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Die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets für den elektronischen Handel soll das grenzüberschreitende eCommerce-Geschäft vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug bekämpfen. Abgesehen von neuen Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt das MwSt-Digitalpaket insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 EUR) aus Drittländern neu. Der Zoll weist auf folgende Änderungen besonders hin:
Wegfall der Freigrenze von 22 EUR
Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 EUR entfällt. Daher werden künftig für alle kommerziellen Einfuhren Abgaben fällig. Abgaben von weniger als einem EUR werden aber nicht erhoben.
Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Zollanmeldungen
Anders als bisher müssen grundsätzlich alle Waren mit einer elektronischen Zollanmeldung angemeldet werden. Eine neue Form einer elektronischen Zollanmeldung für Sendungen bis zu einem Sachwert von 150 EUR ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt. Diese enthält einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung und wird vom Zoll mit der neuen Fachanwendung ATLAS-IMPOST (Echtbetriebsbeginn Januar 2022) umgesetzt.
Für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2021 und Januar 2022 sind Zollanmeldungen grundsätzlich in der Fachanwendung ATLAS-Zollbehandlung als Einzelzollanmeldung (Standardzollanmeldung mit vollem Datenkranz) abzugeben. In Ausnahmefällen auch eine Übergangslösung genutzt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann bei großen Sendungsvolumen (ca. 3.000 oder mehr zusätzliche Einzelzollanmeldungen pro Tag) vorliegen. Die Nutzung dieser Übergangsregelung ist zwingend im Vorwege mit der zuständigen Zollstelle und der Generalzolldirektion, Direktion V Referat 2 abzustimmen.
Neue Zuständigkeit für die Abgabe von Zollanmeldungen: Art. 221 Abs. 4 UZK-IA
Künftig können gem. Art. 221 Abs. 4 UZK-IA Zollanmeldungen, für die eine außertarifliche Zollbefreiung gem. Art. 23 und 25 ZollbefreiungsVO gilt, d.h. kommerzielle Sendungen bis 150 EUR und Geschenke bis 45 EUR, nur noch in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt bei Anwendung des Import One Stop Shops (IOSS).
Import One Stop Shop - IOSS
Mit dem IOSS wird eine neue Einfuhrregelung für Fernverkäufe (Online-Bestellungen) von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 EUR an Endkunden (Privatpersonen) geschaffen, um die Erklärung und Entrichtung der beim Verkauf geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer zu erleichtern. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.
Weitergehende Informationen zum IOSS bietet die Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern: www.bzst.de
Sonderregelung für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer - Special Arrangement; § 21a UStG
Die Sonderregelung wird als alternatives, vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer in Fällen eingeführt, in denen weder die Einfuhrregelung (IOSS) noch das Standardverfahren in Anspruch genommen werden. Ähnlich wie bei der Einfuhrregelung (IOSS) ist die Inanspruchnahme der Sonderregelungen nicht zwingend vorgeschrieben. Für die Zollanmeldung gelten die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen.