäische Union kann Antidumping- und Antisubventionszölle verhängen, falls Einfuhren in die EU die heimische Industrie schädigen können und die Waren unterpreisig sind. Eine Ware gilt als unterpreisig, wenn ihr Preis bei der Einfuhr in die EU niedriger ist, als im normalen Handelsverkehr mit anderen Drittländern. Antidumpingzölle sollen den zu niedrigen Preis ausgleichen. Für Importeure ist es wichtig, rechtzeitig über geplante neue Antidumping-Maßnahmen oder Änderungen bestehender Maßnahmen informiert zu werden, da sie die höheren Abgaben normalerweise nicht weitergeben können. Dies kann über den Newsletter der Handelskammer Hamburg erfolgen (Rubrik Antidumpingregister).

 

Welche Waren sind betroffen?

Eine umfassende und aktuelle Information über bestehende und geplante Antidumping-Maßnahmen finden Sie im Antidumpingregister der Handelskammer Hamburg und der Handelskammer Bremen. Die dort hinterlegten Erläuterungen helfen, die Tabelle zu verstehen.

 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist die Antidumping-Grundverordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen unterpreisige Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern. Sie regelt das Verfahren für die Durchführung von Antidumping-Untersuchungen und die Einführung, Berechnung und Erhebung von Antidumping-Zöllen. Das EU-Parlament hat am 15. November 2017 im sog. Trilogverfahren die Reform der Antidumping-Grundverordnung beschlossen (Verordnung (EU) 2017/2321). Die neue Berechnungsmethode für Antidumpingzölle beruht auf länderneutralen Methodiken, staatliche Preisverzerrungen sind jetzt maßgeblich. Der Marktwirtschaftsstatus eines Landes spielt hingegen keine Rolle mehr, somit könnte China der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf künftige Antidumping-verfahren hätte. KMUs soll bei der Anwendung der neuen Berechnungsmethoden eine Hilfestellung geboten werden.

 

Bitte beachten Sie, dass eingeführte Antidumpingzölle auf Einfuhren gleichartiger Ware oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden können, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet.

 

Wann tritt eine Antidumping-Maßnahme außer Kraft?

Eine endgültige Antidumping-Maßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung beziehungsweise nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft. Die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der EU-Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern gestellten Antrag hin eingeleitet. Die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

 

Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Union im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahmen veröffentlicht. Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt einen Antrag auf Überprüfung zu stellen.

 

Beurteilung von Montagevorgängen

Montagevorgänge in der Europäischen Union oder in einem Drittland werden als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn

a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und

b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und

c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.“

 

Beweislast zum Ursprung bei der Zollverwaltung

Antidumpingzölle werden immer gegen die Waren mit einem konkreten Länderursprung verhängt. Die Nachrichten für den Außenhandel (NfA) haben 2014 über einen Fall berichtet, der vom Finanzgericht Hamburg entschieden worden ist. 

„Erhebt die deutsche Finanzverwaltung Antidumpingzölle nach, so trägt sie die Beweislast dafür, dass die eingeführte Ware ihren Ursprung in dem mit Antidumpingzoll belegten Land hat und die Weiterverarbeitung in einem Drittland nicht ursprungsbegründend war.“

In dem vorliegenden Fall wurden fehlerhaften Mitteilungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Olaf) keine Bedeutung beigemessen. Es konnte im Verfahren nicht mit letzter Gewissheit ermittelt werden, ob und in welchem Umfang im weiteren Drittland eine Bearbeitung stattgefunden hatte. Dies war aber ohne Bedeutung, weil, so das Finanzgericht Hamburg, die Beweislast dafür bei den Zollbehörden liege und es nicht Aufgabe des Einführers sei, dazu weiter beizutragen.

 

Heilung von Formfehlern – Chance auf Erstattung

Am 12. Oktober 2017 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Einreichung einer gültigen Handelsrechnung zur Inanspruchnahme eines niedrigeren firmenspezifischen Antidumpingzollsatzes auch nach der Einfuhranmeldung genügen kann. Die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Hauptzollämter steht damit im Widerspruch zum Urteil (Rechtssache C-156/16).

 

Der Import von Waren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, umfasst für Unternehmen die Möglichkeit, einen firmenspezifischen Antidumpingzollsatz zu nutzen. Dieser Zolltarif ist in der Regel günstiger als der alternativ geltende allgemeine Antidumpingzollsatz. Die Inanspruchnahme des spezifischen Zolltarifs setzt allerdings meist voraus, dass eine gültige Handelsrechnung mit besonderer Erklärung des Herstellers vorgelegt werden kann.

 

In der Vergangenheit wurde bei fehlender Rechnung bzw. bei Formfehlern in der Rechnung der generelle Antidumpingzollsatz erhoben. Für derartige Fälle innerhalb der letzten drei Jahre kann nun auf Antrag - je nach Umständen des Einzelfalls - die Differenz zwischen dem allgemeinen und dem firmenspezifischen Zollsatz erstattet werden.

Warennummer/Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2022/2023

1. Bedeutung

Warennummern sind das zentrale Ordnungsmerkmal im internationalen Handel. Waren werden nach ihrer technischen Beschaffenheit klassifiziert und erhalten eine entsprechende Warennummer (Zolltarifnummer). Anhand der Warennummer werden die Zollsätze bei der Einfuhr festgelegt, aber auch Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und die jeweils erforderlichen Dokumente.

Gerade in elektronischen Zollsystemen mit ihren direkten Verknüpfungen hat eine falsche Warennummer oft umfassende Folgen. Mit Hilfe des elektronischen Zolltarifs (EZT) werden die erforderlichen Angaben bei der Ein- oder Ausfuhr erfasst. Diese Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen anzugeben sind, lassen sich im EZT online im Bereich Einfuhr oder Ausfuhr recherchieren. Der EU-Zolltarif selbst ändert sich immer zum Jahreswechsel, die jeweilige Verordnung erscheint zum 31. Oktober des Vorjahres.

 

2. Jährliche Änderung: Warenverzeichnis 2023

Zum 1. Januar jeden Jahres ändern sich die Warennummern. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat die Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik  und das Warenverzeichnis 2023 selbst veröffentlicht. Sämtliche Änderungen mit Erläuterungen gegenüber dem Vorjahr sind in der Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern dargestellt. Eine praktische Liste der geänderten Warennummern 2023 zu 2022 wurde von DESTATIS ebenfalls in einer Excel-Liste zusammengestellt

2023 gibt es wieder mehrere Änderungen, diese betreffen einige Warenpositionen. Bitte beachten Sie, dass ein reiner Vergleich der Warennummern nicht ausreichend ist, weil sich immer auch inhaltliche Änderungen ergeben. So kann es durchaus möglich sein, dass die bislang genutzte Warennummer 2022 noch besteht, die Ware aber einer anderen Nummer zugeordnet werden müsste.

 

3. Aufbau der Warennummer

Für die Warennummer gibt es, je nach Anwendung, unterschiedliche Begriffe. Je nach Vorgang sind entweder die 11-stellige Codenummer oder die 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur) anzugeben.

  • Einfuhr in die EU: 11-stellige Codenummer
  • Ausfuhr aus der EU: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur)
  • Intrastat: 8-stellige Warennummer (Kombinierte Nomenklatur)

 

Übersicht über die förmliche Gliederung der 11-stelligen Codenummer

 

Beispiel ein gebundenes Kinderbuch

Codenummer:  

49

Kapitel – Harmonisiertes Syste

4901

Position - Harmonisiertes System

4901 99

Unterposition - Harmonisiertes System

0101 9900

Unterposition - Kombinierte Nomenklatur

0101 9900 00

Unterposition - TARIC/gemeinschaftliche Besonderheiten

0101 9900 00 9

Codenummer - Elektronischer Zolltarif/nationale Besonderheiten

 

Die Grundlage der Warennummer bildet das internationale sechsstellige Harmonisierte System.

 

4. Komplizierte Einreihung - Erläuterungen Fassung 2022

Die Zuordnung von Waren zu Warennummern (Fachsprache: Einreihung) ist eine anspruchsvolle und schwierige Aufgabe, da das Warenverzeichnis abstrakt ist und auch die Klassifikation von Waren ermöglichen muss, die eben erst erfunden werden. Die Grundlagen zur Einreihung befinden sich – häufig unbeachtet – am Beginn des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die sogenannten Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV) führen in vielen Fällen zu einer klaren Einreihung. Dort finden sich Regelungen zu:

 

  • unvollständigen Waren
  • Mischungen
  • Verpackungen
  • Zweifelsfällen, wenn mehrere Warennummern in Frage kommen:
    • Verwendungszweck sticht Material (Zweck vor Stoff)
    • genauere Beschreibung sticht allgemeine Beschreibung
    • größere Warennummer sticht kleinere

 

Als ergänzendes Hilfsmittel zur Einreihung dienen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 2022 der EU-Kommission (Achtung großes Dokument). Die Erläuterungen sind ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur finden ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. 

 

5. Auskünfte zur richtigen Warennummer

Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen haben, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten haben. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:

 

Unverbindliche Auskünfte

  • Recherche in der EU-Datenbank vZTA. Mit ihrem umfassenden Stichwortverzeichnis kann in den aktuell gültigen und erteilten verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) recherchiert werden. In vielen Fällen ist das vollkommen ausreichend, um schnell zu einem verlässlichen Ergebnis zu kommen. 
  • Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch „hinter den Kulissen”
  • Klärung durch die zentrale Auskunftstelle des Zolls. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
  • Wenn Sie die Warenummer für eine Ausfuhr benötigen, können Sie die Hilfe des Statistischen Bundesamtes in Anspruch nehmen.

 

6. Verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA)

Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) wird eine Warennummer rechtsverbindlich festgelegt. Diese wird vom Hauptzollamt Hannover erteilt, sie ist grundsätzlich drei Jahre gültig und bindet die Verwaltung EU-weit. Seit 1. Mai 2016 ist auch der Antragsteller an die vZTA gebunden, dies gilt sowohl für neue als auch für vor dem 1. Mai 2016 erteilte vZTAen. Vor dem 1. Mai 2016 erteilte vZTA sind sechs Jahre gültig. Einzelheiten zur vZTA Verfahren beschreibt der Zoll auf seiner Internetseite. Seit 1. Oktober 2019 müssen vZTA-Anträge über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls gestellt werden.

 

Hinweise zu vZTAs

  • vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt
  • Erteilte vZTAs müssen in Zollanmeldungen codiert werden (C626), ergänzt um die Nummer der Auskunft. Das gilt für die Ein- und Ausfuhr.
  • Tipp: die aktuell gültigen vZTA können in einer EU-Datenbank vZTA recherchiert werden.
  • Tipp: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern „es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können” so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.
  • vZTAs werden dem jeweiligen Antragsteller erteilt. Innerhalb eines Konzerns sollte sichergestellt werden, wer für welchen Artikel vZTAen beantragt, sonst kann dies bei unterschieldichen Auskünften zu Problemem führen

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