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Nr. 019: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz löst nächste bürokratische Welle aus

31. März 2023/ „Seit Anfang des Jahres gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für einen Teil der deutschen Unternehmen. Nicht weniger als 437 Fragen umfasst der Fragenkatalog, den betroffene Unternehmen jetzt Jahr für Jahr beantworten müssen, wenn sie ein ‚menschenrechtliches oder umweltbezogenes‘ Risiko in der Lieferkette festgestellt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, reduziert sich der Fragebogen auf ‚schlanke‘ 53 Fragen. Das, was die Politik den Firmen mittlerweile an bürokratischem Aufwand aufs Auge drückt, geht auf keine Kuhhaut mehr.“ Mit diesen Worten bewertet IHK-Hauptgeschäftsführer Klaus Gräbener die im Rahmen des Gesetzes fixierte Berichtspflicht. Sie stellt das letzte Glied einer langen Kette von Vorgaben dar, zu denen die Einrichtung eines Risikomanagements, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen zählen. Auch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens gehört dazu.

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu betrachten sowie die Maßnahmen in einem jährlichen Bericht zu dokumentieren und für jedermann im Internet zu veröffentlichen. Ohne Frage seien die Achtung und Einhaltung der Menschenrechte grundlegende Werte, die allerdings nicht allein für die Unternehmen, sondern auch für die Politik gelten sollten. Klaus Gräbener: „Die Bundesregierung schloss beim Erwerb von Flüssiggas in Katar Verträge mit Staatenlenkern, die bisher nicht als Menschenrechtsanwälte auffielen. Dass das von den Befürwortern des Lieferkettengesetzes nicht einmal ansatzweise diskutiert wurde, erschließt sich nicht. Die Politik macht sich einen ‚schlanken Fuß‘, wenn sie Unternehmen Pflichten auferlegt, die sie gegen sich selbst nicht gelten lässt. Leider geschieht dies mittlerweile in immer mehr Politikfeldern.“

Seit dem 01.01.2023 gilt das Gesetz in der ersten Stufe für Unternehmen, die mehr als 3.000 Beschäftigte und Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz in Deutschland haben. Mitgezählt werden auch ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die IHK schätzt, dass in Siegen-Wittgenstein und Olpe mindestens zehn Unternehmen direkt betroffen sind. In einer zweiten Stufe ab 2024 wird es alle Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern betreffen. Dann kommen über 20 weitere hinzu. Werden Verstöße durch die Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) festgestellt, drohen empfindliche Bußgelder.

Auch wenn die Zahl der direkt betroffenen Unternehmen im IHK-Bezirk zunächst relativ gering ist, werde sich das Gesetz schon kurzfristig auch auf etliche kleine und mittlere Unternehmen auswirken, da die größeren Unternehmen ihre Dokumentations- und Nachweispflichten an ihre Zulieferer weiterreichen dürften. Der bürokratische Aufwand für kleinere Unternehmen werde nur schwer im täglichen Arbeitsablauf zu stemmen sein. Klaus Gräbener: „Wer glaubt, dass nur große DAX-Konzerne betroffen sind, liegt falsch. Es ist pure Augenwischerei, wenn der Gesetzgeber von ‚nur‘ ca. 700 betroffenen Unternehmen im ersten Schritt ausgeht.“ Zudem sei bereits für 2026 eine Evaluierung angekündigt. Es sei also nicht auszuschließen, dass dann der Schwellenwert der Größenklassen abgesenkt wird und somit auch kleinere Unternehmen direkte Adressaten werden. Auch von europäischer Seite droht weiteres Ungemach. Die EU bereite eine eigene Lieferketten-Richtlinie vor, die möglicherweise noch weit über die deutschen Anforderungen hinausgehe.

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Ansprechpartner

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Tel: 0271 3302-300
Fax: 0271 3302400
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Hans-Peter Langer

Tel: 0271 3302-313
Fax: 0271 3302400
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