PDF wird generiert
Bitte warten!

Durch Handelsabkommen, die die Europäische Union mit anderen Ländern abgeschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren Zölle im Empfangsland. Ursprungswaren erhalten diese Vorzugsbehandlung (Präferenz), wenn die zu Grunde liegenden präferenziellen Ursprungsregeln erfüllt sind. Es handelt sich um dieselben Voraussetzungen wie bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen. Dieser präferenzielle Ursprung einer Ware wird, abgesehen von Kleinsendungen, formal mit Präferenznachweisen gegenüber dem Empfangsland dokumentiert. Diese Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED) müssen pro Sendung vom Binnenzollamt ausgestellt werden.

Seiten-ID: 3621

1. Vereinfachung: Ermächtigter Ausführer

Die Hauptzollämter können Unternehmen eine Vereinfachung als „Ermächtigter Ausführer“ bewilligen. Ermächtigte Ausführer dürfen

 

  • Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, das heißt die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED entfällt oder
  • vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EU-Türkei).

Vorteile des Ermächtigten Ausführers:

  • das örtliche Zollamt wird nicht mehr benötigt, Entfernungen und Öffnungszeiten müssen nicht mehr berücksichtigt werden
  • die Abkommen mit Südkorea und Singapur sind praktisch nur mit dem Ermächtigten Ausführer nutzbar, für Sendungen über 6.000 Euro gibt es keinen anderen Nachweis als die Ursprungserklärung ausgestellt durch einen Ermächtigten Ausführer

Konsequenzen:

  • der präferenzielle Ursprung muss in eigener Verantwortung ermittelt werden
  • ein Bewilligungsverfahren muss durchlaufen werden (das ist für die interne Organisation nicht unbedingt ein Nachteil)

Es gibt keine Mindestanzahl an Vorgängen für die Bewilligung des Ermächtigten Ausführers. Wichtig ist, dass entsprechende Organisationsabläufe und sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind.

2. Voraussetzung: Arbeits- und Organisationsanweisung

Ein Ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann. Diese Organisation wird mit Hilfe einer Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) dokumentiert.

 

In einer Dienstanweisung der Zollverwaltung (VSF Z 4216) werden Mindestanforderungen genannt, die von der AuO erfüllt werden müssen:

 

  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht
  • Art der unternehmerischen Tätigkeit
  • Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Beachtung der körperlich getrennten Lagerung dieser Waren (gegebenenfalls Erleichterung durch Bewilligung der buchmäßigen Trennung möglich)
  • Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung
  • Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation
  • Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferantenerklärungen und anderen einschlägigen Dokumenten
  • Prüfung der Ursprungseigenschaft (Beispiel für ein Kalkulationsschema bei Wertregeln)
  • Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise

Auf der Webseite des Zolls werden zahlreiche Fragestellungen zur AuO und zum Bewilligungsantrag behandelt. Dort ist auch das neue elektronische Antragsformular als Voraussetzung für die Bewilliung des Ermächtigten Ausführers hinterlegt.

 

Erstellung einer AuO

 

  • Die praktische Schwierigkeit bei der Erstellung einer AuO liegt nach Erfahrung der IHK gelegentlich darin, dass für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs abteilungsübergreifende Prozesse definiert werden müssen. Einkauf, Produktion, Vertrieb müssen eingebunden sein. Außerdem ist eine gemeinsame Datenbasis zwingend, ein gemeinsames ERP-System zumindest hilfreich.
  • Die AuO dient primär der internen Organisation und erst in zweiter Linie der Dokumentation gegenüber dem Zoll. Eine Darstellung der Prozesse mit Hilfe eines Flussdiagramms erleichtert oft das Verständnis, ebenso die Einbindung des Qualitätsmanagements. Vielleicht bestehen bereits Prozessbeschreibungen, die im Rahmen von Zertifizierungen (unter anderem ISO-Zertifizierungen) erstellt worden sind.
  • Die Ermittlung und Dokumentation des präferenziellen Ursprungs verursacht Kosten. Es ist oft sinnvoll, sich zu überlegen, für welche Erzeugnisse, Handelswaren oder Ursprungsländer man gegebenenfalls darauf verzichtet. Bei Wertregeln stellt sich die Frage, wie mit schwankenden Einkaufs- und Verkaufspreisen umgegangen werden soll. Dies sollte in der AuO festgehalten werden, ebenso der Umgang mit Lieferantenerklärungen.

Vor diesem Hintergrund kann es keine allgemeingültige Muster-AuO geben, weil die betrieblichen Voraussetzungen unterschiedlich sind. Die hinterlegen unverbindlichen AuOs sollen Ihnen helfen, alle erforderlichen Aspekte zu berücksichtigen. Eigene Formulierungen sind immer besser.

 

  • Die umfassende Muster-AuO beinhaltet alle Gestaltungsvarianten des Präferenzrechts, auch die komplexen Konstellationen im Rahmen der verschiedenen Kumulationszonen (Pan-Euro-MED/Regionalkonvention und Balkan-Kumulation (SAP)). 
  • Die vereinfachte AuO ist dann anwendbar, wenn nur EU-Ursprungsware ohne Kumulation berücksichtigt werden soll. Nicht-EU-Ware wird dann als Drittlandsware behandelt.

Die AuO, die abgegeben wird, muss selbstverständlich den betrieblichen Abläufen entsprechen (oder Sie passen die Abläufe der AuO an, wenn Sie davon überzeugt sind). Die Angaben müssen von den zuständigen Mitarbeitern der Hauptzollämter bei der Bewilligung geprüft werden.

3. Für welchen Länderkreis gilt die Bewilligung?

Seit 2014 werden die Bewilligungen für alle Drittländer erteilt. Damit sind auch Abkommen, die erst künftig abgeschlossen werden, automatisch von den Bewilligungen erfasst – sofern diese den Ermächtigten Ausführer vorsehen. Damit müssen Bewilligungsinhaber den Länderkreis nicht mehr erweitern lassen. Bereits bestehende Bewilligungen zum Ermächtigten Ausführer werden automatisch umgestellt, wenn beispielsweise vom Bewilligungsinhaber inhaltliche Änderungen der betrieblichen Abläufe mitgeteilt werden. Alternativ kann ein Ermächtigter Ausführer die Umstellung auf alle Drittländer bei seinem zuständigen Hauptzollamt anstoßen.

4. Ausnahmen vom Ermächtigten Ausführer

Südkorea und Singapur

In den Präferenzabkommen EU-Südkorea und EU-Singapur ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 überhaupt nicht vorgesehen. Einziger Präferenznachweis ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Ein Unternehmen, das für eine Sendung ab 6.000 Euro den Zollvorteil nutzen möchte, muss daher Ermächtigter Ausführer sein. 

 

Kanada, Japan und Vietnam

In den Präferenzabkommen EU-Kanada (CETA)EU-Japan und EU-Vietnam ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ebenfalls nicht vorgesehen. Auch bei diesen Abkommen ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung der einzig vorgesehene Präferenznachweis. Für Sendungen ab 6.000 Euro können nur Registrierte Exporteure (REX) die Präferenz geltend machen. Beim REX handelt es sich um eine Registrierung beim zuständigen Hauptzollamt, die mit dem Vordruck 0442 beantragt wird. Einschränkung im Abkommen EU-Vietnam: Ausführer in Vietnam weisen die Präferenz ihrer Ware (noch) mit der EUR.1 aus. Eine Umstellung auf den REX ist möglich.

Seiten-ID3621

Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Zum Seitenanfang springen