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Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und seine Konsequenzen für Nicht-KMU - Energie-Audits

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) wurde novelliert und ist seit 22.04.2015 in Kraft. Es schreibt für alle Unternehmen, die nicht der KMU-Definition unterliegen, regelmäßige Energieaudits vor. Das erste Audit war bis zum 05.12.2015 durchzuführen.

Betroffen sind Unternehmen aller Branchen, die allein oder im Firmenverbund nicht der europäischen Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechen. Wer insgesamt mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Umsatz von mehr als 50 Mio. bzw. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro erwirtschaftet, mussten bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit vorweisen, das mindestens den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entspricht.

Auch "vermeintliche" KMUs, solche die knapp die obigen Kriterien einhalten, sollten anhand der bekannten Schemata von KfW oder der EU prüfen, ob sie wirklich KMU sind und nicht etwa durch die Verbundenheit mit anderen Unternehmen als Nicht-KMU gelten.

Alle Nicht-KMUs können über die Auditorenliste des BAFAs den Kontakt zu Auditoren aufnehmen!

Wichtige Details zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G sind in dem aktualisierten Merkblatt der BAFA veröffentlicht (siehe Downloads).

In 2019/2020 steht für die meisten Unternehmen das zweite Energieaudit an. Bei der Durchführung des zweiten Energieaudits sind einige Änderungen zu beachten.

Wesentliche Neuerungen

  • Vereinfachte Energieauditpflicht für Nicht-KMU mit einem Energieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/a (§ 8 Abs. 4 EDL-G):  Diese Bagatellschwelle gilt für alle Nicht-KMU, deren Gesamtverbrauch über alle Energieträger (Strom, Erdgas, Diesel, Benzin etc.) hinweg weniger als 500.000 kWh pro Jahr beträgt.
  • Verpflichtende Onlinemeldung an das BAFA (§ 8c Nachweisführung): Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt für alle Nicht-KMU, d. h. auch für solche, die unter die Bagatellschwelle fallen! Allerdings reduziert sich der Berichtsumfang für sie auf Angaben zum Unternehmen, zum Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern sowie zu den bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr, aufgeschlüsselt nach Energieträgern.
    Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind (neben den KMU) nur die Nicht-KMU, die von der Energieauditpflicht freigestellt sind, weil sie ein Energiemanagementsystem oder EMAS-Umweltmanagementsystem eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.

Die BAFA hilft bei der Energieauditorensuche.

In Corona-Zeiten

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) empfiehlt, Verzögerungen bei Energieaudits oder der Online-Erklärung aufgrund der Corona-Krise entsprechend zu dokumentieren. Außerdem werden während der Krise keine Stichprobenkontrollen durch das BAFA durchgeführt.

Hinweis (29.09.2020):

Laut BAFA ist die Durchführung von Energieaudits in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar. Idealerweise sollen aufgrund der Corona-Krise verfristete Energieaudits bis zum 28. Februar 2021 nachgeholt werden.

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