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Gefahrgutbeauftragte

Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen beteiligt und denen Pflichten und Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, unterliegen der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV). Diese Unternehmen müssen, sofern kein Befreiungstatbestand gemäss GbV vorliegt, einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) bestellen.

Bestellung

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter aufgrund der Verordnung zugewiesen sind, muss mindestens ein Gefahrgutbeauftragter (Gb) schriftlich bestellt werden. Die Funktion des Gefahrgutbeauftragen kann der Unternehmer selbst wahrnehmen oder an eine Person im Unternehmen (=interner Gb) oder an eine Person außerhalb des Unternehmens (=externer Gb) delegieren. Sofern der Unternehmer die Aufgabe des Gb selbst wahrnimmt, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich. Der Name des Gb ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekant zu geben.

Voraussetzungen für die Bestellung

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden, wer im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird erstmalig nach Teilnahme an einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung und durch das Bestehen einer Prüfung von der IHK ausgestellt. Der Schulungsnachweis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Der Schulungsnachweis wird verlängert, wenn vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung

Befreiungen ergeben sich:

  • aus der Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (gilt für alle Verkehrsträger), sofern die auf einer Beförderungseinheit transportierten Mengen die dort festgelegten Mengen nicht überschreiten; 
     
  • aus der Anwendung von Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code, sofern ausschließlich Beförderungen nach diesen Kapitel durchgeführt werden; 
     
  • wenn sich die Tätigkeit ausschließlich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind;
     
  • wenn die Beteiligung an der Beförderung gefährlicher Güter sich nur auf den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben bezieht und 50 Tonnen netto gefährlicher Güter pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Bei radioaktiven Stoffen ist diese Regelung nur für die UN-Nummern 2908 bis 2911 anwendbar;
     
  • wenn ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmittel (IBC) und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von (IBC) zugewiesen wurden;
     
  • wenn Unternehmen ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. Diese Regelung kann nicht beim Transport von radioaktiven Stoffen der Klasse sieben und gefährlicher Güter der Beförderungskategorie null nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR angewandt werden;
     
  • wenn Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Die Befreiungstatbestände können auch nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Prüfung

Für die Prüfungen sind die IHKs zuständig. Interessierte Teilnehmer können sich bei jeder IHK zur Grund-, Ergänzungs- oder Verlängerungsprüfung anmelden. Dies ist unabhängig vom Schulungsort, vom Wohn- oder Firmensitz. In den Prüfungen sind Kenntnisse gem. ADR/RID/ADN 1.8.3.3 und 1.8.3.11 (analoge Anwendung für den Seeschiffsverkehr) sowie aus § 8 GbV nachzuweisen. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich. Für die Prüfung werden bundesweit zentral erstellte Fragebogen eingesetzt. Die Fragen für die Fragenbogen werden dem veröffentlichten Fragenfundus entnommen. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der zu prüfenden Verkehrsträger und der Art der Prüfung.

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Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

Die Aufgaben und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 Gefahrgutbeauftragtenverordnung in Verbindung mit Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN. Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung der Unternehmensleitung im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbestimmungen erleichtern.

Seine Aufgaben sind insbesondere:
 

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter,
     
  • Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
     
  • Erstellung eines Jahresberichtes innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres,
     
  • Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter,
     
  • der Gefahrgutbeauftragte muss schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsicht) auf Verlangen vorzulegen.
     
  • Bei einem Unfall, der sich während einer von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten Beförderung oder während des von dem Unternehmen vorgenommenen Be- und Entladens ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, muss der Gefahrgutbeauftragte dafür sorgen, dass ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für eine örtliche Behörde erstellt wird.

Aufgaben und Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten

Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte 
 

  • vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist,
     
  • alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält,
     
  • die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
     
  • jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
     
  • zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
     
  • alle ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

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Ansprechpartner

Burhan Demir

Tel: 0271 3302-319
Fax: 0271 3302400
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Heike Gottschalk

Tel: 0271 3302-211
Fax: 0271 3302400
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