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Gefahrguttransporte

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn/Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen besteht eine Schulungspflicht für die Fahrzeugführer.

Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHKs zugrunde.

Für den Erwerb der befristeten ADR-Karte sind die lückenlose Teilnahme an einem Grundlehrgang und das Bestehen einer Prüfung erforderlich. Für die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit ein Auffrischungslehrgang besucht und ebenfalls eine Prüfung bestanden werden.

Die IHK genehmigt die Lehrgänge zur Schulung der Gefahrgutfahrer, führt die Prüfungen durch und stellt die ADR-Karten aus.

Schulungspflicht Gefahrgutfahrer/innen

Schulungspflicht nach Kapitel 8.2 ADR besteht für Fahrer von Fahrzeugen:

  • Stück- und Schüttgutverkehr
    • mit denen gefährliche Güter befördert werden (ab dem 01.01.2007 unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges) oder
    • bei Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (Tabelle der begrenzten Mengen) oder
    • mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ befördert werden oder
    • mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGG mit einem Einzelfassungsraum bis zu 3 m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden oder
    • Führer von Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 m³
  • Gefahrguttransport in Tanks
    • in festverbundenen Tanks,
    • in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³ oder
    • in Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³
    • in Tankcontainer, ortsbeweglichen (muldimodalen) Tanks oder in MEGC mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3000 l auf einer Beförderungseinheit
  • Beförderung von explosiven Stoffen
    Unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 1 (explosive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und einem Aufbaukurs Klasse 1 erfolgreich teilgenommen haben.
     
  • Beförderung von radioaktiven Stoffen
    Unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (explosive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und einem Aufbaukurs Klasse 7 erfolgreich teilgenommen haben.

Wichtigstes Ziel der Fahrzeugführerschulung nach Kapitel 8.2 ADR ist es,

  • die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind und
  • die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse zu vermitteln, um bei einem Zwischenfall Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können, die Schäden für die Allgemeinheit und die Umwelt auf ein Minimum beschränken.

Schulung und Prüfung

Die Anmeldung zu den entsprechenden Prüfungen erfolgt durch die jeweiligen Schulungsveranstalter.

Bitte beachten: Zum 01.01.2023 gelten die neuen Kurspläne

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Allgemeines zur ADR-Karte

ADR-Kartenausstellungsverfahren
Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung erhält der Fahrzeugführer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die ADR-Karte (weiße Plastikkarte mit IHK Hologramm. Neu ab 01.01.2013 : der Schulungsteilnehmer übergibt der ausstellenden IHK ein Passfoto in Passbildqualität 45 mm X 35 mm.  Diese Karte ist  dann auch wieder fünf Jahre gültig, bezogen auf das Datum der Prüfung im Basiskurs.

Verlängerungen
Bereits ein Jahr vor Ablauf der Bescheinigung/ Karte hat der Fahrzeugführer die Möglichkeit, einen Auffrischungslehrgang zu besuchen und die Prüfung zu absolvieren. Die noch gültige Bescheinigung/Karte wird um weitere fünf Jahre verlängert, ohne dass ihm zeitliche Verluste entstehen. Die Gültigkeit wird ab Ablaufdatum der Bescheinigung verlängert.

Liegt die Auffrischung vor diesem Zeitpunkt, dann wird die neue Gültigkeit ab dem Datum der Auffrischungsprüfung berechnet.

Die Auffrischung muss unbedingt innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung/ Karte erfolgen, weil andernfalls erneut eine Erstschulung und Prüfung zu absolvieren sind.

Einmalige Wiederholungsprüfung ohne Lehrgang
Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im zuständigen Bezirk der Kammer zulässig, ohne nochmalige Schulung. Bei der Auffrischung ist die Wiederholungsprüfung nur innerhalb der Geltungsdauer der ADR-Bescheinigung/Karte möglich.

Antragsformulare auf Genehmigung der Wiederholungsprüfung sind gleich nach der Prüfung bei dem Prüfer oder bei der zuständigen IHK anzufordern.

 

Verlust der ADR-Bescheinigung / Karte

Bei Verlust der ADR-Bescheinigung/Karte kann von der ausstellenden IHK ein Ersatz angefordert werden. Ab 01.01.2013 muss der Antragsteller der IHK ein Passfoto übergeben. Falls die ADR-Bescheinigung/Karte von der IHK Siegen ausgestellt war, ist zusätzlich eine schriftliche Verlustmeldung mit Ihrer Unterschrift versehen oder eine polizeiliche Verlustanzeige bei uns einzureichen. Das Ausstellen einer Ersatzkarte kostet derzeit 35 €.

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