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Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt
EU-Sanktionen gegen Russland - Grundsätzliches
Die EU hat weitreichende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können.
Sanktionen gegen Russland aufgrund des Einmarsches in die Ukraine (Stand 23. April 2026)
Seit dem 23. Februar 2022 wurden mittlerweile 20 Sanktionspakete erlassen, das letzte 2026/504 am 23.04.2026 (siehe unten) . Unter folgendem Link sehen Sie die Amtsblatt Reihe vom 23.04.2026 - Verordnung 2025/2036 . Über das 20. Paket informiert auch die EU-Kommission.
Auf den ersten Blick erscheinen die Verordnungen sehr unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur:
Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen aufgrund der Annexion der Krim:
- für sektorale Maßnahmen (Verordnung (EU) 833/2014) und
- eine für Personenlistungen (Verordnung (EU) 269/2014).
Über den aktuellen Stand der Sanktionen können Sie sich auf der Seite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informieren. Außerdem finden Sie Fragen und Antworten in deutscher Sprache beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
| Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich in der “konsolidierten Fassung der Verordnung 833/2014” (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden). |
Die Sanktionen umfassen mittlerweile u. a. folgende neue Maßnahmen
-
Zu den Maßnahmen gehören
- Sanktionen gegen 120 Personen
- der Grundstein für ein künftiges Verbot von Seeverkehrsdienstleistungen für Rohöl- und Erdölerzeugnisse aus Russland
- ein Zugangsverbot zu Häfen für 46 weitere Schiffe aus Russlands Schattenflotte
- obligatorische Due-Diligence-Prüfungen für den Verkauf von Tankschiffen
- ein Verbot der Erbringung von Wartungs- und anderen Dienstleistungen für russische LNG-Tanker und Eisbrecher
- ein Verbot der Erbringung von LNG-Terminal-Dienstleistungen für russische Organisationen
- ein Transaktionsverbot für 20 russische Banken und vier Finanzinstitute in Drittländern
- ein vollständiges sektorales Verbot für in Russland niedergelassene Anbieter und Plattformen, die die Übertragung und den Austausch von Kryptowerten ermöglichen
- ein Verbot von Transaktionen in einer weiteren Kryptowährung (RUBx)
- strengere Ausfuhrbeschränkungen für 60 neue Unternehmen, von denen einige in Drittländern ansässig sind
- weitere Ausfuhrverbote
Hotline des BAFA unter 06196 908-1237
Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen unter anderem auch auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) recherchieren. Dort gibt es einen ausführlichen Überblick zu den restriktiven Maßnahmen und auch eine Zeitleiste von EU-Sanktionen zu den Verboten und den Genehmigungspflichten im Rahmen des Russland Embargos. Weiterhin stellt das BAFA auch eine telefonische Hotline zum Russland-Embargo bereit.
Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland
Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland.
Wichtiger Hinweis - die aktuell konsolidierte Fassung nur auf der Zollseite
Die aktuelle konsolidierte Fassung finden Sie nur auf der Zoll Webseite. Der Link dazu liegt hier und im Download rechts
20. Sanktionspaket gegen Russland am 23.04.2026 verabschiedet
Die EU-Mitgliedstaaten haben das 20. Sanktionspaket gegen Russland angenommen. Damit bekräftigt die Europäische Union ihr festes Bekenntnis zu einer freien und souveränen Ukraine. Die neuen Maßnahmen sollen den Druck auf Russland erhöhen, ernsthafte Verhandlungen zu Bedingungen aufzunehmen, die für die Ukraine akzeptabel sind.
Energie: Einschränkung der russischen Öl? und Schattenflotte
Das Paket umfasst weitreichende Schritte zur Schwächung des russischen Energiesektors. Insgesamt 36 neue Einträge betreffen Unternehmen entlang der gesamten Öl-Wertschöpfungskette. Die EU erweitert zudem die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte und listet weitere Schiffe sowie einen großen Seeversicherer. Damit stehen nun 632 Schiffe auf der EU-Liste.
Für den Verkauf von Tankschiffen aus der EU gelten künftig strengere Sicherheitsvorkehrungen, darunter eine verpflichtende „No Russia“-Klausel. Zusätzlich werden die Häfen Murmansk, Tuapse und erstmals ein Drittlandhafen in Indonesien gelistet. Das Paket schafft außerdem die Grundlage für ein künftiges Seeverkehrsverbot für russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse.
Wartungsdienste für russische LNG-Tanker und Eisbrecher werden untersagt. Auch LNG-Terminaldienste dürfen nicht mehr für russische Betreiber erbracht werden.
Finanzen: Ausschluss russischer Banken vom EU?Binnenmarkt
Die EU schließt zwanzig weitere russische Banken vom Binnenmarkt aus. Insgesamt sind nun siebzig Institute betroffen. Auch Banken in Kirgisistan, Laos und Aserbaidschan, die Russland bei der Umgehung von Sanktionen unterstützen, unterliegen neuen Transaktionsverboten.
Geschäfte mit russischen Krypto-Dienstleistern und dezentralen Plattformen werden vollständig untersagt. Die Nutzung des Stablecoins RUBx sowie des digitalen Rubels werden verboten. Zudem werden Zahlungsdienste blockiert, die internationale Transaktionen zur Umgehung von Sanktionen ermöglichen.
Handel: Ausfuhrverbote Wert von über 365 Millionen Euro
Neue Ausfuhrverbote betreffen Waren im Wert von über 365 Millionen Euro, darunter Kautschuk und landwirtschaftliche Maschinen. Zusätzlich werden Exportkontrollen für militärisch relevante Güter wie Sprengstoffe, Laborglas oder Hochleistungsschmierstoffe verschärft.
Cybersicherheitsdienste für Russland werden eingeschränkt. Auf der Importseite führt die EU neue Verbote für Metalle, Chemikalien und Mineralien im Wert von über 530 Millionen Euro ein. Die Einfuhr von Ammoniak wird künftig kontingentiert.
Maßnahmen gegen Russlands Militärindustrie
Die EU listet 58 weitere Unternehmen und Personen, die an der Herstellung militärischer Güter beteiligt sind, darunter Drohnenproduzenten. Auch Firmen aus Drittstaaten wie China, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Usbekistan, Kasachstan und Belarus werden erfasst, wenn sie Russland mit Dual-Use-Gütern oder Waffensystemen beliefern.
Bekämpfung von Umgehung
Erstmals aktiviert die EU ihr Antiumgehungsinstrument. Die Kirgisische Republik hat systematisch versäumt, die Weiterleitung sensibler EU-Güter nach Russland zu verhindern. Insgesamt werden 60 Organisationen neu gelistet, darunter 32 in Russland und 28 in Drittstaaten.
Zusätzliche Listungen
Das Paket umfasst 120 weitere Einträge. Betroffen sind 33 Einzelpersonen und 83 Einrichtungen. Dazu zählen Oligarchen, Verantwortliche für die Deportation ukrainischer Kinder, Propagandisten sowie Akteure, die am Diebstahl kulturellen Erbes beteiligt sind.
Rechtlicher Schutz für EU-Unternehmen
Die EU stärkt den Schutz europäischer Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen in Russland. Gerichte der Mitgliedstaaten können künftig Geldbußen gegen Personen verhängen, die solche Verfahren initiieren. Unternehmen können Schadensersatz verlangen, wenn entsprechende Urteile in Drittstaaten vollstreckt werden.
Zudem werden Transaktionsverbote gegen Akteure verhängt, die unrechtmäßige Enteignungen oder den Diebstahl geistigen Eigentums europäischer Firmen ausnutzen.
Weitere Maßnahmen
Die EU geht verstärkt gegen Propaganda vor. Spiegelmedien, die Inhalte gelisteter russischer Staatsmedien verbreiten, werden blockiert.
Im Forschungsbereich wird die Annahme von Finanzmitteln der russischen Regierung untersagt. Dies betrifft Hochschulen, Forschungsinstitute und verbundene Personen in der EU.
Auf der Seite des Europäischen Rates finden Sie einen ausführlichen Überblick über die EU-Sanktionen gegen Russland.
19. Sanktionspaket gegen Russland ab 23.10.2025 in Kraft
Die Europäische Kommission hat das 19. Sanktionspaket gegen Russland am 23. Oktober 2025 bekanntgegeben. Es enthält Sanktionen im Bereich Energie, dem Finanzsektor, weitere Ausfuhrbeschränkungen und dem Einfrieren von Vermögenswerten.
Das heutige Paket ist eine Reaktion auf die eskalierende Aggression Russlands gegen die Ukraine, insbesondere auf die jüngste brutale Militärkampagne, die gezielt auf zivile Infrastruktur, einschließlich Energie-, Wasser- und Gesundheitseinrichtungen, abzielt. Diese Angriffe, die der Zivilbevölkerung schweres Leid zugefügt haben, unterstreichen den mangelnden Willen Russlands, den Frieden zu verfolgen.
Die Kernpunkte des Sanktionspakets sind festgehalten in der Council Decision (CFSP) 2025/2032 of 23 October 2025 und Council Regulation (EU) 2025/2033 of 23 October 2025, im Einzelnen:
Energiesektor
Die EU schränkt den Zugang Russlands zu Einnahmen aus fossilen Brennstoffen weiter ein. Daher wird der Import von russischem Flüssiggas in die Märkte Europas verboten. Das Verbot startet bereits Anfang 2027, also ein Jahr früher als bisher geplant für langfristige Verträge, und innerhalb von sechs Monaten für kurzfristige Verträge.
Zudem werden weitere 117 Schiffe aus der Schattenflotte sanktioniert (u.a. ein Schatten-Flotten-Enabler der Lukoil in den Vereinigten Arabischen Emiraten), um die auf 47,60 US-Dollar gesenkte Obergrenze für den Rohölpreis durchzusetzen. Die großen Energiehandelsunternehmen Rosneft und Gazpromneft unterliegen nun einem vollständigen Transaktionsverbot, und auch die Vermögenswerte anderer Unternehmen wie Raffinerien, Ölhändler und petrochemische Unternehmen in Drittländern einschließlich China, werden eingefroren. In den letzten drei Jahren sind Russlands Öleinnahmen in Europa um 90 Prozent gesunken.
Umgehungspraktiken unterbinden
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Bekämpfung von Umgehungspraktiken. So wird ein Transaktionsverbot gegen weitere Banken in Russland und in Drittländern verhängt, die mit russischen alternativen Zahlungssystemen verbunden sind. Zum ersten Mal werden restriktive Maßnahmen gegen Krypto-Plattformen eingeführt, und Transaktionen in Kryptowährungen (z.B. Bitcoin, Ethereum oder Ripple) werden verboten. Transaktionen mit der Währung Stablecoin und seines Entwicklers A7A5 sind nun in der gesamten EU verboten. Die Zusammenarbeit mit dem russischen Zahlungskartensystem „Mir“ oder dem Schnellzahlungssystem „SBP“ ist ebenfalls verboten.
Transaktionen mit Unternehmen in neun russischen Sonderwirtschaftszonen werden zusätzlich beschränkt.
Ausfuhrbeschränkungen und Listungen
Es werden weitere direkte Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien, die im Gefecht eingesetzt werden, verhängt. Die EU erweitert das bestehende Exportverbot, sodass auch elektronische Komponenten, Entfernungsmesser (Rangefinders), zusätzliche Chemikalien zur Herstellung von Treibmitteln sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen, die für Militärsysteme gebraucht werden, erfasst sind. Salze und Erze, Artikel aus Gummi, Röhren, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien unterliegen ebenfalls schärferen Exportbeschränkungen. Außerdem wird ein Verbot eingeführt, alle acyclischen Kohlenwasserstoffe zu kaufen, zu importieren oder zu übertragen.
69 weitere Unternehmen in Russland und in Drittländern werden in die Sanktionsliste aufgenommen um den Zugang vor allem zu Drohnentechnik, CNC-Maschinen, Mikroelektronik und anderer fortschrittlicher Technologie zu unterbinden. Die EU richtet sich gegen Geschäftsleute und Organisationen, die Teil des russischen militär-industriellen Komplexes sind, sowie gegen Betreiber aus den VAE und China, die militärische oder duale Güter an Russland liefern. Davon befinden sich zudem 17 weitere Entitäten in Drittstaaten (12 in China inklusive Hongkong, drei in Indien und zwei in Thailand). Zusätzlich wird Russlands größter Goldproduzent gelistet, um eine weitere Einnahmequelle zu beschränken.
Es wurden u. a. ein hochrangiger Militärkommandeur aus der Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) gelistet, der in Russland im Einsatz war zur Unterstützung der Invasion in der Ukraine, sowie eine Person, die für die unmenschliche Behandlung ukrainischer Kriegsgefangener verantwortlich ist.
Acht Banken und Öl-Händler aus Tadschikistan, Kirgisistan, den VAE und Hongkong wurden unter Transaktionsverbote gestellt, da sie Sanktionsumgehung betreiben. Ähnliches gilt für fünf weitere russische Banken (Istina, Zemsky Bank, Commercial Bank Absolut Bank, MTS Bank und Alfa?Bank).
Wenn russische Diplomaten im Schengen-Raum außerhalb ihres Akkreditierungsstaates reisen, müssen sie künftig die zuständige EU-Mitgliedsstaaten vorab informieren. Ziel: Bewusstsein der Mitgliedstaaten gegenüber zunehmenden feindlichen Geheimdienstaktivitäten, die Russlands Aggression gegen die Ukraine unterstützen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten eine Genehmigungspflicht für russische Diplomaten einführen, wenn diese über Visa oder Aufenthaltstitel eines anderen Staates in ihr Gebiet reisen.
Russische Vermögenswerte
Aus den eingefrorenen Vermögenswerten wird der Ukraine ein Reparationsdarlehen zur Verfügung gestellt. Die Vermögenswerte selbst bleiben unberührt. Die Ukraine soll das Darlehen zurückzahlen, wenn Russland Reparationszahlungen leistet.
Entführung und Assimilation von ukrainischen Kindern
Seit Beginn von Russlands Krieg gegen die Ukraine im Jahr 2022 schätzen ukrainische Behörden, dass Russland nahezu 20.000 ukrainische Kinder deportiert oder zwangsweise in russisches oder russisch besetztes Gebiet überführt hat. Viele Kinder stammen aus Waisenhäusern oder wurden von ihren Familien getrennt. Oft drohen Zwangsadoptionen und Versuche, ihre ukrainische Identität durch erzwungene Assimilation und Indoktrinierung zu löschen. Die EU verstärkt daher die Rechenschaftspflicht jener, die an solchen Aktivitäten beteiligt sind, indem 11 weitere Personen aufgelistet werden. Zudem wird ein neues Kriterium für künftige Nennungen eingeführt — betreffend Personen, die an Entführung, Zwangsassimilation oder militarisierter Bildung ukrainischer Minderjähriger beteiligt sind.
Belarus Embargo
Das Paket umfasst fünf neue Nennungen im Zusammenhang mit dem belarussischen militär-industriellen Komplex und dem Regime von Alexander Lukaschenko. Zudem spiegeln sich die Handelsmaßnahmen gegen Belarus im weiteren Sinne denen gegen Russland wider. Darüber hinaus greifen erweiterte Verbote bei Krypto-bezogenen Zahlungsdiensten und es wird untersagt, bestimmte Software-Lösungen einschließlich für Banking, Finanzen, kommerzielle weltraumbezogene Dienste, technische Tests und Analyse, KI sowie Quantencomputing bereitzustellen.
Die Pressemitteilung des Europäischen Rates finden Sie hier 19th package of sanctions against Russia: EU targets Russian energy, third-country banks and crypto providers - Consilium
Informationen der Bundesregierung zum 19. Sanktionspaket 19. Sanktionspaket gegen Russland | Bundesregierung
18. Sanktionspaket gegen Russland ab 20.07.2025 verabschiedet und gültig
Die EU hat mit der Verordnung (EU) Nr. 2025/1494 das 18. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das erneut eine Vielzahl von restriktiven Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften sowie zur Schwächung der russischen Wirtschaft enthält. Die Regelungen wurden am 19. Juli 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und traten einen Tag später in Kraft. Unter anderen beinhaltet die Verordnung folgende Handelsbeschränkungen:
- Bestehende Verkaufs- und Ausfuhrverbote wurden erheblich erweitert (Erweiterung der Anhänge VII und XXXIII)
- Erweiterung der Transitverbote (Erweiterung der Anhänge VII und XXXVII)
- Einführung eines Kaufs- und Einfuhrverbots für Erdölerzeugnisse (KN-Code 2710), wenn diese in einem Drittland aus russischem Rohöl (KN-Code 2709 00) gewonnen wurden. Bei Einfuhr gilt eine Nachweispflicht über den Ursprung des zur Rohöls. Diese Regelung gilt ab dem 21. Januar 2026. Hierzu hat die EU-Kommission Leitlinien angekündigt. Diese liegen noch nicht vor.
Das BAFA informiert im Newsletter Exportkontrolle Aktuell vom 28. Juli 2025 zum 18. Sanktionspaket.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen zählen:
- Die Absenkung der Ölpreisobergrenze von 60 auf 47,6 US-Dollar pro Barrel sowie die Einführung eines dynamischen Anpassungsmechanismus zur besseren Durchsetzung.
- Ein umfassendes Hafen- und Dienstleistungsverbot für 105 weitere Schiffe der russischen Schattenflotte – darunter erstmals auch gegen einen Kapitän und einen Betreiber eines internationalen Flaggenregisters.
- Die Aufnahme von 14 Personen und 41 Organisationen in die Sanktionsliste – darunter Unternehmen aus Russland, China, der Türkei und Indien
- Ein Importverbot für raffinierte Produkte aus russischem Rohöl aus Drittstaaten (mit Ausnahmen für Kanada, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und die USA).
- Ein vollständiges Transaktionsverbot für die Pipelines Nord Stream 1 und 2, einschließlich eines Verbots der Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Damit wird die Fertigstellung, Wartung, der Betrieb sowie jede zukünftige Nutzung der Pipelines verhindert.
- Finanzsanktionen gegen 22 zusätzliche russische Banken sowie neue Maßnahmen gegen Drittstaatenbanken und Krypto-Dienstleister, die Sanktionen unterlaufen oder Russlands Krieg unterstützen.
- Zur Einschränkung der militärischen Fähigkeiten Russlands verhängt die EU weitere umfassende Sanktionen gegen Zulieferer des russischen militärisch-industriellen Komplexes – darunter drei in China ansässige Unternehmen, die Güter für den Einsatz auf dem Schlachtfeld liefern. Auch acht Unternehmen aus dem belarussischen Rüstungssektor, die Russland unterstützen, wurden sanktioniert.
- 26 neue Unternehmen unterliegen strengeren Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere für Technologien, die Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektor stärken könnten. Elf dieser Unternehmen stammen aus Drittstaaten außerhalb Russlands – sieben aus China und Hongkong sowie vier aus der Türkei – und waren an der Umgehung von Exportbeschränkungen beteiligt, etwa im Zusammenhang mit Drohnentechnologie.
- Neue Exportverbote im Wert von über 2,5 Milliarden Euro, u.?a. für CNC-Maschinen und chemische Vorprodukte für Raketentreibstoffe sowie die Listung weiterer 26 militärrelevanter Unternehmen.
- Zudem wird das bestehende Transitverbot über russisches Territorium auf ausgewählte wirtschaftlich kritische Güter für Bau und Transport ausgeweitet.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung (EU) 2025/1494, 2025/392, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 19. Juli 2025.
17. Sanktionspaket gegen Russland am 21.05.2025 in Kraft
Die Europäische Union hat ein weiteres Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet.
Zu den wichtigsten neuen Maßnahmen des Sanktionspakets zählen:
- Die Aufnahme von 189 neuen Schiffen auf die Sanktionsliste, die nun nicht mehr in EU-Häfen einlaufen und keine Dienstleitungen mehr erbringen dürfen.
- Die Aufnahme von 17 Personen und 58 Organisationen auf die Sanktionsliste, wodurch Vermögenswerte eingefroren, das Bereitstellen von wirtschaftlichen Ressourcen verboten und Reiseverbote in die EU verhängt werden.
- Die Aufnahme von 31 Unternehmen auf die Sanktionsliste, die militärisch unterstützend oder bei Sanktionsumgehung tätig sind (aus Russland: 18, aus der Türkei: 6, aus Vietnam: 3, aus den VAE: 2, aus Serbien: 1 und aus Usbekistan: 1).
- Die Ausweitung von Exportbeschränkungen auf Chemikalien, die in Raketentreibstoffen genutzt werden können und Ersatzteile + Komponenten für CNC-Werkzeugmaschinen.
- Die Verlängerung der bestehenden Ausnahme von der Ölpreisobergrenze für das Sachalin-2 Projekt.
Das Sanktionspaket ist seit dem 21. Mai 2025 in Kraft.
Weitere Informationen der Europäischen Kommission finden Sie hier.
Die Änderungsverordnung finden Sie hier.
16. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus am 24.02.2025 verabschiedet
Die EU hat ein Bündel neuer restriktiver Maßnahmen gegen Russland und Belarus beschlossen. Anlass dieses 16. Sanktionspakets ist der dritte Jahrestag des Beginns des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine mit Unterstützung Belarus'.
Das 16. Sanktionspaket umfasst u.a. folgende Maßnahmen:
bezüglich Russland:
- Sanktionen gegen weitere 48 Einzelpersonen und 35 Organisationen
- Verbot des Zugangs zu Häfen und der Erbringung maritimer Dienstleistungen für 74 weitere Schiffe, die der russischen “Schattenflotte” zugerechnet werden
- Boykott von Kreditinstituten außerhalb Russlands, die das russische Zahlungssystem “System for Transfer of Financial Messages” nutzen
- Verbot spezialisierter Dienstleistungen für 13 regionale Banken
- Ausfuhrbeschränkungen für die Lieferung von Dual Use Gütern und Technologien an weitere 53 Organisationen / Unternehmen, davon zwei Drittel in Drittländern ansässig
- zusätzliche Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien im Industrie- und Energiesektor
- Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Häfen, Flughäfen u.Ä., die für den Transfer von Drohnen, Raketen und zugehöriger Ausrüstung genutzt werden
- neue restriktive Maßnahmen bezüglich der Krim und Sewastopol sowie der nicht von der Regierung kontrollierten der Ukraine in den Oblasten Donezk, Cherson, Luhansk und Saporischschja
bezüglich Belarus:
- Sanktionen zur Spiegelung der handelsbezogenen Sanktionen gegen Russland
- Beschränkungen für die Bereitstellung von Dienstleistungen und Software, Bankeinlagen und Krypo-Anlagen sowie Transportdienstleistungen
Nähere Informationen finden sich in einer Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 24. Februar 2025.
Die entsprechenden Rechtsakte wurden im EU-Amtsblatt vom 24. Februar 2025 veröffentlicht und sind am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
15. Sanktionspaket trat am 16.12.2024 in Kraft
Der Rat der Europäischen Union hat am 16. Dezember 2024 das 15. Paket mit Sanktionen gegen Russland beschlossen. Es umfasst u.a. eine Erweiterung der Sanktionslisten um zahlreiche weitere Personen und Organisationen sowie Vorkehrungen zum Schutz von EU-Unternehmen vor russischen Gerichtsurteilen.
Das 15. Sanktionspaket hat zum Ziel, die Umgehung bestehender Sanktionen zu verhindern und den militärischen sowie industriellen Sektor Russlands weiter zu schwächen. Diese Maßnahmen umfassen u.a. folgende Punkte:
- 84 neue Eintragungen:
Die EU hat 54 Personen sanktioniert, die aktiv die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine bedrohen.
Der Rat hat außerdem 32 neue Einrichtungen in die Liste derjenigen aufgenommen, die den militärischen und industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine direkt unterstützen. Für sie gelten strengere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie für Güter und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten. Einige dieser Unternehmen haben ihren Sitz in Drittländern (China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten) und waren an der Umgehung von Handelsbeschränkungen oder an der Beschaffung sensibler Güter beteiligt, die für russische Militäroperationen verwendet werden. - Erweiterung der Schiffsbeschränkungen:
52 weitere Schiffe aus Drittländern wurden in die Liste derjenigen aufgenommen, die einem Hafen-Zugangsverbot sowie einem Verbot der Bereitstellung von maritimen Dienstleistungen unterliegen. Insgesamt sind nun 79 Schiffe betroffen, die Teil von Putins Schattenflotte sind oder militärische Ausrüstung transportieren. - 32 neue unterstützende Entitäten:
Zusätzlich wurden 32 neue Unternehmen und Organisationen sanktioniert, die direkt den russischen Militär- und Industriesektor unterstützen. Diese Entitäten befinden sich unter anderem in China, Indien, Iran, Serbien und den Vereinigten Arabischen Emiraten und sind an der Beschaffung sensibler Technologien wie Drohnen und Raketen beteiligt. - Schutz europäischer Unternehmen:
Die EU hat die Anerkennung oder Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in der EU verboten, um europäische Unternehmen vor unfairen Rechtsverfahren und überhöhten finanziellen Strafen zu schützen.
Die vollständigen Rechtstexte (Beschluss (GASP) 2024/3182 und Beschluss (GASP) 2024/3187) wurden am 16. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind am 17. Dezember 2024 in Kraft getreten.
Weitere Informationen zum 15. Sanktionspaket der EU gegen Russland finden Sie in einer Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union.
14. Sanktionspaket am 24.06.2024 in Kraft getreten
EU beschließt umfangreiches 14. Sanktionspaket gegen Russland
Am 24. Juni wurde von der EU ein 14. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet, das weitere umfassende restriktive Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen sollen Russlands Wirtschaft weiter schwächen und die Umgehung der Sanktionen erschweren. |
13. Sanktionspaket am 23. Februar 2024
13. und somit neuestes Sanktionspaket
Das nächste Sanktionspaket wurde am 23.02.2024 an den Start geschickt, also um den zweiten Jahrestag des russischen Überfalls auf die Ukraine.
Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Mit diesem neuen Paket umfasst die Liste nun mehr als 2 000 Unternehmen und Personen. Das ist ein deutlicher Schlag für diejenigen, die den völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen.
Mit diesem Paket wurde die Sanktionsliste in nie da gewesenem Umfang erweitert, und zwar um insgesamt 194 Einträge, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen. Damit umfasst die EU-Sanktionsliste nun mehr als 2 000 Einträge.
Sanktionslistenwerweiterung:
- Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Die neuen Einträge betreffen mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen.
- Zehn davon sind russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu verbringen. Gelistet wurden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die russische Streitkräfte unterstützen.
- Zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung wurden russische Logistik Unternehmen, deren Leiter und 1 weitere Person, welche an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.
- Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die vorläufige Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Liste aufgenommen.
- Sanktioniert werden 15 Einzelpersonen und 2 Einrichtungen wegen Verletzungen von Kinderrechten
Handelsmassnahmen
- Um Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologien für das russische Militär zu erwerben wie z.B.. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen, die von zentraler Bedeutung sind für den Krieg Russlands gegen die Ukraine sind. Mit diesem Sanktionspaket werden daher speziell Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu stopfen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren.
- 27 Unternehmen aus Russland und Drittländern arbeiten mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammen (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). und verbringen Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Das würde zur technologischen Stärkung des Sicherheitssektors Russland beitragen.
- Mit dem Paket werden folgende Unternehmen neu gelistet:
- 17 russische Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind, die insbesondere für die Drohnenherstellung gebraucht werden,
- vier in China eingetragene Unternehmen und jeweils ein Unternehmen mit Sitz in Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die ebenfalls mit elektronischen Bauteilen – auch solchen mit Ursprung in der EU – handeln.
- Die Liste der Technologiegüter wird erweitert, die zur militärischen Entwicklung Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. So werden Komponenten hinzugefügt, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, wie elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die u.a. in Drohnen verbaut werden, sowie Aluminiumkondensatoren, welche in Raketen und Drohnen sowie in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe eingebaut werden können:
Förderung der internationalen Zusammenarbeit
- Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen.
EU beschließt 12. Sanktionspaket - NO-RUSSIA-KLAUSEL
Die Europäische Kommission hat die Entscheidung des Rates über ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland begrüßt. Es geht vor allem um zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote, etwa für Diamanten, um Maßnahmen gegen das Umgehen von Sanktionen und darum, Schlupflöcher zu schließen.
Zusätzlich werden EU-Exporteure verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien nach Russland vertraglich zu untersagen (die sogenannte No-Russia-Klausel).
Die Sanktionsliste wird erweitert, Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen werden eingefroren.
Hinweise zum 12. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission sowie in folgendem FAQ.
Zusätzliche Anmerkungen zur No-Russia-Klausel:
Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 verpflichtet Unternehmen, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.
Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
- Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
- Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
- Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
Die Klausel muss nicht eingesetzt werden bei Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer:
- USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz
Wissenwertes:
Um zu entscheiden, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2024 erwähnten Güterlisten überprüfen.
Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter:
- Anhang XI: insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX: insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL: unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.
Der Artikel 12g sieht auch eine Altvertragsklausel vor. Daher ist die Gültigkeit der No-Russia-Klausel nicht für Verträge vor 19.12.2023 bis zum 20.12.2024 oder bis zum Ablaufdatum. Es kommt darauf an, welcher Zeitpunkt früher gilt.
Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden für Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.
Die EU-Kommission wird eine Musterklausel / Vorlage veröffentlichen, um die Vertragsanpassung für die Unternehmen zu unterstützen.
Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes
Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dieses erweitert.
Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden.
Das bedeutet: Ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich bzw. erfordert keine konrete Nennung des Ursprungslandes, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.
Die Nachweispflicht gilt übrigens uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (z.B. bei Veredelung, Re-Import)
Der Deutsche Zoll hat auf seiner Webseite eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht:
(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:
- Rechnungen,
- Lieferscheine,
- Qualitätszertifikate,
- Langzeitlieferantenerklärungen,
- Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
- Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
- Geschäftskorrespondenzen,
- Produktionsbeschreibungen,
- Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht.
Im ATLAS Verfahren zur Einfuhranmeldung muss dieser nichtrussische Ursprung mit Y824 angegeben werden.
Außerdem finden Sie Fragen und Antworten zum 11. Sanktionspaket beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
No-Russia-Klausel und Transitverbote
Zu den Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern zählen insbesondere die No-Russia-Klausel und das Transitverbot, also das Verbot, bestimmte Waren durch russisches Staatsgebiet zu transportieren.
Was besagt die No-Russia-Klausel?
Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verpflichtet EU-Ausführer ab 20. März 2024, ihren Kunden den Re-Export sensibler Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel).
Welche Güter sind betroffen?
Artikel 12g bestimmt, für welche Güter die Regelung gilt.
- Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
- Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX)
- Feuerwaffen (Anhang XXXV)
- Bestimmte Güter aus den Kapiteln 84, 85, 88 und 90, unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte, Kugellager, Werkzeugmaschinen und andere (Anhang XL)
Prüfen Sie die von Artikel 12g erfassten Anhänge, um festzustellen, ob Sie betroffen sind. Sie finden diese Anhänge in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bzw. in der Änderungsverordnung (EU) 2024/1745. Wenn Sie dort aufgeführte Güter exportieren, gilt für Sie die No-Russia-Klausel. Ausgenommen sind Verträge für Verkäufe und Lieferungen in bestimmte Partnerländer (USA, Kanada, Vereinigtes Königreich, Australien, Neuseeland, Japan, Südkorea, Norwegen, Schweiz, seit 24. Juni 2024 auch Liechtenstein und Island).
Für welche Länder gilt die No-Russia-Klausel?
Die Regelung gilt für Verträge betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern in alle Drittländer. Ausgenommen sind Verbringungen innerhalb der EU sowie Exporte in folgende Länder (gemäß Anhang VIII)
- USA
- Kanada
- Vereinigtes Königreich
- Australien
- Neuseeland
- Japan
- Südkorea
- Norwegen
- Schweiz
- Liechtenstein
- Island
Seit wann gilt die Regelung zur No-Russia-Klausel?
Die Regelung gilt seit 20. März 2024. Allerdings sieht Artikel 12g eine Altvertragsregelung vor. Das bedeutet:
- Für Verträge, die vor dem 19. Dezember 2023 geschlossen wurden, muss die Klausel erst ab spätestens 1. Januar 2025 verwendet werden (das ursprünglich festgelegte Datum 20. Dezember 2024 wurde mit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024 geändert).
Musterklausel und EU-Leitlinien
Die EU-Kommission hat am 22. Februar 2024 in ihren Häufig gestellten Fragen zu den Russland-Sanktionen Leitlinien zur Umsetzung der No-Russia-Klausel einschließlich einer Musterklausel veröffentlicht. Diese muss Vertragsbestandteil werden. Eine abweichende Formulierung ist möglich.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Russland der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Ausweitung des Transitverbots
Mit dem zwölften und den folgenden Sanktionspaketen, zuletzt mit dem 18. Sanktionspaket vom 18. Juli 2025, hat die EU das Transitverbot kontinuierlich ausgeweitet. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten:
- Gelistete Dual-Use-Güter
- High-Tech-Güter (Anhang VII)
- Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI)
- Feuerwaffen (Anhang XXXV),
- bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 38, 72, 73, 84, 85, 87 und 90 Anhang XXXVII)
Praxistipp
Achten Sie auf die Lieferbedingung! Bei Abholung durch den Kunden oder Beauftragung einer Spedition durch den Kunden haben Sie keinerlei Einfluss auf den gewählten Transportweg. Die Lieferbedingung EXW entbindet Sie nicht von der Verantwortung als Ausführer. Das hat die EU in einem Fact Sheet im Juli 2025 klar gestellt.
Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte
Der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Importe aus Norwegen, der Schweiz und Großbritanniens (Artikel 3g, Absatz 1, Buchstabe d), und Liechtensteins (seit dem 14. Sanktionspaket vom 24. Juni 2024).
Auch bei einem Kauf innerhalb der EU ist ein Nachweis unnötig und ein Ausdruck von Over-Compliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere den Ausführungen zu Frage 8 auf S. 179f. des Dokuments).
Welche Waren sind betroffen?
Das Verbot bzw. die Nachweispflicht beim Import betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung jeden Ursprungs:
- Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217)
- Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
- Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
- Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.
Welche Waren sind nicht betroffen?
Alle Waren, die nicht unter die zuvor genannten Warennummern (Kapitel 72 und 73) fallen:
- Eine Edelstahlschraube, die in die EU importiert wird, fällt unter 7318 und damit unter das Verbot bzw. die Nachweispflicht
- Eine Maschine aus Kapitel 84, die diese Schrauben enthält, fällt NICHT darunter.
Ohne diese Begrenzung würde die Nachweispflicht ausarten.
Sind Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl betroffen?
Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar:
Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.
Welche Nachweise sind möglich?
Die Generalzolldirektion informiert im Internet unter dem Stichwort Zoll online Russland über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht:
Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird.
Die Nachweise sind laut zoll.de für die Zollbehörden bereitzuhalten. Vorzulegen ist er, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.
In welchen Fällen sind diese Nachweise erforderlich und wann nicht?
- Die Nachweise sind beim Import der betroffenen Waren (Kapitel 72 und 73) in die EU erforderlich.
- Ausgenommen sind Importe aus den in der Verordnung genannten Partnerländer. Zurzeit sind dies Norwegen, die Schweiz und seit 24. Februar 2024 das Vereinigte Königreich.
- Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich.
- Theoretische Ausnahme: Der EU-Käufer hat tatsächlich einen konkreten Grund zur Annahme, dass die Ware tatsächlich unter das Kaufverbot fallen könnte. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob man das Geschäft tätigen sollte
- Praktische Ausnahme: Die Waren sollen unverändert in ein Drittland exportiert werden, das gleiche/ähnliche Importbeschränkungen und Nachweispflichten hat wie die EU. Dies ist beispielsweise bei der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich der Fall, wobei die Schweiz und Norwegen bereits auf derartige Nachweise verzichten.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
- Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
- Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
- in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
- vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.
Import von Erdölerzeugnissen (KN Code 2710) - Nachweispflicht
Mit dem 18. Sanktionspaket hat die EU ein Kauf- und Einfuhrverbot von Erdölerzeugnisse (KN-Code 2710) eingeführt, wenn diese in einem Drittland aus russischem Rohöl (KN-Code 2709 00) gewonnen wurden. Bei Einfuhr gilt eine Nachweispflicht über den Ursprung des zur Rohöls.
Diese Regelung gilt ab dem 21. Januar 2026. Hierzu hat die EU-Kommission Leitlinien angekündigt. Diese liegen noch nicht vor.
Gasversorgung in Deutschland - Versorgungssicherheit?
Hier geben wir auf der Webseite der Bundesnetzagenetur einen Überblick über die Gasversorgung in Deutschland.
Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?
- Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
- Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
- in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
- vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.
Import von Erdölerzeugnissen (KN Code 2710) - Nachweispflicht
Mit dem 18. Sanktionspaket hat die EU ein Kauf- und Einfuhrverbot von Erdölerzeugnisse (KN-Code 2710) eingeführt, wenn diese in einem Drittland aus russischem Rohöl (KN-Code 2709 00) gewonnen wurden. Bei Einfuhr gilt eine Nachweispflicht über den Ursprung des zur Rohöls.
Diese Regelung gilt ab dem 21. Januar 2026. Hierzu hat die EU-Kommission Leitlinien angekündigt. Diese liegen noch nicht vor.
Selbstständigkeit und Beschäftigung für Geflüchtete
Bevor Ukrainerinnen und Unkrainer, die aktuell in Deutschland leben, eine Beschäftigung aufnehmen oder sich selbstständig machen können, gilt es einige Formalitäten einzuhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen des Auswärtigen Amtes
Die Bundesregierung warnt vor Reisen in die Ukraine. Deutsche Staatsangehörige werden dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.
Maßnahmenpaket für betroffene Unternehmen
Das Bundesfinanzministerium fasst hier das Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen in einem PDF zusammen.
Hotline des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Informationen zu den Einschränkungen im Russlandgeschäft gibt es auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dort ist auch eine Hotline geschaltet.
Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine
Die Ukraine-Russland-Krise hat Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine. Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der EU.
Hilfe für die Ukraine
Viele Unternehmen haben bereits Hilfstransporte für die Ukraine auf den Weg gebracht. Was genau benötigt wird, führt die IHK Düsseldorf hier auf.
Hilfe können Sie auch leisten auf "Aktion Deutschland Hilft"
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Ansprechpartner
Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
E-Mail
Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
E-Mail
Katharina Sauer

Tel: 0271 3302 156
Fax: 0271 3302 400
E-Mail
Downloads
- Hinweispapier zu Sanktionsumgehung CNC- Fräs- und Drehmaschinen des BMWK vom 06.05.2025

