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Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungselement, das den Kommunen zur Verfügung steht. Mittels der Bauleitplanung entscheidet die Kommune über die Nutzung der Grundstücke in einer Gemeinde oder Stadt. Im § 1 BauGB werden die Leitsätze der Bauleitplanung aufgeführt. Die Erstellung von Bauleitplänen soll "eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln".
Die kommunale Bauleitplanung beinhaltet den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. Beide Pläne stehen in einem hierarchischen Verhältnis zueinander.
Im Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung) wird die Art der Bodennutzung für das Gemeindegebiet in ihren Grundzügen festgelegt. Grundlegend dafür ist die beabsichtigte Art der städtebaulichen Entwicklung. Bestehende und geplante Bauflächen können nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden:
- Wohnbauflächen (W)
- gemischte Bauflächen (M)
- gewerbliche Bauflächen (G)
- Sonderbauflächen (S)
Der Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes. Üblicherweise werden Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung (z.B. Geschosszahl, Nutzungsbeschränkung auf bestimmte Branchen / Sortimente), die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen getroffen. Im Bebauungsplan werden Baugebiete nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung wie folgt ausgewiesen:
- Industriegebiet (GI)
- Gewerbegebiet (GE)
- Kerngebiet (MK)
- Urbanes Gebiet (MU)
- Mischgebiet (MI)
- Dorfgebiet (MD)
- besonderes Wohngebiet (WB)
- allgemeines Wohngebiet (WA)
- reines Wohngebiet (WR)
- Kleinsiedlungsgebiet (WS)
- Sondergebiet (SO)
Ablauf der Bauleitplanung
Zu Beginn der Bauleitplanung fasst die Stadt oder die Gemeinde den so genannten Aufstellungsbeschluss, um einen neuen oder geänderten Bauleitplan aufzustellen. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben (in der Regel im Amtsblatt der Gemeinde). Der erarbeitete Planentwurf wird für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung mit Termin, Ort und dem Beschluss der Bauleitpläne müssen ebenfalls ortsüblich bekannt gegeben werden. Teilweise gibt es die Möglichkeit, sich die Pläne im Internet anzusehen. Im weiteren Verfahren werden die Behörden und so genannten Träger öffentlicher Belange (TÖB), dazu gehört auch die IHK Siegen, angehört. Die TÖB-Beteiligung kann vor der öffentlichen Auslegung oder zeitgleich durchgeführt werden. Die daraufhin rechtzeitig innerhalb der Frist eingegangen Einwendungen und Anregungen muss die Gemeinde abwägen und in ihre Entscheidung über den Bauleitplan einfließen lassen. Abschließend wird der Bauleitplan von der Gemeinde, das heißt vom Stadt- oder Gemeinderat, beschlossen und der Beschluss wird öffentlich bekannt gegeben. Damit erlangt der Bebauungs-plan Rechtskraft.
Rolle der IHK in der Bauleitplanung
Die IHK Siegen wird an allen drei Planungsebenen (Landesplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung) als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt und zu Stellungnahmen aufgefordert. In den abwägenden Stellungnahmen vertritt die IHK Siegen die Gesamtinteressen der regionalen Wirtschaft, um Fehlplanungen und Standortnachteile für gewerbliche Unternehmen von vornherein zu vermeiden. Die IHK achtet in den Stellungnahmen auf die Sicherung der Belange der Wirtschaft, wie Entwicklung einer wirtschaftsfreundlichen Infrastruktur, Vorhaltung ausreichend großer Gewerbeflächen und ausreichend Abstand zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung oder Naturschutzflächen. Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung unterschiedliche Interessenlagen zwischen kommunalen Belangen und gewerblichen Erfordernissen auftreten, versucht die IHK im konstruktiven Dialog einen Interessensausgleich herzustellen.
Bedeutung der Bauleitplanung für Unternehmen
Unternehmen können mit der Bauleitplanung insbesondere bei betrieblichen Entscheidungen wie einer Standortverlagerung, Neuansiedlung, Umnutzung oder Erweiterung in Berührung kommen. In all diesen Fällen ist die Kenntnis über die mögliche Art der Flächennutzung wichtig, da die Erfordernisse des Unternehmens mit den geplanten Entwicklungen in den Bauleitplänen vereinbar sein müssen. Mit der Bauleitplanung können auch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen neu geschaffen werden. Selbst ohne eigene betriebliche Initiativen können bestehende Unternehmen von der Bauleitplanung betroffen sein, wenn sie entweder selbst innerhalb eines zu ändernden Plangebietes liegen oder aber Planungen in einem benachbarten Gebiet erfolgen, die auch für die angrenzenden Planbereiche Auswirkungen haben.
Planungsrechtliche Einstufung eines Betriebsgrundstückes und Anforderungen des Gewerbebetriebes
Für den "beplanten" Bereich hilft zunächst die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bei der Beantwortung dieser Frage. Einschlägig ist immer die Fassung der BauNVO, in deren Geltungszeitraum der Bebauungsplan aufgestellt oder geändert wurde. Die von der BauNVO für einen bestimmten Gebietstyp vorgesehene Zulässigkeit bestimmter Gewerbebetriebe kann jedoch von der planenden Kommune im konkreten Fall auch eingeschränkt werden (BauNVO § 1 Abs. 3 - 9). Das ist beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder zur Erhaltung und Förderung einer gewünschten Nutzungsmischung möglich. Viele Kommunen sind in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, Gewerbeflächen zu gliedern und bestimmte Teilgebiete mit Nutzungseinschränkungen zu belegen.
Industriegebiete (GI)
Industriegebiete dienen gemäß § 9 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Tankstellen.
Gewerbegebiete (GE)
Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich „belästigenden“ Betrieben. Zulässig sind gemäß BauNVO grundsätzlich Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze, öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke.
Gewerbebetriebe in anderen Baugebieten
In den anderen Baugebieten der BauNVO (vgl. §§ 2 bis 7 BauNVO) müssen sich gewerbliche Nutzungen innerhalb eines Plangebietes gegenüber anderen Nutzungen in oft enger Nachbarschaft behaupten. Dabei haben die verschiedenen Gebietstypen durchaus unterschiedliche vom jeweiligen „Störgrad“ abhängige Zulässigkeitsmerkmale für gewerbliche Nutzungen. So sind etwa zulässig in:
- Urbanen Gebieten und Mischgebieten: Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören
- besonderen Wohngebieten: bestimmte Gewerbebetriebe und sonstige Anlagen, soweit sie nach der besonderen Eigenart des Gebietes mit der Wohnnutzung vereinbar sind
- allgemeinen Wohngebieten: Betriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen (Läden, Schank- und Speisewirtschaften)
Der nicht beplante Innenbereich
§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben hier zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, ist nach §34 Abs. 2 BauGB die BauNVO Grundlage für die Beurteilung.
Der Außenbereich
Das Bauen im Außenbereich regelt § 35 BauGB. Im Außenbereich sind grundsätzlich nur sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig. Dabei handelt es sich beispielsweise um Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Wärme) oder einem ortsgebunden gewerblichen Betrieb dienen, wenn sie aufgrund besonderer Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, die der Erforschung und Nutzung der Kern-, Wind- oder Wasserenergie dienen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Schließlich nennt § 35 Abs. 4 BauGB eine Reihe von Sondertatbeständen. So ist es bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen beispielsweise möglich, ein Gebäude im Außenbereich, das bisher landwirtschaftlich genutzt wurde, einer gewerblichen Nutzung zuzuführen.
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Stephan Häger
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