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Einstieg in den Export
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für den Einstieg in den Export. Dazu gehören Merk- und Übersichtsblätter, Checklisten sowie Kurzinformationen.
Export in Drittländer
Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Komplikationen zu vermeiden.
1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten)
- Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG)
- Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
2. Was ist besonders zu beachten?
Selbstverständlich muss nach einem Auftragseingang überprüft werden, ob die ausgehandelten Bedingungen eingehalten wurden.
a) Lieferbedingungen
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur vorab geregelt werden muss. Diese Lieferbedingungen werden häufig international standardisiert durch Incoterms® 2020.
b) Zahlungsbedingungen und -sicherung
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Die Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. Der ausländische Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (sogenannte Hermesdeckungen). Weitere Möglichkeiten könnten im Vorfeld mit der Hausbank besprochen werden.
c) UN-Kaufrecht
Speziell für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Inhalte und Folgen sollten den Handelspartnern bekannt sein.
3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen
a) Zoll
Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer, die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen.
Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine schriftliche Zollanmeldung erstellen. Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung vom örtlich zuständigen Binnenzollamt vorabgefertigt werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS, die Internetzollanmeldung Plus (IAA+) nutzen. Die Anleitung zum Ausfüllen von Zollanmeldungen finden Sie hier.
Ausnahme:
Die Ausfuhranmeldung erfolgt elektronisch. Die Anschaffung einer eigenen EDV-Lösung, um unmittelbar an diesem elektronischen Ausfuhrverfahren teilnehmen zu können, ist allerdings nur für Unternehmen mit einer ausreichenden Anzahl von Ausfuhrsendungen pro Monat zu empfehlen. Außer einem Internetzugang und einem Internetbrowser sind keine technischen Voraussetzungen zu erfüllen. Mit der PLUS Variante (IAA Plus) entfällt der Ausdruck und der Gang zum Zollamt. Hier kommt als "digitale Signatur" das aus der Finanzverwaltung bekannte Elster-Zertifkiat zum Einsatz.
Für Unternehmen, die wenige Exporte beabsichtigen, lohnt sich die Einschaltung eines Zollbüros/Spediteurs. Dieser übernimmt als Vertreter. die Erstellung der Dokumente und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung. Besondere Voraussetzungen seitens des Ausführers sind nicht zu erfüllen. Dieser übermittelt seine Dokumente, z.B. Handelsrechnung, schriftlich, per Fax oder Mail an das Zollbüro. Die Einschaltung eines Zollbüros bietet sich zum Beispiel an, wenn der Ausführer aufgrund seiner geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen selbst nicht die für die Exportabwicklung notwendigen aktuellen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse hat. Die Kosten sind abhängig vom Leistungsumfang des Zollbüros und werden je Ausfuhrvorgang gezahlt.
Die Anmeldung erfolgt im zweistufigen Ausfuhrverfahren. Die elektronische Zollanmeldung wird an das örtlich zuständige Binnenzollamt geschickt. Dieses prüft die Anmeldung, führt gegebenenfalls eine Zollbeschau der Waren durch und gibt die Ware elektronisch zur Ausfuhr frei (Ausfuhrbegleitdokument ABD mit Master Reference Number MRN). Die zweite Stufe der Abfertigung erfolgt beim Grenzzollamt, das den Ausgang der Waren aus der EU ebenfalls elektronisch bestätigt (Ausgangsvermerk AGV).
Binnenzollämter für die Vorabfertigung von Waren in der Region Siegen-Wittgenstein, Olpe, Bad Berleburg und Attendornbestehen in Böblingen, Göppingen, Ludwigsburg, Metzingen, Stuttgart-Zuffenhausen, Stuttgart-Hafen und Winnenden. Welches Zollamt für Sie zuständig ist, können Sie in der Dienststellensuche auf der Website der deutschen Zollverwaltung anhand Ihrer Postleitzahl recherchieren.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" in der jeweils aktuellen Ausgabe erforderlich. Das Warenverzeichnis ist abschnittweise auf den Internetseiten des Bundesstatistikamtes hier abrufbar. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.
b) Exportkontrolle
Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Eine Überprüfung ist teilweise mit der Finanzsanktionsliste möglich.
Daneben gibt es für eine Reihe von Waren eine Ausfuhrgenehmigungspflicht. Dies gilt zum einen für Waffen, zum anderen für Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst.
Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Dies gilt auch für die von der Dual-Use-Verordnung der EU erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch). Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses können Sie überprüfen, ob Ihre Ware möglicherweise von der Ausfuhrliste oder den Anhängen der Dual-Use-Verordnung erfasst ist.
Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand.
Ist die Lieferung in ein Land geplant, gegen das die EU ein Länderembargo verhängt hat, so ist dieses detailliert zu prüfen. Einen guten Überblick zu Embargos gibt auch die Webseite der IHK Stuttgart.
Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bei Versand per Post oder Bahn muss die Ausfuhranmeldung bereits ab einem Warenwert von 1.000 Euro vom Binnenzoll vorabgefertigt werden.
4. Ausländische Einfuhrbestimmungen und Warenbegleitpapiere
Im Ausland müssen, abhängig von der Art der Waren, zahlreiche unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Teilweise müssen diese vom Exporteur erstellt werden. Diese Verpflichtungen werden auch durch die vereinbarten Lieferbedingungen festgelegt (siehe Punkt 2). Die Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen und der Kunden erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHK) und Einfuhrlizenzen. Zollersparnisse oder –befreiungen für den Empfänger sind mittels Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (A.TR für die Türkei) oder auch Ursprungserklärungen auf der Rechnung bei vorliegenden Abkommen möglich.
Je nach Bestimmungsland und Art der Ware werden möglicherweise vor dem Export Vorversandkontrollen nötig bzw. kann es Zertifizierungspflichten geben. Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung und die Markierung. Markierungsvorschriften "Made in"
Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Gegebenenfalls sind diesbezüglich auch Anforderungen aus einem Akkreditiv zu beachten. Es empfiehlt sich im Falle eines Akkreditivs vor dessen Annahme diese Punkte vorab auf Erfüllbarkeit hin zu überprüfen.
Ausführliche Informationen zu den genannten Einfuhrbestimmungen und Warenbegleitpapieren enthält das Standard-Nachschlagewerk "Konsulats- und Mustervorschriften“, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg. Über erforderliche Warenbegleitdokumente informiert auch kostenfrei die Market Access Database der EU-Kommission in der Rubrik „Exporters Guide to Import Formalities.
Eine Übersicht über die Länder, die IHK-Ursprungszeugnisse und von der IHK bescheinigte Handelsrechnungen verlangen, findet sich hier.
5. Ausländische Einfuhrabgaben
Art und Höhe der Einfuhrabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die ausländischen Einfuhrabgaben können über die Internetseite der Europäischen Kommission abgefragt werden (Rubrik „Applied Tariffs Database“). In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben (s. oben Lieferbedingungen). Verbindliche Auskünfte über ausländische Abgaben können im übrigen nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden.
6. Vorübergehende Verwendung im Ausland
Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut.
Wenn diese Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei über 70 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A/C.P.D. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie auf dieser Länderübersicht. Dieser ZollbürgscheinCarnet A.T.A/C.P.D. wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.
7. Außenhandelsformulare bei der IHK Siegen
Bitte beziehen Sie die verschiedenen Formulare für den Außenhandel bei den bekannten Formular-Verlagshäusern. Wir haben den Formularverkauf eingestellt.
In Notfällen geben wir einzelne Formulare aus, falls der Zoll z. B. die Ausstellung einer EUR.1 moniert und es sind keine Formulare mehr im Unternehmen vorhanden.
Export Checkliste
Erst prüfen, dann starten! Wie finde ich den passenden Markt?
1. Zielland
- Entfernung (Verkehrs- und Transportwege)
- Klima
- Währung, Wechselkurs
- Ressourcen, Maschinen, Rohstoffe (Verfügbar, ist ein Import nötig?)
- Mitarbeiter (Ausbildung, Mobilität)
- Politische Verhältnisse
- Kulturelle Unterschiede (Religion, Sitten und Gebräuche, Geschäftsgepflogenheiten oder Vorlieben)
- Wettbewerbssituation am Zielland, wer sind die Mitbewerber?
- Marktchancen des Produktes, Marktvolumen – lohnt sich der Einstieg? Preisniveau
- Welche Vorschriften für Verpackung oder Produktkennzeichnung gibt es?
- Welche technischen Normen sind einzuhalten?
- Einfuhrvorschriften (Produktzulassung)
- Müssen Prospekte, Etiketten und Anleitungen übersetzt werden?
- Wie soll das Produkt / die Leistung verkauft werden?
- Wie sollen Kunden angesprochen bzw. beworben werden?
- Wie hoch sind die Kosten für den Markteinstieg?
- Welche Steuern oder Abgaben, evtl. auch Zoll erwarten mich?
- Wie sind die rechtlichen Rahmenbedingungen? (Kaufvertrag, AGB´s, Gewährleistung)
- Welche Kosten fallen für eine eventuelle Absicherung der Zahlung an? (Exportkreditversicherung, Bankgarantie)
2. Produktanforderungen
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3. Kontakte
- Datenbanken
- Messen (www.auma.de, m+a messeplaner)
- Geschäftskontaktbörsen
- Mailing
- Geschäftspartnervermittlung der AHK´s sowie
- allgemein AHK's 150 Standorte vor Ort in in 93 Ländern aller Welt
- Informationsportal der GTAI (Germany Treade and Invest)
4. Förderung
5. Vertriebswege
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6. Lizenzvergabe
Vorteile | Nachteile |
Regeln für gewerbliche Nutzung von Warenmarken, Gebrauchsmustern, Firmenbezeichnungen, Patente und rechtlich geschützten Erfindungen, aber auch von Managementwissen, Marketingstrategien, Produktionsverfahren und ähnlichem Know-how. | Zunehmend legen gerade Entwicklungsländer auf eine eigene Produktion besonderen Wert, so dass dem Exporteur nur noch die Lizenzvergabe, also der Export von Know-how, verbleibt. Evtl. mangelhafte Vertragstreue des Lizenznehmers. |
Joint Venture
Vorteile | Nachteile |
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Eigene Repräsentanz vor Ort
Vorteile | Nachteile |
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7. Exportkosten
- Transportverpackung
- Zahlungsabwicklung
- Kosten gemäß INCOTERMS (Transport, Versicherung, Kosten, Verzollung, Dokumentenaustellung etc.)
- Finanzierungskosten (für das eingeräumte Zahlungsziel bzw. unterschiedliche Zahlungsmodälitäten, z.B. Spanien bis zu 120 Tage)
- Wechselkursabsicherung
- Zusatzkosten für Vertreter
- Zusatzkosten für Gewährleistung
- Kreditversicherung (Euler Hermes) oder Bankgarantien (LfA, KfW)
- Zertifizierung
- Qualitätsabnahmen
- Schutzrechtanmeldungen (Patente, Gebrauchsmuster etc.)
- Dokumentationen (Handbücher, Etikettierung)
- Verhandlungsmargen
- nützliche Abgaben
- spezifische Länderwünsche (z.B. China: Begasung von Holzpaletten)
8. Zahlungsbedingungen
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Dieses Merkblatt kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Export- und Proformarechnung
1. Exportrechnung (Handelsrechnung)
Als Exportrechung (engl. = commercial invoice) wird im allgemeinen eine Rechnung im Auslandsgeschäft bezeichnet, die den Empfänger auffordert, einen bestimmten Betrag für gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen zu entrichten.
2. Zusätzliche Funktionen der Exportrechnung:
Darüber hinaus ist die Exportrechnung Grundlage für die Verzollung und statistische Erhebung bei der Einfuhr. Die "commercial invoice" dient der Überwachung des Devisenverkehrs und als Basis für die Ausfertigung weiterer Versand- und Versicherungsdokumente.
3. Erforderliche Inhalte einer Exportrechnung:
Im Vergleich zu einer Inlandsrechnung müssen Exportrechnungen weitergehende Angaben beinhalten. Insbesondere sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes sowie die Bedingungen des Kaufvertrages und ggf. des Akkreditivs zu beachten. Weitere Hinweise bezüglich der Anzahl und Sprache der Rechnungen, Legalisierungsvorschriften, Ursprungserklärungen etc. liefern auch die Konsulats- und Mustervorschriften.
a.) Pflichtangaben in der Exportrechnung
- Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Handelsregisternummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art der sonstigen Leistung
- Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
- Nach Steuersätzen und Steuerbefreiung aufgeschlüsseltes Entgelt
- Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
- Eventuell Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers
- Bankverbindung des Absenders
- Einzel- und Gesamtpreis sowie separat die vereinbarten Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten
- Lieferbedingungen
- Zahlungsbedingungen und Versandart
- Verpackungsdaten
- Zolltarifnummern
- Ursprungsland
Lieferungen in das Ausland sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist ein entsprechender Ausfuhrnachweis. Die Rechnungen sind daher netto auszustellen und müssen den Hinweis "steuerfreier Export" enthalten.
Empfehlenswert ist jede Rechnung. original (blau) zu unterschreiben und mit Firmenstempel (blau) zu versehen (hier sind die Ländervorschriften zu beachten und ggf. mit dem Importeur Rücksprache zu halten). Die Rechnungen dürfen keine Korrekturen aufweisen.
b.) Zusätzliche Angaben
- Eides- und Schwurklauseln gemäß den Einfuhrvorschriften, Ursprungserklärungen etc.
- Angaben gemäß den Bedingungen des Kunden im Vertrag ggf. Akkreditiv, z. B. Erklärungen zur Ordnungsmäßigkeit der Preise, Herstellererklärung
- Zolltarifnummer(n) Ihrer Waren
Die Proforma-Rechnung
1. Sinn und Zweck der Proforma-Rechnung
Im Gegensatz zur Exportrechnung wird durch die Proforma-Rechnung keine Zahlung ausgelöst, da die Proforma-Rechnung nicht als Zahlungsgrundlage gilt.
Die Pro-Forma-Rechnung hat einen reinen Informationscharakter (= keine Zahlungsaufforderung) und wird hauptsächlich für Zollzwecke benötigt bei:
- bei kostenlosen Mustersendungen
- für die vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland (siehe auch Carnet A.T.A.)
- bei kostenlosen Ersatzteilsendungen (Garantie, Kulanz etc.). D.h. auch zu einem späteren Zeitpunkt darf keine Berechnung erfolgen.
- Darüber hinaus verlangen Abnehmer in diversen Ländern Angebote in Form einer Proforma-Rechnung. In diesen Fällen ist die Proforma-Rechnung notwendig für die Zuteilung von Devisen, zur Eröffnung eines Akkreditivs oder für den Erhalt einer Importlizenz.
Eine Proforma-Rechnung ist durch den Zusatz „Proforma-Rechnung“ bzw. eng. „proforma invoice“ zu kennzeichnen. Die anderen Inhalte entsprechen den Angaben einer Exportrechnung.
Hierbei ist zu beachten, dass der tatsächliche Verkaufswert der Ware zu nennen ist, auf keinen Fall darf einen "Nullrechnung" ausgestellt werden. Die Pro-Forma-Rechnung sollte deutlich als solche gekennzeichnet sein (only for customs purposes).
Im Gegensatz zur Exportrechnung wird durch die Pro-Forma-Rechnung keine Zahlung ausgelöst. Die Pro-Forma-Rechnung kann auch als Angebot eingesetzt werden; sie dient dann als Zuteilung von:
- Devisen
- zur Eröffnung eines Akkreditivs
- für eine Importlizenz
- bei dauerhaft “kostenfreien” Mustersendungen
- bei dauerhaft “kostenfreien” Ersatzteilsendungen (Garantie, Kulanz etc.)
- bei Reparaturen
- bei Dreiecksgeschäften (Versand nicht durch den Verkäufer)
Hinweis zur Rechnungsstellung bei Export- und Proforma-Rechnungen
- Lieferungen in das Ausland erfolgen umsatzsteuerfrei. Daher sind entsprechende Rechnungen netto auszustellen.
- Lieferungen innerhalb der EU/EG sind erwerbsteuerpflichtig. Wenn Sie an erwerbsteuerpflichtige Personen (i.d.R. Unternehmer) in anderen EU/EG-Mitgliedstaaten Waren liefern, sollte auf allen Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-ID-Nr.) des Empfängers und des Lieferanten sowie der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erscheinen. Dies gilt genauso für deutsche umsatzsteuerpflichtige Personen / Unternehmen, die Lieferungen aus anderen EU/EG-Staaten erhalten.
- Alle Rechnungen sollten original unterschrieben werden und keine Rasuren oder Übermalungen (z. B. mit Tipp-Ex) aufweisen.
Dieses Merkblatt kann lediglich einen allgemeinen Überblick geben. Es wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
