PDF wird generiert
Bitte warten!

Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt

Seiten-ID: 4147

EU-Sanktionen gegen Russland

Die EU hat weitreichende Sanktionen gegen Russland beschlossen. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der aktuellen Lage täglich Änderungen ergeben können.

Sanktionen gegen Russland aufgrund des Einmarsches in die Ukraine (Stand 24. Februar 2024)

Seit dem 23. Februar 2022 wurden mittlerweile 13 Sanktionspakete erlassen, das letzte am 23.Februar 2024 (siehe unten) mit der Verordnung (EU)2024/745. verhängt. Über das 12. und 13. Paket informiert auch die EU-Kommission.

 

Auf den ersten Blick erscheinen die Verordnungen sehr unübersichtlich, folgen aber einer klaren Struktur:

 

Es gibt seit 2014 zwei Grund-Verordnungen aufgrund der Annexion der Krim:

 

  • für sektorale Maßnahmen (Verordnung (EU) 833/2014) und
  • eine für Personenlistungen (Verordnung (EU) 269/2014).

Über den aktuellen Stand der Sanktionen können Sie sich auf der Seite vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle informieren. Außerdem finden Sie Fragen und Antworten in deutscher Sprache beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

 

Diese beiden Verordnungen werden seitdem durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen aktualisiert und ergänzt. Die vollständige geltende Rechtslage findet sich in der “konsolidierten Fassung der Verordnung 833/2014” (Hinweis: Bei aktuellen Entwicklungen kann es immer einige Tage dauern, bis Änderungsverordnungen im konsolidierten Text nachvollzogen werden). 

Die Sanktionen umfassen mittlerweile u. a.  folgende Maßnahmen

  • Ausschluss einzelner russischer Banken aus dem SWIFT-System
  • Finanzsanktionen gegen zahlreiche Personen und Unternehmen. Die Liste der sanktionierten Personen wird kontinuierlich erweitert und umfasst mittlerweile über 1.500 Personen bzw. Unternehmen. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. Diese können über die Finanzsanktionsliste der EU (FISALIS) geprüft werden. Mit dem 11. Sanktionspaket wurden weitere 71 Personen und 33 Einrichtungen gelistet.
  • Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern
  • Gelistete Dual-use-Güter (Anhang 1 EU-Dual-Use-VO): grundsätzliches Verbot, auch die Durchfuhr durch Russland
  • Spezielle Güter für die Erdölexploration und Erdölförderung, Anhang II VO 833/2014: Genehmigungspflicht, teilweise Verbot
  • High-Tech (technologische und militärische Stärkung/Sicherheitstechnik) Anhang VII VO 833/2014: grundsätzliches Verbot (Anhang VII wurde durch das 11. Sanktionspaket ergänzt). 
  • Erdölraffination Anhang X VO 833/2014:  
  • Luft- und Raumfahrt Anhang XI VO 833/2014  (Neu: Verbot der Durchfuhr durch Russland).
  • Seeschifffahrt Anhang XVI : Ausfuhrbeschränkung von Seenavigations- und Funkkommunikationstechnologie 
  • Luxusgüter gemäß Anhang XVIII VO 833/2014 bei einem Stückpreis der Waren ab 300 Euro, sofern nichts genaueres bestimmt ist. (Neu: Ausweitung auf Luxusfahrzeuge ab 50.000 Euro für Motorgrößen von 1.900 cm³, sowie Elektro- und Hybridfahrzeuge mit einer Altvertragsklausel bis zum 25. September 2023).
  • Ausfuhrverbot von bestimmten Gütern und Technologien zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands gemäß Anhang XXIII VO 833/2014 (Anhang XXIII wurde durch das 11. Sanktionspaket geändert mit einer Altvertragsregelung bis zum 25. September 2023).
  • Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlwaren gemäß Anhang XVII. (Neu: bei verarbeiteten Erzeugnissen aus Drittstaaten muss der Nachweis erbracht werden, dass die Vormaterialien nicht aus Russland stammen mit unterschiedlichen Altvertragsklauseln).
  • Einfuhrverbot für Kohle gemäß Anhang XXII VO 833/2014, (wurde in den Anhang XXI durch das 11. Sanktionspaket integriert).
  • Einfuhrverbot von bestimmten Gütern wie Holz, Düngemittel, Kaviar genaue Liste in Anhang XXI VO 833/2014  (Anhang XXI wurde durch das 11. Sanktionspaket ergänzt)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen über den Seeweg, über Pipelines gibt es Ausnahmen (Anhang XXV VO 833/2014)
  • Einfuhrverbot von Gold und Schmuckwaren laut Anhang XXVI und Anhang XXVII VO 833/2014.
  • Sanktionsumgehung: neu Art 12 f und Anhang XXXIII. Die im Anhang XXXIII aufgeführten Waren dürfen nicht in die dort aufgeführten Länder veräußert werden. Der Anhang XXXIII umfasst noch keine Waren, dient aber dazu den Rechtsrahmen zu schaffen, um auf Sanktionsumgehungen mit späteren Maßnahmen reagieren zu können.
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen mit den nicht von der Kiewer Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk - Einfuhrverbot für Waren, Handels- und Investitionsbeschränkungen in Bezug auf bestimmte Wirtschaftssektoren, Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen, Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien in diese Gebiete (VO 263/2022)
  • Sperrung des EU-Luftraums für russische Flugzeuge
  • Hafenanlaufverbot in der EU gegen russische Schiffe (Ausweitung auf bestimmte Umladungsumgehungen)
  • Einfuhrverbote für russische und belarussische Speditionsunternehmen mit einigen Ausnahmen, wofür eine Genehmigung notwendig ist. Diese wird vom BAFA erteilt. Der Antrag ist über ELAN-K2 Ausfuhr zu stellen, in Ausnahmefällen auch unter embargo-transport@bafa.bund.de. Russland hat seinerseits ein Verbot für europäische Speditionsunternehmen Anfang Oktober 2022 erlassen. (Neu: durch das 11. Sanktionspaket erweitert auf russische Anhänger oder Sattelanhänger).
  • Ausschluss russischer Unternehmen von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen
  • Behandlung Russlands nicht mehr als meistbegünstigte Nation im Rahmen der WTO

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite des Zolls. Bei Ausfuhrvorgängen nach Russland müssen bestimmte Codierungen angegeben werden. 

Hotline des BAFA unter 06196 908-1237

Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen unter anderem auch auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) recherchieren. Dort gibt es einen ausführlichen Überblick zu den restriktiven Maßnahmen und auch eine tabellarische Übersicht zu den Verboten und den Genehmigungspflichten im Rahmen des Russland Embargos. Weiterhin stellt das BAFA auch eine telefonische Hotline zum Russland-Embargo bereit.

EU Generaldirektion Handel FAQ zu Dual-Use und High-Tech

Die EU Generaldirektion Handel hat ebenfalls ausführliche Frequently Asked Questions zu den Restriktionen in Bezug auf gelistete Dual-Use-Güter und High-Tech-Güter bereit gestellt

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf Weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. 

 

Bereits genehmigte Deckungen laufen weiter. Informationen sind auf der Webseite von PwC und dem Agaportal abrufbar:

Ebenfalls gibt es Informationen zu aktuellen Entwicklungen auf der Webseite des DIHK. Dort ist auch das Postfach krise@dihk.de eingerichtet worden.

13. Sanktionspaket am 23. Februar 2024

13. und somit neuestes Sanktionspaket

Das nächste Sanktionspaket wurde am 23.02.2024 an den Start geschickt, also um den zweiten Jahrestag des russischen Überfalls auf die Ukraine.

Kernelemente dieses Pakets sind weitere Einschränkungen des russischen Zugangs zu Militärtechnologien, z. B. zu Drohnen, sowie die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen, die sich an den russischen Kriegsanstrengungen beteiligen, in die Sanktionsliste der EU. Mit diesem neuen Paket umfasst die Liste nun mehr als 2 000 Unternehmen und Personen. Das ist ein deutlicher Schlag für diejenigen, die den völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine ermöglichen.

Mit diesem Paket wurde die Sanktionsliste in nie da gewesenem Umfang erweitert, und zwar um insgesamt 194 Einträge, davon 106 Einzelpersonen und 88 Einrichtungen. Damit umfasst die EU-Sanktionsliste nun mehr als 2 000 Einträge

Sanktionslistenwerweiterung:

  • Sanktionen gegen den russischen Militär- und Verteidigungssektor: Die neuen Einträge betreffen mehr als 140 Unternehmen und Einzelpersonen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands, die unter anderem Raketen, Drohnen, Flugabwehrsysteme, Militärfahrzeuge, High-Tech-Komponenten für Waffen und andere militärische Ausrüstung herstellen.
  • Zehn davon sind russische Unternehmen und Einzelpersonen, die sich daran beteiligen, Rüstungsgüter aus Nordkorea nach Russland zu verbringen. Gelistet wurden auch der nordkoreanische Verteidigungsminister und mehrere belarussische Unternehmen und Einzelpersonen, die russische Streitkräfte unterstützen.
  • Zur Bekämpfung der Sanktionsumgehung wurden russische Logistik Unternehmen, deren Leiter und 1 weitere Person, welche an einer anderen Beschaffungsmaßnahme beteiligt war.
  • Verschärfung der EU-Maßnahmen gegen die vorläufige Besetzung und rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete durch Russland: Sechs Richter und zehn Beamte in den besetzten ukrainischen Gebieten wurden in die Liste aufgenommen.
  • Sanktioniert werden 15 Einzelpersonen und 2 Einrichtungen wegen Verletzungen von Kinderrechten 

Handelsmassnahmen

  • Um Russland daran zu hindern, sensible westliche Technologien für das russische Militär zu erwerben wie z.B.. Unbemannte Luftfahrzeuge oder Drohnen, die von zentraler Bedeutung sind für den Krieg Russlands gegen die Ukraine sind. Mit diesem Sanktionspaket werden daher speziell Unternehmen gelistet, die Russland mit wichtigen Drohnenkomponenten versorgen, und es werden Sanktionen in bestimmten Sektoren verhängt, um Schlupflöcher zu stopfen und die Kriegsführung mit Drohnen zu erschweren.
  • 27 Unternehmen aus Russland und Drittländern arbeiten mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zusammen (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). und verbringen Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Das würde zur technologischen Stärkung des Sicherheitssektors Russland beitragen.
  • Mit dem Paket werden folgende Unternehmen neu gelistet: 
  • 17 russische Unternehmen, die an der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Elektronikbauteilen beteiligt sind, die insbesondere für die Drohnenherstellung gebraucht werden,
  • vier in China eingetragene Unternehmen und jeweils ein Unternehmen mit Sitz in Kasachstan, Indien, Serbien, Thailand, Sri Lanka und der Türkei, die ebenfalls mit elektronischen Bauteilen – auch solchen mit Ursprung in der EU – handeln.
  • Die Liste der Technologiegüter wird erweitert, die zur militärischen Entwicklung Russlands Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. So werden Komponenten hinzugefügt, die für die Entwicklung und Herstellung von Drohnen verwendet werden, wie elektrische Transformatoren, Stromrichter und Induktionsspulen, die u.a. in Drohnen verbaut werden, sowie Aluminiumkondensatoren, welche in Raketen und Drohnen sowie in Kommunikationssystemen für Flugzeuge und Schiffe eingebaut werden können:

Förderung der internationalen Zusammenarbeit

  •  Das Vereinigte Königreich wird in die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgenommen.

EU beschließt zwölftes Sanktionspaket - NO-RUSSIA-KLAUSEL

Die Europäische Kommission hat die Entscheidung des Rates über ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland begrüßt. Es geht vor allem um zusätzliche Ein- und Ausfuhrverbote, etwa für Diamanten, um Maßnahmen gegen das Umgehen von Sanktionen und darum, Schlupflöcher zu schließen.

 

Zusätzlich werden EU-Exporteure verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien nach Russland vertraglich zu untersagen (die sogenannte No-Russia-Klausel).

 

Die Sanktionsliste wird erweitert, Vermögenswerte von über 140 weiteren natürlichen und juristischen Personen werden eingefroren.

 

Hinweise zum 12. Sanktionspaket finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission sowie in folgendem FAQ.

 

Zusätzliche Anmerkungen zur No-Russia-Klausel:

 

Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 verpflichtet Unternehmen, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt. Hierdurch soll die Sanktionsumgehung über Drittländer unterbunden werden, da zwar viele Unternehmen keine direkten Verkäufe nach Russland tätigen, über Umwege ihre Güter aber trotzdem nach Russland gelangen.

 

Entsprechende Klauseln müssen jedoch nur beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:

 - Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
 - Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
 - Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.

 

Die Klausel muss nicht eingesetzt werden bei Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer: 
 - USA, Japan, Vereinigtes Königreich/Großbritannien, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen und die Schweiz

 

Wissenwertes: 
Um zu entscheiden, ob Ihr Unternehmen betroffen ist, sollten Sie die in Artikel 12g der
EU-Verordnung 833/2024 erwähnten Güterlisten überprüfen.

Die Anhänge umfassen insbesondere folgende Güter: 
Anhang XI:       insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie
- Anhang XX:      insbesondere Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
- Anhang XXXV: Feuerwaffen und andere Waffen
- Anhang XL:      unter anderem Schaltungen, Halbleiterbauelemente, bestimmte elektrische Geräte.

Der Artikel 12g sieht auch eine Altvertragsklausel vor. Daher ist die Gültigkeit der No-Russia-Klausel nicht für Verträge vor 19.12.2023 bis zum 20.12.2024 oder bis zum Ablaufdatum. Es kommt darauf an, welcher Zeitpunkt früher gilt.

Die vertragliche Vereinbarung muss außerdem für den Fall eines Verstoßes „angemessene“ Abhilfemaßnahmen enthalten, die jedoch nicht näher spezifiziert werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Wiederausfuhr nach Russland, den zuständigen Behörden für Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA) zu melden.

Die EU-Kommission wird eine Musterklausel / Vorlage veröffentlichen, um die Vertragsanpassung für die Unternehmen zu unterstützen. 

Nachweispflicht zu Eisen- und Stahlimporten im Rahmen des 11. Sanktionspaketes

Die Sanktionsmaßnahmen der EU gegen Russland sieht ein umfassendes Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Russland vor. Mit dem 11. Sanktionspaket der EU wurde dieses erweitert.

Gemäß Art. 3 g Abs. 1 lit. d der VO 833/2014 erstreckt sich das Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 auch für aufgeführte Erzeugnisse des Anhangs XVII, sofern diese in einem Drittland unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs verarbeitet wurden.

 

Das bedeutet: Ist der Ursprung Russland oder wurden die Güter unter Verwendung von Gütern russischen Ursprungs hergestellt, ist die Einfuhr verboten.

 

Zum Zeitpunkt der Einfuhr von Gütern des Anhangs XVII aus Drittländern sind zudem Nachweise über die Ursprungsländer der Produkte erforderlich bzw. erfordert keine konrete Nennung des Ursprungslandes, solange ein Rückschluss auf den nichtrussischen Ursprung erkennbar ist.

Die Nachweispflicht gilt übrigens uneingeschränkt auch für solche Eisen- und Stahlprodukte, die sich nur vorübergehend außerhalb der Union befanden (z.B. bei Veredelung, Re-Import)
 

Der Deutsche Zoll hat auf seiner Webseite eine Konkretisierung zu den Nachweisen veröffentlicht:

(...) Nach Art. 3g Abs. 1 Buchstabe d) VO (EU) Nr. 833/2014 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt.

Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch:

  • Rechnungen,
  • Lieferscheine,
  • Qualitätszertifikate,
  • Langzeitlieferantenerklärungen,
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen,
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes,
  • Geschäftskorrespondenzen,
  • Produktionsbeschreibungen,
  • Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen

anerkannt werden, aus denen der nicht russische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht. 

Im ATLAS Verfahren zur Einfuhranmeldung muss dieser nichtrussische Ursprung mit Y824 angegeben werden.

Außerdem finden Sie Fragen und Antworten zum 11. Sanktionspaket beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Erdgas: Was Staat und Unternehmen in der aktuellen Situation tun können

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag bietet eine Übersichtsseite rund um das Thema Erdgasversorgung an. Die Themenseite ist hier zu finden

Gasversorgung in Deutschland - Versorgungssicherheit?

Hier geben wir einen Überblick über die Gasversorgung in Deutschland. 

Blitzumfrage in der heimischen Wirtschaft

Die Industrie- und Großhandelsbetriebe in den Kreisen Siegen-Wittgenstein und Olpe vertreten eine klare Meinung zum Russsland-Ukraine-Konflikt. 

 

Ausführliche Informationen dazu in dieser Pressemitteilung

Selbstständigkeit und Beschäftigung für Geflüchtete

Bevor Ukrainerinnen und Unkrainer, die aktuell in Deutschland leben, eine Beschäftigung aufnehmen oder sich selbstständig machen können, gilt es einige Formalitäten einzuhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationen des Auswärtigen Amtes

Die Bundesregierung warnt vor Reisen in die Ukraine. Deutsche Staatsangehörige werden dringend aufgefordert, das Land zu verlassen. Aktuelle Informationen dazu gibt es auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Maßnahmenpaket für betroffene Unternehmen

Das Bundesfinanzministerium fasst hier das Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen zusammen.

Hotline des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Informationen zu den Einschränkungen im Russlandgeschäft gibt es auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dort ist auch eine Hotline geschaltet.

Einschränkungen beim Präferenzabkommen EU-Ukraine

Die Ukraine-Russland-Krise hat Auswirkungen auf das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ukraine. Am 23. Februar 2022 gab die EU bekannt, dass Einfuhren aller Waren, die in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, in die Union keine Präferenzbehandlung zu beantragen haben, denn die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr begründet ab dem 23. Februar 2022 eine Zollschuld. Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der EU.

Hilfe für die Ukraine

Viele Unternehmen haben bereits Hilfstransporte für die Ukraine auf den Weg gebracht. Was genau benötigt wird, führt der DIHK auf seiner Internetseite auf.

 

Die IHKs begeleiten die Aktivitäten unter #WirtschaftHilft

 

Der DIHK und die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer geben Hinweise rund um Hilfen für ukrainische Flüchtlinge in Polen.

Seiten-ID4147

Ansprechpartner

Jens Brill

Tel: 0271 3302-160
Fax: 02761 944-540
E-Mail

Zum Seitenanfang springen