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Metallschrotte: Abfall oder kein Abfall
Die EU hat in einer Reihe von Verordnungen festgelegt, unter welchen Randbedingungen frühere Abfälle (in der Regel nach Vorbehandlung) nicht mehr als Abfall einzustufen sind und damit nicht mehr dem Abfallrecht unterliegen. Eine der ersten Verordnungen war die Verordnung bzgl. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott, die im April veröffentlicht und seit 09.10.2011 angewandt werden kann. Die Kriterien sind allerdings sehr streng, so dass viele Metallschrotte sie nicht einhalten werden können.
Die 10-seitige Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31.03.2011 umfasst sieben Artikel und drei Anhänge: Anhang I enthält Kriterien für Eisen- und Stahlschrott, Anhang II weitgehend gleichlautende Kriterien für Schrott aus Aluminium und Aluminiumlegierungen und Anhang III ein Muster einer Konformitätserklärung, die jeder Schrottlieferung beigefügt und mit der die Einhaltung der Verordnungsanforderungen bescheinigt werden muss. Bei den Anforderungen wird jeweils unterschieden zwischen den ursprünglichen Abfällen, die einer Verwertung zugeführt werden, den dann angewandten Behandlungsverfahren und den daraus resultierenden Schrotten, die keine Abfälle mehr sein sollen.
In Letztgenannten wird insbesondere ein maximaler Fremdstoffanteil von 2 % bei Eisen- und Stahlschrott bzw. 5 % bei Aluminiumschrott verlangt (oder dort als Alternativkriterium eine Metallausbeute von mind. 90 %). Die resultierenden Schrotte müssen direkt verwendbar sein, insbesondere müssen alle notwendigen mechanischen Behandlungsschritte abgeschlossen sein. Sie dürfen außerdem kein sichtbares Öl oder ähnliche auslaufende Verunreinigungen, keine unter Druck stehenden Behälter und kein radioaktives Material enthalten.
In den ursprünglichen Ausgangsstoffen dürfen keine ölverunreinigten Feil- und Drehspäne und keine Fässer und Behälter, die Öl oder Farben beinhaltet haben, vorhanden sein. Auch gefährliche Abfälle dürfen nicht enthalten sein, außer sie wurden zuvor gemäß Detailvorgaben behandelt (z. B. Kabel-Entmantelung; Fluorchlorkohlenwasserstoff-Entfernung).
Neben diesen materiellen Vorgaben wird in den Anhängen jeweils die notwendige Selbstüberwachung durch qualifiziertes Personal konkretisiert.
Artikel 6 der Verordnung verpflichtet das Unternehmen, das die skizzierten „Nicht-Abfälle“ an Dritte abgibt, zur Anwendung eines detaillierten Qualitätsmanagementsystems, das durch eine Konformitätsbewertungsstelle oder einen Umweltgutachter alle drei Jahre zu überprüfen ist. Wird eine Vorbehandlung gefährlicher Abfälle nicht durch dieses Unternehmen, sondern durch dessen Lieferanten durchgeführt, dann müssen auch diese ein entsprechendes überprüftes Qualitätsmanagementsystem anwenden. Gleiches gilt für Importeure, die solche „Nicht-Abfälle“ in die EU einführen, d.h. sie müssen ihre Lieferanten ebenfalls auf die Anwendung eines entsprechend geprüften Qualitätsmanagementsystems verpflichten.
Den Verordnungstext finden Sie hier.
Der bvse (Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V) hat gemeinsam mit neun weiteren Verbänden einen 14-seitigen Leitfaden zum Thema veröffentlicht. Darin geht es um die Entsorgung von Metallspänen, an denen Kühlschmierstoffe anhaften. Er dient als Orientierungshilfe für einen verantwortungsvollen und umweltgerechten Umgang mit Metallspänen.
In dem neuen Leitfaden wird erläutert, welche Randbedingungen zu beachten sind und wie das Handling der Späne erfolgen sollte. Oberstes Ziel muss sein, einen Austritt von Flüssigkeiten aus Sammel- und Transportbehältern zu verhindern.
Die abfallrechtliche Einstufung der Späne als Produktionsabfall ist Grundlage des Leitfadens. Zudem werden davon abweichende Sichtweisen vermittelt.
Den gut lesbaren Leitfaden finden Sie hier.
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