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1. Zollgrenze EU-VK

Unabhängig vom verhandelten Freihandelsabkommen ist es Tatsache, dass es eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien (England, Schottland, Wales) gibt. Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.

 

Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland

 

  • keine Zollanmeldungen,
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer),
  • Intrastatmeldungen (Code XI).

In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern über die Auswirkungen der neuen Grenze für den Warenverkehr.

 

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen für die Zeit nach dem Brexit berücksichtigt werden.

 

Alle Warenverkehre betroffen

Seit GB ein Drittland ist, sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel gibt es z.B. für:

 

  • Reparaturen,
  • Berufsausrüstung,
  • Messegüter,
  • Lagerbewegungen.

Beispiel: Falls Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne.

 

Rückwaren

Im Warenverkehr zwischen GB und der EU gilt die übliche Rückwarenregelung. Für Waren, die vor dem 1. Januar 2020 aus der EU nach GB geliefert wurden, gilt: Wenn solche Waren aus GB in die EU27 zurückkommen, sollten nach den ursprünglichen Planungen Zölle und Steuern anfallen. Die normalerweise übliche abgabenfreie Einfuhr als Rückware war nicht vorgesehen. Nun ist sie möglich; die IHK-Organisation hat sich bei der EU erfolgreich für eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung eingesetzt. Als Nachweis der Lieferung nach GB dient beispielsweise ein Lieferschein oder eine Gelangensbestätigung.

 

 

 

2. GB: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren

 

Zolldienstleister

Die britische Verwaltung hält im Internet eine Liste mit Zolldienstleistern vor. Die List of custom agents and fast parcel operators soll helfen, geeignete Zolldienstleister und spezialisierte Zollagenten im VK zu finden. Denn: EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer im VK die Verzollung übernimmt.

 

Zolltarif – Wie hoch werden die Zölle?

Der Zolltarif des Vereinigten Königreichs entspricht in weiten Teilen dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Vereinfachungen sowie Zollreduzierungen für einige Waren vor.

Aufgrund des Handelsabkommens gilt für Waren mit präferenziellem Ursprung EU Zollfreiheit bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Details zum Abkommen, den geltenden Ursprungsregeln und -nachweisen haben wir auf unserer Homepage unter "TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich" zusammengestellt.

 

Zollformalitäten, Einfuhrbestimmungen – Wie funktioniert die Verzollung in GB?

Das von der britischen Regierung veröffentlichte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung in GB und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.

Allerdings verschiebt die britische Regierung den Start von Einfuhrkontrollen. 

Die britische Regierung setzt Zollformalitäten und Grenzkontrollen für Importware schrittweise um. Die zunächst festgelegten Fristen sind aufgrund der Corona-Pandemie durch die britischen Regierung deutlich verlängert werden.

Die Möglichkeit, Zollanmeldungen für Standardwaren aufzuschieben, wird bis zum 01. Januar 2022 verlängert. Importeure haben damit die Möglichkeit, die vollständige Einfuhranmeldung erst sechs Monate nach der Einfuhr abzugeben.

 

Erst ab 1. Juli 2021 (neu: 1. Januar 2022) sind für alle Importe die Zollanmeldungen sofort zu erledigen und die Einfuhrabgaben sofort zu leisten. Auch die physischen Warenkontrollen finden zunächst nur für ausgewählte Warengruppen (controlled goods) wie Alkohol, Tabak und bestimmte Tiere statt.

 

Ab 1. April 2021 (neu: 1. Oktober 2021) greifen weitere phytosanitäre Kontrollen, ab 1. Juli 2021 (neu: 1. Januar 2022) sind umfassende Sicherheitserklärungen erforderlich.

Das Border Operating Model ist entsprechend angepasst werden.

Weitere Informationen finden Sie aktuell auch bei der GTAI über die Höhere Anforderungen an Lebensmitteleinfuhren in Großbritannien und deren Fristen.

 

Die für GB geltenden Zollsätze und Einfuhrbestimmungen lassen sich in der EU-Datenbank Access2Markets recherchieren.

3. Häufigste Abfertigungsprobleme

Die häufigsten Abfertigungsprobleme der letzten Monate in abnehmender Häufigkeit:

 

1. offene Ausfuhrvorgänge: Auch nach Monaten werden zahlreiche Ausfuhrverfahren nach GB nicht von den EU-Grenzzollstellen erledigt. Auch KEP-Sendungen sind deutlich betroffen. Möglicherweise gelingt noch eine Erleichterung für die Fälle, in denen viele Sendungen an einen Empfänger gehen.

 

2. Forderung nach Angabe des Warenursprungs oder von EORI-Nummern in Rechnungen, Keine Akzeptanz von QU: Für beides gibt es keine Rechtsgrundlage, es ist keine Forderung des britischen Zolls.

 

3. Keine Zollvorteile beim Import in die EU trotz Ursprungsnachweis:

 

  • Einfuhr von EU-Ursprungsware in die EU: Hier fällt der normale Zollsatz an.
  • Nutzung von sogenannten Erklärungen zum Ursprung für Mehrfachsendungen, wobei das Ausstellungsdatum der Erklärung nach dem Beginn des Gültigkeitsdatums liegt: Wird aus schwer nachvollziehbaren Gründen nicht anerkannt.

4. Präferenzieller Ursprung und Lieferantenerklärungen

 

Der Brexit hat auch Konsequenzen für präferenzielle Ursprungsregelungen. Bei diesem Thema wird – im Gegensatz zu Zollfragen und Exportkontrolle – nicht zwischen GB und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das Vereinigte Königreich, die Kennung ist verwirrenderweise GB.

 

Seit 1. Januar 2021 sind GB-Waren keine EU-Waren mehr und folglich nicht mehr präferenzberechtigt. Das gilt nach Ansicht der EU auch für GB-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Das hat Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation. Vormaterialen aus GB gelten damit als Vormaterialen ohne Ursprung und Be- und Verarbeitungen in GB sind nicht (mehr) ursprungsbegründend.

 

Die Aufhebung des präferenziellen Ursprungs führt dazu, dass in der EU27 Lagerware und verbaute Ware ihren präferenziellen Ursprung verliert. Gegebenenfalls muss die Präferenzkalkulation neu durchgeführt werden.

 

Lieferantenerklärungen bis 2020

Lieferantenerklärungen aus GB (hier einschließlich Nordirland) werden nach dem Brexit und dem Ablauf der Übergangsfrist grundsätzlich ungültig, es sei denn, der Lieferant aus GB versichert, dass es sich bei der Ware um EU27-Ware gehandelt hat. Ob das funktioniert, muss sich noch zeigen.

 

Lieferantenerklärungen aus der EU27 gelten normal weiter. Sollte in der Erklärung allerdings neben dem präferenziellen Ursprung „Europäische Union” auch ein Hinweis auf GB enthalten sein, hätte der Empfänger der Lieferantenerklärung Kenntnis über den „GB-Ursprung”, mit der Folge, dass diese Ware ihre Präferenzeigenschaft verliert. Falls eine Lieferantenerklärung aus der EU27 nur die Ursprungsangabe Europäische Union enthält, gibt es keinen Anlass nachzuforschen, ob es sich vielleicht um GB-Ware handeln könnte. Der Lieferant wäre in der Pflicht, darüber gegebenenfalls zu informieren.

 

Welche Folgen hat das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich?

Es handelt sich um ein bilaterales Abkommen. EU-Ursprungsware ist im Vereinigten Königreich zollfrei, UK-Ware in der EU. Eine zollfreie Weiterlieferung der UK-Ware beispielsweise in die Schweiz ist nicht möglich. Als grenzüberschreitender Nachweis dient die Ursprungserklärung auf einem Handelspapier. Bei Warenwerten über 6.000 Euro muss der Nachweis eine REX-Nummer enthalten. Bei Nachweisen aus UK muss die GB-EORI des Lieferanten angegeben sein. Details zum Abkommen, den Ursprungsregeln und -nachweisen finden Sie auf unserer Homepage unter dem Punkt "TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich".

 

Handelsabkommen GBs mit anderen Staaten

Die britische Regierung hat eine Übersicht über die Handelsabkommen veröffentlicht, die GB verhandelt hat. Insbesondere für deutsche Unternehmen mit Produktionsstätten in GB ist es wichtig zu wissen, ob und welche Zollvorteile aus Handelsabkommen auch nach Vollzug des Brexit genutzt werden können. Faktisch wurden die bestehenden Abkommen der EU mit diesen Staaten einfach kopiert.

 

Besonderheit Abkommen GB-Schweiz

Im Abkommen GB-Schweiz kann EU-Ware als präferenzberechtigt angerechnet werden. Damit kann beispielsweise EU-Vormaterial in GB verbaut und auf die Ursprungsregel angerechnet werden, wenn diese Ware in die Schweiz geliefert wird. Andersherum gilt dies ebenso. Quelle: Schweizer Zirkular No. 071-13-GB-001 BREXIT 06

 

5. CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung kann für die meisten Produktgruppen unbefristet in Großbritannien verwendet werden. Die Pflicht zur Umstellung auf das neue UKCA-Label tritt nicht in Kraft.
Ausnahmen gelten für definierte Produktgruppen, zum Beispiel Medizinprodukte und Chemikalien. 

6. Exportkontrolle

 

Lieferungen nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) werden als Ausfuhren betrachtet und unterliegen den entsprechenden exportkontrollrechtlichen Bestimmungen. Gelistete Güter dürfen nur mit Ausfuhrgenehmigung exportiert werden. Für Lieferungen nach Nordirland, die als innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, ist unter Umständen eine Verbringungsgenehmigung erforderlich. Als Verfahrenserleichterung wurde die Allgemeine Genehmigung EU001 um das Bestimmungsland Vereinigtes Königreich erweitert. Außerdem greift eine nationale Allgemeine Genehmigung, die AGG Nr. 15, für bestimmte Geschäfte mit Großbritannien.

 

Nähere Informationen zur Exportkontrolle finden Sie hier. Das BAFA informiert ausführlich auf seiner Website zum Thema Brexit.

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Fax: 0271 3302400
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