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Entlastung von kleinen KWK-Anlagen in Kraft

Kleine KWK-Anlagen können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von der Energiesteuer entlastet werden. Nach Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung ist der entsprechende § 53a EnergieStG in Kraft getreten.

Die Bekanntmachung erfolgte im BGBl. I vom 18. März 2013, S. 488. Kleine Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Anlagen sind Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als 2 Megawatt. Der neu gefasste § 53a EnergieStG regelt die vollständige Entlastung von der Energiesteuer dieser kleinen KWK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen. Die dafür notwendige beihilferechtliche Genehmigung ist nunmehr erteilt.

Entlastungsvoraussetzungen sind:

  1. Es muss sich um eine hoch effiziente Anlage im Sinne der EU handeln.
  2. Die Anlage muss einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.
  3. Die Steuerentlastung wird nur bis zur vollständigen einkommensteuerlichen Abschreibung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt. Mit dieser zeitlichen Befristung je Anlage soll der Vorgabe der EU-Kommission nach einer zeitlichen Befristung der Beihilfe entsprochen werden.
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