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Konfliktmineralien

Seit dem 1. Januar 2021 ist die EU-Konfliktmineralien-Verordnung ((EU) 2017/821) in Kraft. Damit werden weitgehende Sorgfalts- bzw. Prüfpflichten entlang der Lieferkette für EU-Importeure so genannter Konfliktmineralien (Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold) verbindlich, um die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten einzudämmen. 

Dies beinhaltet insbesondere auch die Offenlegungspflicht, wonach die betroffenen Unternehmen über ihre Sorgfalts- und Lieferkettenpolitik im Internet zu informieren haben. 

Ähnlich den Regularien im Dodd-Frank Act (Section 1502) orientiert sich die Verordnung an der OECD Due Diligence Guidance und verpflichtet nun auch alle EU-Importeure sicherzustellen, dass sie das in ihren Produkten enthaltene Gold, Zinn, Wolfram und Tantal von verantwortungsvollen und konfliktfreien Quellen beziehen.

Damit stehen die betroffenen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Produkte bezüglich der Verwendung von Konfliktmineralien zu prüfen und die Informationen in ihrer Lieferkette zu erheben.

Diese Unternehmen sind somit jetzt verpflichtet, ein Risikomanagement beim Rohstoffeinkauf zu unterhalten und dieses – in Deutschland – durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) überprüfen zu lassen.

Ein gemeinsames Merkblatt des DIHK und anderer Wirtschaftsverbände zeigt auf, welche Betriebe betroffen sind, welche Länder als Konflikt- und Hochrisikogebiete gelten und welche auf der "White List" stehen, auch was für Sekundärrohstoff-Importeure gilt.

Von Seiten der Deutschen Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR) wurde jetzt ein Hinweisschreiben verschickt. Dieses enthält:

  • Die Offenlegungspflicht umfasst neben dem zusammenfassenden Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfung (Art. 6) die Darlegung der unternommenen Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf das Managementsystem (Art. 4) sowie des Risikomanagements (Art. 5).
  • Zur Darstellung des Managementsystems gehört u. a. die Beschreibung der Lieferkettenpolitik des Unternehmens und eines geeigneten Beschwerdemechanismus.
    Im Rahmen des Risikomanagements wären etwa die ermittelten Risiken in der Lieferkette und mögliche Maßnahmen nach Anhang III der diesbezüglichen OECD-Leitsätze zu beschreiben.
  • Den Anforderungen der Verordnung genügt es grundsätzlich nicht, ein Template (ggf. mit Eigenerklärungen zur vorgeblichen „Konfliktfreiheit“) vorzulegen, wenn dieses nicht in ein entsprechendes (Management-)System eingebunden ist.
  • Zu den jeweiligen Anforderungen und Pflichten stehen Informationsangebote auf DEKSOR.de, das Web-Portal „Due Diligence Ready!“ der Europäischen Kommission sowie Informationen der OECD zur Verfügung.

 

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