Kleine KWK-Anlagen können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Energiesteuer entlastet werden. Nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung ist der entsprechende § 53a EnergieStG in Kraft getreten.
PDF wird generiert
Bitte warten!
Entlastung von kleinen KWK-Anlagen in Kraft
Die Bekanntmachung erfolgte im BGBl. I vom 18. März 2013, S. 488. Kleine Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen sind Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 2 Megawatt. Der neu gefasste § 53a EnergieStG regelt die vollständige Entlastung von der Energiesteuer dieser kleinen KWK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen. Die dafür notwendige beihilferechtliche Genehmigung ist nunmehr erteilt.
Entlastungsvoraussetzungen sind:
- Es muss sich um eine hoch effiziente Anlage im Sinne der EU handeln.
- Die Anlage muss einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.
- Die Steuerentlastung wird nur bis zur vollständigen einkommensteuerlichen Abschreibung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt. Mit dieser zeitlichen Befristung je Anlage soll der Vorgabe der EU-Kommission nach einer zeitlichen Befristung der Beihilfe entsprochen werden.