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Wahlordnung der IHK Siegen

Die Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Siegen beruht auf § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I, S. 3306).

Stand: zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 29. August 2025

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Siegen

§ 1  Wahlmodus

Die IHK-Zugehörigen wählen in unmittelbarer, allgemeiner, geheimer und freier Wahl nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von 4 Jahren bis zu 43 Mitglieder der Vollversammlung.

§ 2 Nachrücker, mittelbare Wahl, Ergänzungswahl

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in derselben Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachrücker). Für mittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung (§ 2 Abs. 2, § 21), rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der mittelbaren Wahl – unabhängig von den Wahlgruppen - die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder, die für ein unmittelbar oder mittelbar gewähltes Mitglied nachgerückt sind.

(2) Bleibt oder wird im Laufe der Wahlperiode ein Sitz ohne Nachrücker frei, so soll er im Wege der mittelbaren Wahl (§ 21) besetzt werden. Ist mehr als ein Sitz frei, erfolgt die Besetzung der übrigen Sitze in gleicher Weise in der Reihenfolge, wie sie frei werden.

(3) Die Vollversammlung darf höchstens 5 mittelbar gewählte Mitglieder haben. Sind weitere Sitze frei, kann die Vollversammlung beschließen, diese im Wege einer Ergänzungswahl nach den Regeln der unmittelbaren Wahl zu besetzen. Eine Ergänzungswahl ist auf die Wahlgruppen beschränkt, in denen es freie Sitze gibt.

(4) Unabhängig vom Wahlverfahren werden freie Vollversammlungssitze jeweils nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode besetzt.

(5) Das Ausscheiden von Vollversammlungsmitgliedern, das Nachrücken sowie die Wahl neuer Vollversammlungsmitglieder werden gemäß § 22 bekanntgemacht.

§ 3 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt

a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,

b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.

(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.

(3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.

(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.

(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 5 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-Zugehörige sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann nur mit einem Mitglied in der Vollversammlung vertreten sein. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.

(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von 4 Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.

(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Soweit die Amtszeit nicht aus anderen Gründen endet, stellt die Vollversammlung in ihrer nächsten Sitzung auf Antrag des Präsidenten das Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen fest, sobald die IHK hiervon Kenntnis hat.

(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe. Abweichend von § 5 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.

(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke

 (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlgruppen richtet sich insbesondere nach dem Gewerbeertrag, der Beschäftigtenzahl und der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen.

(2) Es werden folgende Wahlbezirke und Wahlgruppen gebildet:

I. Wahlbezirk Siegen

Wahlgruppe 1

Verarbeitendes Gewerbe / Industrie

Wahlgruppe 2

Großhandel, Handelsvermittlung

Wahlgruppe 3

Einzelhandel

Wahlgruppe 4

Sonstige Dienstleistungen

II. Wahlbezirk Wittgenstein

Wahlgruppe 5

Verarbeitendes Gewerbe / Industrie

Wahlgruppe 6

Groß- und Einzelhandel, Handelsvermittlung

Wahlgruppe 7

Sonstige Dienstleistungen

III. Wahlbezirk Olpe

Wahlgruppe 8

Verarbeitendes Gewerbe / Industrie

Wahlgruppe 9

Großhandel, Handelsvermittlung

Wahlgruppe 10

Einzelhandel

Wahlgruppe 11

Sonstige Dienstleistungen

IV. Gesamter IHK-Bezirk

Wahlgruppe 12

Ver- und Entsorgung, Baugewerbe

Wahlgruppe 13

Verkehr und Logistik

Wahlgruppe 14

Gastgewerbe

Wahlgruppe 15

IT- und Medienwirtschaft

Wahlgruppe 16

Finanzinstitute

Wahlgruppe 17

Versicherungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen

Wahlgruppe 18

Geschäftsführungs- und Holdinggesellschaften, Unternehmensberatungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Wahlbezirke umfassen die folgenden Städte und Gemeinden:

I. Wahlbezirk Siegen:

Städte Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Siegen, Gemeinden Burbach, Neunkirchen, Wilnsdorf

II. Wahlbezirk Wittgenstein:

Städte Bad Berleburg und Bad Laasphe und die Gemeinde Erndtebrück

III. Wahlbezirk Olpe:

Städte Attendorn, Drolshagen, Lennestadt, Olpe, Gemeinden Finnentrop, Kirchhundem, Wenden

IV. Gesamter IHK-Bezirk:

Alle Kommunen der Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe

(4) Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung:

Wahlbezirk I

Siegen

Wahlgruppe 1

9 Mitglieder

Wahlbezirk I

Siegen

Wahlgruppe 2

2 Mitglieder

Wahlbezirk I

Siegen

Wahlgruppe 3

2 Mitglieder

Wahlbezirk I

Siegen

Wahlgruppe 4

4 Mitglieder

Wahlbezirk II

Wittgenstein

Wahlgruppe 5

2 Mitglieder

Wahlbezirk II

Wittgenstein

Wahlgruppe 6

1 Mitglied

Wahlbezirk II

Wittgenstein

Wahlgruppe 7

1 Mitglied

Wahlbezirk III

Olpe

Wahlgruppe 8

9 Mitglieder

Wahlbezirk III

Olpe

Wahlgruppe 9

1 Mitglied

Wahlbezirk III

Olpe

Wahlgruppe 10

1 Mitglied

Wahlbezirk III

Olpe

Wahlgruppe 11

2 Mitglieder

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 12

2 Mitglieder

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 13

1 Mitglied

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 14

1 Mitglied

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 15

1 Mitglied

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 16

2 Mitglieder

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 17

1 Mitglied

Wahlbezirk IV

Ges. Kammerbezirk

Wahlgruppe 18

1 Mitglieder

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus 4 Mitgliedern und 2 Stellvertretern besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch einen Stellvertreter vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung der IHK bedienen. Der Wahlausschuss kann die Geschäftsführung mit der Erfüllung einzelner Aufgaben beauftragen.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der IHK eingehen müssen (Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

(1) Die Geschäftsführung der IHK stellt nach den Vorgaben des Wahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.

(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuweisen.

(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.

(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.

(6) Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

(7) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 S. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Abs. 3 nehmen kann.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.

(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe schriftliche Wahlvorschläge einreichen. Auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail ist zulässig. Kandidaten können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst bzw. die IHK-Zugehörigen, von denen ihre Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt sind. Der Selbstvorschlag ist möglich. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Darin werden die Kandidaten in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.

(2) Die Kandidaten sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.

(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Kandidat nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.

(4) Nicht heilbar ist ein Mangel insbesondere, wenn 

(a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,

(b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,

(c) der Kandidat nicht wählbar ist,

(d) der Kandidat nicht identifizierbar ist,

(e) die Zustimmungserklärung des Kandidaten fehlt.

(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.

(6) Der Wahlausschuss macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Abs. 5 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht.

§ 12 Durchführung der Wahl / Wahlunterlagen

(1) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppen die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe zu wählenden Kandidaten enthalten (Briefwahl).  Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).

(2) Alternativ kann der von der Vollversammlung gewählte Wahlausschuss festlegen, dass die Wahl kombiniert schriftlich (Briefwahl) und elektronisch (elektronische Wahl) stattfindet. In diesem Falle zählt die zuerst in die Wahlurne (Briefwahlurne oder elektronische) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.

(3) Bei der Briefwahl übermittelt die IHK dem Wahlberechtigten folgende Unterlagen:

a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des   Wahlrechts (Wahlschein),

b) einen Stimmzettel,

c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Wahlumschlag),

d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

(4) Zur Stimmabgabe bei der Briefwahl kennzeichnet der Wahlberechtigte die von ihm gewählten Kandidaten dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er darf höchstens so viele Kandidaten ankreuzen, wie in der Wahlgruppe zu wählen sind.

(5) Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Abs. 4 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Wahlumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen innerhalb der vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Frist bei der IHK eingehen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Wahlumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.

(6) Bei zusätzlicher Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten auch Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.

(7) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie bei kombinierter Wahldurchführung nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

§ 13 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl

(1) In elektronischer Form erfolgt die Stimmabgabe nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal). Mittels der ihm übermittelten Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte am Wahlportal den Zugang zum elektronischen Stimmzettel.

(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimmabgabe nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltene Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

(4) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.

(5) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 14 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.

(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.

(3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von diesem hierzu verwendeten Computer kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.

(4) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.

(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.

(6) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und die elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware zu führen. Die Server müssen in Deutschland stehen. Alternativ können diese auch in einem EU-Mitgliedsstaat stehen, in dem die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Gültigkeit besitzt.

(7)  Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).

(8) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

§ 15 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere den jeweils aktuellen Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur informations- und kommunikationstechnischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.

(3) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.

(4) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 16 Störung der elektronischen Wahl

(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.

(2) Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.

(3)  Störungen im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss    getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 17 Stimmauszählung

(1) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.

(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der per Briefwahl und ggf. elektronisch abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der Briefwahl und ggf. der elektronischen Wahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.

(3) Im Falle der elektronischen Wahl zählt das Wahlsystem die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.

(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.

(5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.

(6) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Briefwahl bzw. der Teilergebnisse von Briefwahl und elektronischer Wahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, das vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

§ 18 Gültigkeit der Stimmen

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen entscheidet der Wahlausschuss.

(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel

a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,

b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen,

c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,

d) die weder in einem verschlossenen Wahlumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen.

(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.

(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Wahlumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Wahlumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 19 Wahlergebnis

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Nachrücker (§ 2).

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt.

§ 20 Wahlprüfung

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 21 Verfahren einer mittelbaren Wahl

(1) Die mittelbare Wahl erfolgt durch die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung, die insoweit als Wahlmänner handeln. Die durch mittelbare Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung werden aus der Mitte der Vollversammlung vorgeschlagen; der Vorschlag muss die Angaben nach § 11 Abs. 2 enthalten.

(2) Wählbar sind Personen, die auch bei einer unmittelbaren Wahl in der betreffenden Wahlgruppe wählbar wären. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit.

(3) Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Sie wird für jeden Kandidaten einzeln schriftlich und geheim durchgeführt. Eine offene Abstimmung durch Handzeichen ist möglich, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten die schriftliche und geheime Wahl verlangt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, jedoch mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(4) Stehen mehr Wahlvorschläge zur Abstimmung, als Sitze zu besetzen sind, entscheiden unabhängig von den Wahlgruppen die jeweils höchsten Stimmenzahlen, die auf die Kandidaten entfallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht.

(5) Die Feststellung des Wahlergebnisses und die Wahlprüfung erfolgen in entsprechender Anwendung der §§ 19 und 20 durch das Präsidium. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Abs. 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe ist.

§ 22 Bekanntmachung

Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Siegen (www.ihk-siegen.de).

§ 23 Inkrafttreten

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Wirtschaftsreport in Kraft.

(2) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

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Jens Brill

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