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Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt

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EU-Sanktionen gegen Russland - Grundsätzliches

Die EU hat weitreichende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können.

Sanktionen gegen Russland aufgrund des Einmarsches in die Ukraine (Stand 29. Oktober 2025)

Seit dem 23. Februar 2022 wurden mittlerweile 19 Sanktionspakete erlassen, das letzte am  23.10.202507.2025 (siehe unten) . Unter folgendem Link sehen Sie die Amtsblatt Reihe vom 23.10.2025 - Verordnung 2025/2036 . Über das 19. Paket informiert auch die EU-Kommission.

 

Auf den ersten Blick erscheinen die Verordnungen sehr unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur:

 

Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen aufgrund der Annexion der Krim:

 

  • für sektorale Maßnahmen (Verordnung (EU) 833/2014) und
  • eine für Personenlistungen (Verordnung (EU) 269/2014).

Über den aktuellen Stand der Sanktionen können Sie sich auf der Seite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informieren. Außerdem finden Sie Fragen und Antworten in deutscher Sprache beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

 

Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich in der “konsolidierten Fassung der Verordnung 833/2014” (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden). 

Die Sanktionen umfassen mittlerweile u. a.  folgende Maßnahmen

  • Ausschluss aller russischen Banken aus dem SWIFT-System
  • Finanzsanktionen gegen zahlreiche Personen und Unternehmen. Die Liste der sanktionierten Personen wird kontinuierlich erweitert und umfasst mittlerweile über 1.500 Personen bzw. Unternehmen. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Diese können über die Finanzsanktionsliste der EU (FISALIS) geprüft werden. Mit dem letzten Sanktionspaket wurden weitere 48 Einzelpersonen und 35 Organisationen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern
  • Gelistete Dual-use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot, auch die Durchfuhr durch Russland
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und Erdölförderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht, teilweise Verbot
  • High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot (Anhang VII wurde durch das 11. Sanktionspaket ergänzt). 
  • Erdölraffination Anhang X VO 833/2014:  
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI VO 833/2014  (Verbot der Durchfuhr durch Russland).
  • Seeschifffahrt Anhang XVI : Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII VO 833/2014 bei einem Stückpreis der Waren ab 300 Euro, sofern nichts genaueres bestimmt ist. (Ausweitung auf Luxusfahrzeuge ab 50.000 Euro für Motorgrößen von 1.900 cm³, sowie Elektro- und Hybridfahrzeuge mit einer Altvertragsklausel bis zum 25. September 2023).
  • Ausfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXIII VO 833/2014 (Anhang XXIII wurde durch das 11. Sanktionspaket geändert mit einer Altvertragsregelung bis zum 25. September 2023).
  • Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Anhang XVII. (bei verarbeiteten Erzeugnissen aus Drittstaaten muss der Nachweis erbracht werden, dass die Vormaterialien nicht aus Russland stammen mit unterschiedlichen Altvertragsklauseln).
  • Einfuhrverbot für Kohle gemäß Anhang XXII VO 833/2014, (wurde in den Anhang XXI durch das 11. Sanktionspaket integriert).
  • Einfuhrverbot von bestimmten Gütern wie Holz, Düngemittel, Kaviar genaue Liste in Anhang XXI VO 833/2014  (Anhang XXI wurde durch das 11. Sanktionspaket ergänzt)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg, über Pipelines gibt es Ausnahmen (Anhang XXV VO 833/2014)
  • Einfuhrverbot von Gold und Schmuckwaren laut Anhang XXVI und Anhang XXVII VO 833/2014.
  • Sanktionsumgehung: neu Art 12 f und Anhang XXXIII. Die im Anhang XXXIII aufgeführten Waren dürfen nicht in die dort aufgeführten Länder veräußert werden. Der Anhang XXXIII umfasst noch keine Waren, dient aber dazu den Rechtsrahmen zu schaffen, um auf Sanktionsumgehungen mit späteren Maßnahmen reagieren zu können.
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk - Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete (VO 263/2022)
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
  • Hafenanlaufverbot in der EU gegen russische Schiffe (Ausweitung auf bestimmte Umladungsumgehungen)
  • Einfuhrverbote für russische und belarussische Speditionsunternehmen mit einigen Ausnahmen, wofür eine Genehmigung notwendig ist. Diese wird vom BAFA erteilt. Der Antrag ist über ELAN-K2 Ausfuhr zu stellen, in Ausnahmefällen auch unter embargo-transport@bafa.bund.de. Russland hat seinerseits ein Verbot für europäische Speditionsunternehmen Anfang Oktober 2022 erlassen. (durch das 11. Sanktionspaket erweitert auf russische Anhänger oder Sattelanhänger).
  • Ausschluss russischer Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
  • Behandlung Russlands nicht mehr als meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des Zolls. Bei Ausfuhrvorgängen nach Russland müssen bestimmte Codierungen angegeben werden. 

Hotline des BAFA unter 06196 908-1237

Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen unter anderem auch auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) recherchieren. Dort gibt es einen ausführlichen Überblick zu den restriktiven Maßnahmen und auch eine Zeitleiste von EU-Sanktionen zu den Verboten und den Genehmigungspflichten im Rahmen des Russland Embargos. Weiterhin stellt das BAFA auch eine telefonische Hotline zum Russland-Embargo bereit.

BMWK FAQ zu Russland Sanktionen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ausführliche Frequently Asked Questions zu den Restriktionen in Bezug auf Russland bereit gestellt

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. 

Wichtiger Hinweis - die aktuell konsolidierte Fassung nur auf der Zollseite

Die aktuelle konsolidierte Fassung finden Sie nur auf der Zoll Webseite. Der Link dazu liegt hier und im Download rechts

19. Sanktionspaket gegen Russland ab 23.10.2025 in Kraft

Die Europäische Kommission hat das 19. Sanktionspaket gegen Russland am 23. Oktober 2025 bekanntgegeben. Es enthält Sanktionen im Bereich Energie, dem Finanzsektor, weitere Ausfuhrbeschränkungen und dem Einfrieren von Vermögenswerten.

Das heutige Paket ist eine Reaktion auf die eskalierende Aggression Russlands gegen die Ukraine, insbesondere auf die jüngste brutale Militärkampagne, die gezielt auf zivile Infrastruktur, einschließlich Energie-, Wasser- und Gesundheitseinrichtungen, abzielt. Diese Angriffe, die der Zivilbevölkerung schweres Leid zugefügt haben, unterstreichen den mangelnden Willen Russlands, den Frieden zu verfolgen.

Die Kernpunkte des Sanktionspakets sind festgehalten in der Council Decision (CFSP) 2025/2032 of 23 October 2025 und Council Regulation (EU) 2025/2033 of 23 October 2025, im Einzelnen:

Energiesektor

Die EU schränkt den Zugang Russlands zu Einnahmen aus fossilen Brennstoffen weiter ein. Daher wird der Import von russischem Flüssiggas in die Märkte Europas verboten. Das Verbot startet bereits Anfang 2027, also ein Jahr früher als bisher geplant für langfristige Verträge, und innerhalb von sechs Monaten für kurzfristige Verträge.

Zudem werden weitere 117 Schiffe aus der Schattenflotte sanktioniert (u.a. ein Schatten-Flotten-Enabler der Lukoil in den Vereinigten Arabischen Emiraten), um die auf 47,60 US-Dollar gesenkte Obergrenze für den Rohölpreis durchzusetzen. Die großen Energiehandelsunternehmen Rosneft und Gazpromneft unterliegen nun einem vollständigen Transaktionsverbot, und auch die Vermögenswerte anderer Unternehmen wie Raffinerien, Ölhändler und petrochemische Unternehmen in Drittländern einschließlich China, werden eingefroren. In den letzten drei Jahren sind Russlands Öleinnahmen in Europa um 90 Prozent gesunken.

Umgehungspraktiken unterbinden

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Bekämpfung von Umgehungspraktiken. So wird ein Transaktionsverbot gegen weitere Banken in Russland und in Drittländern verhängt, die mit russischen alternativen Zahlungssystemen verbunden sind. Zum ersten Mal werden restriktive Maßnahmen gegen Krypto-Plattformen eingeführt, und Transaktionen in Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum oder Ripple) werden verboten. Transaktionen mit der Währung Stablecoin und seines Entwicklers A7A5 sind nun in der gesamten EU verboten. Die Zusammenarbeit mit dem russischen Zahlungskartensystem „Mir“ oder dem Schnellzahlungssystem „SBP“ ist ebenfalls verboten.
Transaktionen mit Unternehmen in neun russischen Sonderwirtschaftszonen werden zusätzlich beschränkt.

Ausfuhrbeschränkungen und Listungen

Es werden weitere direkte Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die im Gefecht eingesetzt werden, verhängt. Die EU erweitert das bestehende Exportverbot, sodass auch elektronische Komponenten, Entfernungsmesser (Rangefinders), zusätzliche Chemikalien zur Herstellung von Treibmitteln sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen, die für Militärsysteme gebraucht werden, erfasst sind. Salze und Erze, Artikel aus Gummi, Röhren, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien unterliegen ebenfalls schärferen Exportbeschränkungen. Außerdem wird ein Verbot eingeführt, alle acyclischen Kohlenwasserstoffe zu kaufen, zu importieren oder zu übertragen.

69 weitere Unternehmen in Russland und in Drittländern werden in die Sanktionsliste aufgenommen um den Zugang vor allem zu Drohnentechnik, CNC-Maschinen, Mikroelektronik und anderer fortschrittlicher Technologie zu unterbinden. Die EU richtet sich gegen Geschäftsleute und Organisationen, die Teil des russischen militär-industriellen Komplexes sind, sowie gegen Betreiber aus den VAE und China, die militärische oder duale Güter an Russland liefern. Davon befinden sich zudem 17 weitere Entitäten in Drittstaaten (12 in China inklusive Hongkong, drei in Indien und zwei in Thailand). Zusätzlich wird Russlands größter Goldproduzent gelistet, um eine weitere Einnahmequelle zu beschränken.

Es wurden u. a. ein hochrangiger Militärkommandeur aus der Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) gelistet, der in Russland im Einsatz war zur Unterstützung der Invasion in der Ukraine, sowie eine Person, die für die unmenschliche Behandlung ukrainischer Kriegsgefangener verantwortlich ist.

Acht Banken und Öl-Händler aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong wurden unter Transaktionsverbote gestellt, da sie Sanktionsumgehung betreiben. Ähnliches gilt für fünf weitere russische Banken (Istina, Zemsky Bank, Commercial Bank Absolut Bank, MTS Bank und Alfa?Bank).

Wenn russische Diplomaten im Schengen-Raum außerhalb ihres Akkreditierungsstaates reisen, müssen sie künftig die zuständige EU-Mitgliedsstaaten vorab informieren. Ziel: Bewusstsein der Mitgliedstaaten gegenüber zunehmenden feindlichen Geheimdienstaktivitäten, die Russlands Aggression gegen die Ukraine unterstützen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten eine Genehmigungspflicht für russische Diplomaten einführen, wenn diese über Visa oder Aufenthaltstitel eines anderen Staates in ihr Gebiet reisen.

Russische Vermögenswerte

Aus den eingefrorenen Vermögenswerten wird der Ukraine ein Reparationsdarlehen zur Verfügung gestellt. Die Vermögenswerte selbst bleiben unberührt. Die Ukraine soll das Darlehen zurückzahlen, wenn Russland Reparationszahlungen leistet.

Entführung und Assimilation von ukrainischen Kindern

Seit Beginn von Russlands Krieg gegen die Ukraine im Jahr 2022 schätzen ukrainische Behörden, dass Russland nahezu 20.000 ukrainische Kinder deportiert oder zwangsweise in russisches oder russisch besetztes Gebiet überführt hat. Viele Kinder stammen aus Waisenhäusern oder wurden von ihren Familien getrennt. Oft drohen Zwangsadoptionen und Versuche, ihre ukrainische Identität durch erzwungene Assimilation und Indoktrinierung zu löschen. Die EU verstärkt daher die Rechenschaftspflicht jener, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind, indem 11 weitere Personen aufgelistet werden. Zudem wird ein neues Kriterium für künftige Nennungen eingeführt — betreffend Personen, die an Entführung, Zwangsassimilation oder militarisierter Bildung ukrainischer Minderjähriger beteiligt sind.

Belarus Embargo

Das Paket umfasst fünf neue Nennungen im Zusammenhang mit dem belarussischen militär-industriellen Komplex und dem Regime von Alexander Lukaschenko. Zudem spiegeln sich die Handelsmaßnahmen gegen Belarus im weiteren Sinne denen gegen Russland wider. Darüber hinaus greifen erweiterte Verbote bei Krypto-bezogenen Zahlungsdiensten und es wird untersagt, bestimmte Software-Lösungen einschließlich für Banking, Finanzen, kommerzielle weltraumbezogene Dienste, technische Tests und Analyse, KI sowie Quantencomputing bereitzustellen.

Die Pressemitteilung des Europäischen Rates finden Sie hier  19th package of sanctions against Russia: EU targets Russian energy, third-country banks and crypto providers - Consilium

Informationen der Bundesregierung zum 19. Sanktionspaket  19. Sanktionspaket gegen Russland | Bundesregierung

18. Sanktionspaket gegen Russland ab 20.07.2025 verabschiedet und gültig

Die EU hat mit der Verordnung (EU) Nr. 2025/1494 das 18. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das erneut eine Vielzahl von restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften sowie zur Schwächung der russischen Wirtschaft enthält. Die Regelungen wurden am 19. Juli 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und traten einen Tag später in Kraft. Unter anderen beinhaltet die Verordnung folgende Handelsbeschränkungen:

  • Bestehende Verkaufs- und Ausfuhrverbote wurden erheblich erweitert (Erweiterung der Anhänge VII und XXXIII)
  • Erweiterung der Transitverbote (Erweiterung der Anhänge VII und XXXVII)
  • Einführung eines Kaufs- und Einfuhrverbots für Erdölerzeugnisse (KN-Code 2710), wenn diese in einem Drittland aus russischem Rohöl (KN-Code 2709 00) gewonnen wurden. Bei Einfuhr gilt eine Nachweispflicht über den Ursprung des zur Rohöls. Diese Regelung gilt ab dem 21. Januar 2026. Hierzu hat die EU-Kommission Leitlinien angekündigt. Diese liegen noch nicht vor.

Das BAFA informiert im Newsletter Exportkontrolle Aktuell vom 28. Juli 2025 zum 18. Sanktionspaket.

Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen zählen:

  • Die Absenkung der Ölpreisobergrenze von 60 auf 47,6 US-Dollar pro Barrel sowie die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus zur besseren Durchsetzung.
  • Ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters.
  • Die Aufnahme von 14 Personen und 41 Organisationen in die Sanktionsliste – darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien
  • Ein Importverbot für raffinierte Produkte aus russischem Rohöl aus Drittstaaten (mit Ausnahmen für Kanada, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und die USA).
  • Ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
  • Finanzsanktionen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister, die Sanktionen unterlaufen oder Russlands Krieg unterstützen.
  • Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
  • 26 neue Unternehmen unterliegen strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere für Technologien, die Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor stärken könnten. Elf dieser Unternehmen stammen aus Drittstaaten außerhalb Russlands – sieben aus China und Hongkong sowie vier aus der Türkei – und waren an der Umgehung von Exportbeschränkungen beteiligt, etwa im Zusammenhang mit Drohnentechnologie.
  • Neue Exportverbote im Wert von über 2,5 Milliarden Euro, u.?a. für CNC-Maschinen und chemische Vorprodukte für Raketentreibstoffe sowie die Listung weiterer 26 militärrelevanter Unternehmen.
  • Zudem wird das bestehende Transitverbot über russisches Territorium auf ausgewählte wirtschaftlich kritische Güter für Bau und Transport ausgeweitet.

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2025/1494, 2025/392, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 19. Juli 2025.

17. Sanktionspaket gegen Russland am 21.05.2025 in Kraft

Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. 

Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:  

  • Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
  • Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
  • Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
  • Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
  • Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.

Das Sanktionspaket ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft. 

Weitere Informationen der Europäischen Kommission finden Sie hier

Die Änderungsverordnung finden Sie hier

16. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus am 24.02.2025 verabschiedet

Die EU hat ein Bündel neuer restriktiver Maßnahmen gegen Russland und Belarus beschlossen. Anlass dieses 16. Sanktionspakets ist der dritte Jahrestag des Beginns des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine mit Unterstützung Belarus'.

Das 16. Sanktionspaket umfasst u.a. folgende Maßnahmen:

bezüglich Russland:

  • Sanktionen gegen weitere 48 Einzelpersonen und 35 Organisationen
  • Verbot des Zugangs zu Häfen und der Erbringung maritimer Dienstleistungen für 74 weitere Schiffe, die der russischen “Schattenflotte” zugerechnet werden
  • Boykott von Kreditinstituten außerhalb Russlands, die das russische Zahlungssystem “System for Transfer of Financial Messages” nutzen
  • Verbot spezialisierter Dienstleistungen für 13 regionale Banken
  • Ausfuhrbeschränkungen für die Lieferung von Dual Use Gütern und Technologien an weitere 53 Organisationen / Unternehmen, davon zwei Drittel in Drittländern ansässig
  • zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien im Industrie- und Energiesektor
  • Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Häfen, Flughäfen u.Ä., die für den Transfer von Drohnen, Raketen und zugehöriger Ausrüstung genutzt werden
  • neue restriktive Maßnahmen bezüglich der Krim und Sewastopol sowie der nicht von der Regierung kontrollierten der Ukraine in den Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja

bezüglich Belarus:

  • Sanktionen zur Spiegelung der handelsbezogenen Sanktionen gegen Russland
  • Beschränkungen für die Bereitstellung von Dienstleistungen und Software, Bankeinlagen und Krypo-Anlagen sowie Transportdienstleistungen

Nähere Informationen finden sich in einer Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2025.

Die entsprechenden Rechtsakte wurden im EU-Amtsblatt vom 24. Februar 2025 veröffentlicht und sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.

15. Sanktionspaket trat am 16.12.2024 in Kraft

Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Dezember 2024 das 15. Paket mit Sanktionen gegen Russland beschlossen. Es umfasst u.a. eine Erweiterung der Sanktionslisten um zahlreiche weitere Personen und Organisationen sowie Vorkehrungen zum Schutz von EU-Unternehmen vor russischen Gerichtsurteilen.

Das 15. Sanktionspaket hat zum Ziel, die Umgehung bestehender Sanktionen zu verhindern und den militärischen sowie industriellen Sektor Russlands weiter zu schwächen. Diese Maßnahmen umfassen u.a. folgende Punkte:

  • 84 neue Eintragungen:
    Die EU hat 54 Personen sanktioniert, die aktiv die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen.
    Der Rat hat außerdem 32 neue Einrichtungen in die Liste derjenigen aufgenommen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine direkt unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Einige dieser Unternehmen haben ihren Sitz in Drittländern (China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten) und waren an der Umgehung von Handelsbeschränkungen oder an der Beschaffung sensibler Güter beteiligt, die für russische Militäroperationen verwendet werden.
  • Erweiterung der Schiffsbeschränkungen:
    52 weitere Schiffe aus Drittländern wurden in die Liste derjenigen aufgenommen, die einem Hafen-Zugangsverbot sowie einem Verbot der Bereitstellung von maritimen Dienstleistungen unterliegen. Insgesamt sind nun 79 Schiffe betroffen, die Teil von Putins Schattenflotte sind oder militärische Ausrüstung transportieren.
  • 32 neue unterstützende Entitäten:
    Zusätzlich wurden 32 neue Unternehmen und Organisationen sanktioniert, die direkt den russischen Militär- und Industriesektor unterstützen. Diese Entitäten befinden sich unter anderem in China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten und sind an der Beschaffung sensibler Technologien wie Drohnen und Raketen beteiligt.
  • Schutz europäischer Unternehmen:
    Die EU hat die Anerkennung oder Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in der EU verboten, um europäische Unternehmen vor unfairen Rechtsverfahren und überhöhten finanziellen Strafen zu schützen.

Die vollständigen Rechtstexte (Beschluss (GASP) 2024/3182 und Beschluss (GASP) 2024/3187) wurden am 16. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind am 17. Dezember 2024 in Kraft getreten.

Weitere Informationen zum 15. Sanktionspaket der EU gegen Russland finden Sie in einer Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union.

14. Sanktionspaket am 24.06.2024 in Kraft getreten

EU beschließt umfangreiches 14. Sanktionspaket gegen Russland

Am 24. Juni wurde von der EU ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren.
 
Eine geplante Erweiterung der No-Russia-Clause gemäß Artikel 12g der Verordnung, die alle Exporteure verpflichtet, beim Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter oder Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Nutzung in Russland vertraglich zu untersagen, wurde zunächst nicht auf ausländische Tochterunternehmen von EU-Unternehmen ausgeweitet. Künftig sollen aber EU-Muttergesellschaften nach besten Kräften sicherstellen, dass ihre Tochtergesellschaften in Drittländern nicht an Aktivitäten beteiligen, die den Zielen der Sanktionen zuwiderlaufen.
 
Außerdem wurde eine Ausnahme von der No-Russia-Clause für öffentliche Aufträge mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen eingeführt.Neue Partnerländer sind Island und Liechtenstein die fortan neben den USA, Japan, dem Vereinigten Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und der Schweiz von der No-Russia-Clause ausgenommen sind.
 
Letztlich wird die EU-Kommission die Effektivität der bestehenden Verpflichtung nach Artikel 12g und deren Einfluss auf die Verhinderung von Umgehungen bewerten, indem sie unter anderem Handelsdaten und Ausfuhrstatistiken sowie Muster der Umgehung genau analysiert.
 
Zudem hat die EU-Kommission ein Verbot der Erbringung von Umladediensten für russisches LNG beschlossen. Dieses Verbot betrifft jedoch nicht die Einfuhren in die EU. Gleichzeitig wurde ein Verbot neuer Investitionen sowie die Bereitstellung von Waren, Technologien und Dienstleistungen für die Fertigstellung laufender LNG-Projekte festgelegt.
 
Außerdem hat die EU erstmals Sanktionen gegen das russische Bezahlsystem SPFS verhängt. Der Finanznachrichtendienst SPFS wurde von der russischen Zentralbank entwickelt, um die Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen zu neutralisieren. EU-Unternehmen, die außerhalb Russlands tätig sind, wird der Anschluss an das SPFS oder gleichwertige spezialisierte Finanznachrichtendienste nun untersagt.
 
Weitere Aspekte des Pakets umfassen die Erweiterung von Exportverboten (u.a. für Chemikalien, einschließlich Manganerze und Verbindungen seltener Erden, Kunststoffe, Bildschirme und elektrische Geräte), ein Importverbot für Helium sowie die Erweiterung der Liste von sanktionierten Personen und Organisationen.
 
Weitere Informationen finden Sie hier und hier.
 
FAQ's der EU-Kommission zum 14. Sanktionspaket finden Sie hier.
 
Eine konsolidierte Fassung der EU-Verordnung 833/2014 finden Sie hier.
 

13. Sanktionspaket am 23. Februar 2024

13. und somit neuestes Sanktionspaket

Das nächste Sanktionspaket wurde am 23.02.2024 an den Start geschickt, also um den zweiten Jahrestag des russischen Überfalls auf die Ukraine.

Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Mit diesem neuen Paket umfasst die Liste nun mehr als 2 000 Unternehmen und Personen. Das ist ein deutlicher Schlag für diejenigen, die den völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen.

Mit diesem Paket wurde die Sanktionsliste in nie da gewesenem Umfang erweitert, und zwar um insgesamt 194 Einträge, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen. Damit umfasst die EU-Sanktionsliste nun mehr als 2 000 Einträge

Sanktionslistenwerweiterung:

  • Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Die neuen Einträge betreffen mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen.
  • Zehn davon sind russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu verbringen. Gelistet wurden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die russische Streitkräfte unterstützen.
  • Zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung wurden russische Logistik Unternehmen, deren Leiter und 1 weitere Person, welche an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.
  • Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die vorläufige Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Liste aufgenommen.
  • Sanktioniert werden 15 Einzelpersonen und 2 Einrichtungen wegen Verletzungen von Kinderrechten 

Handelsmassnahmen

  • Um Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologien für das russische Militär zu erwerben wie z.B.. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen, die von zentraler Bedeutung sind für den Krieg Russlands gegen die Ukraine sind. Mit diesem Sanktionspaket werden daher speziell Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu stopfen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren.
  • 27 Unternehmen aus Russland und Drittländern arbeiten mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammen (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). und verbringen Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Das würde zur technologischen Stärkung des Sicherheitssektors Russland beitragen.
  • Mit dem Paket werden folgende Unternehmen neu gelistet: 
  • 17 russische Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind, die insbesondere für die Drohnenherstellung gebraucht werden,
  • vier in China eingetragene Unternehmen und jeweils ein Unternehmen mit Sitz in Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die ebenfalls mit elektronischen Bauteilen – auch solchen mit Ursprung in der EU – handeln.
  • Die Liste der Technologiegüter wird erweitert, die zur militärischen Entwicklung Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. So werden Komponenten hinzugefügt, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, wie elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die u.a. in Drohnen verbaut werden, sowie Aluminiumkondensatoren, welche in Raketen und Drohnen sowie in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe eingebaut werden können:

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

  •  Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen.

EU beschließt 12. Sanktionspaket - NO-RUSSIA-KLAUSEL

Die Europäische Kommission hat die Entscheidung des Rates über ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland begrüßt. Es geht vor allem um zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote, etwa für Diamanten, um Maßnahmen gegen das Umgehen von Sanktionen und darum, Schlupflöcher zu schließen.

 

Zusätzlich werden EU-Exporteure verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien nach Russland vertraglich zu untersagen (die sogenannte No-Russia-Klausel).

 

Die Sanktionsliste wird erweitert, Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen werden eingefroren.

 

Hinweise zum 12. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission sowie in folgendem FAQ.

 

Zusätzliche Anmerkungen zur No-Russia-Klausel:

 

Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 verpflichtet Unternehmen, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.

 

Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:

 - Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
 - Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
 - Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

 

Die Klausel muss nicht eingesetzt werden bei Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer: 
 - USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz

 

Wissenwertes: 
Um zu entscheiden, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2024 erwähnten Güterlisten überprüfen.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter: 
Anhang XI:       insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX:      insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL:      unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.

Der Artikel 12g sieht auch eine Altvertragsklausel vor. Daher ist die Gültigkeit der No-Russia-Klausel nicht für Verträge vor 19.12.2023 bis zum 20.12.2024 oder bis zum Ablaufdatum. Es kommt darauf an, welcher Zeitpunkt früher gilt.

Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden für Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.

Die EU-Kommission wird eine Musterklausel / Vorlage veröffentlichen, um die Vertragsanpassung für die Unternehmen zu unterstützen. 

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes

Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dieses erweitert.

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden.

 

Das bedeutet: Ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten.

 

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich bzw. erfordert keine konrete Nennung des Ursprungslandes, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.

Die Nachweispflicht gilt übrigens uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (z.B. bei Veredelung, Re-Import)
 

Der Deutsche Zoll hat auf seiner Webseite eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht:

(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:

  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Qualitätszertifikate,
  • Langzeitlieferantenerklärungen,
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
  • Geschäftskorrespondenzen,
  • Produktionsbeschreibungen,
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht. 

Im ATLAS Verfahren zur Einfuhranmeldung muss dieser nichtrussische Ursprung mit Y824 angegeben werden.

Außerdem finden Sie Fragen und Antworten zum 11. Sanktionspaket beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Gasversorgung in Deutschland - Versorgungssicherheit?

Hier geben wir auf der Webseite der Bundesnetzagenetur einen Überblick über die Gasversorgung in Deutschland. 

Selbstständigkeit und Beschäftigung für Geflüchtete

Bevor Ukrainerinnen und Unkrainer, die aktuell in Deutschland leben, eine Beschäftigung aufnehmen oder sich selbstständig machen können, gilt es einige Formalitäten einzuhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen des Auswärtigen Amtes

Die Bundesregierung warnt vor Reisen in die Ukraine. Deutsche Staatsangehörige werden dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Maßnahmenpaket für betroffene Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium fasst hier das Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen in einem PDF zusammen.

Hotline des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Informationen zu den Einschränkungen im Russlandgeschäft gibt es auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dort ist auch eine Hotline geschaltet.

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die Ukraine-Russland-Krise hat Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine. Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der EU.

Hilfe für die Ukraine

Viele Unternehmen haben bereits Hilfstransporte für die Ukraine auf den Weg gebracht. Was genau benötigt wird, führt die IHK Düsseldorf hier auf.

 

Hilfe können Sie auch leisten auf  "Aktion Deutschland Hilft"

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Katharina Sauer

Tel: 0271 3302 156
Fax: 0271 3302 400
E-Mail

Downloads

  • Hinweispapier zu Sanktionsumgehung CNC- Fräs- und Drehmaschinen des BMWK  vom 06.05.2025
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