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Nr. 030: „Die Novelle des Verpackungsgesetzes“ - IHK gibt Praxistipps zur „erweiterten Herstellerregistrierung“

6. Mai 2022 / Für alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in den Verkehr bringen, gelten nach dem Verpackungsgesetz ab dem 1. Juli 2022 neue Pflichten. Zudem gibt es ab diesem Zeitpunkt neue Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Dienstleister, die sich um alle Aufgaben nach einer Online-Bestellung kümmern („Fulfillment-Dienstleister“).

„Wer heute gut aufpasst, kann morgen das Wissen direkt anwenden.“ Mit diesen Worten begrüßte Stephan Pult von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Teilnehmer einer Online-Veranstaltung der IHK Siegen. Der neue Registrierungsprozess startete bereits am 5. Mai, und bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gibt es offenkundig noch Klärungsbedarf. „Wann immer ich eine Verpackung mit Ware befülle, bin ich dafür auch verantwortlich“, verdeutlichte der Referent. Das bedeutet, dass sich jedes Unternehmen, das gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringt, bis zum 1. Juli beim Verpackungsregister LUCID registrieren muss. Das gilt unabhängig von der Verpackungsart. Auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht müssen registriert werden.

Zur erweiterten Registrierungspflicht gehören auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die die Pflichten nachweisbar an den Vorvertreiber delegiert haben. „Wer sich nicht registriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, mahnte Stephan Pult. Das könne unter Umständen sehr teuer werden. Neben zivilrechtlichen Maßnahmen und einem Vertriebsverbot drohten auch Bußgelder bis zu 100.000 € je Einzelverstoß. Ob eine Verpackung der Systembeteiligungspflicht unterliegt oder nicht, lässt sich dank dem online verfügbaren „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ leicht herausfinden.

Auch bei den Prüfpflichten gibt es eine Neuerung bezüglich des Adressatenkreises. „Elektronische Marktplätze dürfen den Verkauf von verpackten Waren nur noch dann ermöglichen, wenn sich die Händler und Verkäufer bereits ordnungsgemäß im Verpackungsregister LUCID registriert haben“, erläuterte Pult. Dies gelte es nachzuprüfen. Das betreffe auch Fulfillment-Dienstleister in Bezug auf ihre Auftraggeber. „Erfüllen diese ihre verpackungsrechtlichen Pflichten nicht, dürfen ihnen die Dienstleistungen nicht mehr angeboten werden.“ Für die erleichterte Prüfung stellt die Zentrale Stelle Verpackungsregister den großen Plattformbetreibern ab Juni einen täglichen Registerabruf zur Verfügung.

Für alle, die sich neu registrieren müssen, hatte Stephan Pult noch einen wertvollen Tipp parat: „Legen Sie gleich bei der Registrierung im ersten Schritt einen Wiederherstellungskontakt an. Dieser kann genutzt werden, wenn die Login-E-Mail-Adresse nicht mehr vorhanden ist – beispielsweise beim Austritt eines Mitarbeiters. Das erspart viel Ärger.“ Wichtig in diesem Zusammenhang ist nämlich die verwendete E-Mail-Adresse. Ist die dann nicht mehr bekannt oder zugänglich, kann es kompliziert werden. Generell ist der Registrierungsprozess so nutzerfreundlich wie nur möglich gestaltet worden. Er bietet in jedem Schritt eine Vielzahl von Erklärungen. „Wir unterstützen schon beim Prozess der Registrierung so gut, wie wir nur können“, unterstrich Pult.

Wer bereits registriert ist, sollte sich auch weiterhin als Hersteller einloggen und die neue Kachel zur Änderungsregistrierung im Dashboard nutzen, um die nötigen Angaben zu den Verpackungen einzugeben.

Weitere Informationen und Checklisten zum Download: verpackungsregister.org.

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