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Batteriegesetz mit Änderungen

Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren ist über das Batteriegesetz (BattG) geregelt. Betroffen davon sind. Außerdem sind solche Unternehmen davon betroffen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.

Die Bundesregierung hat am 20.05.2020 eine Änderung des Batteriegesetzes auf den Weg gebracht. Mit der Novelle sollen eine flächendeckende Rücknahme und hochwertiges Recycling sichergestellt werden. Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundestag und Bundesrat zur Befassung zugeleitet. Das Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Nach dem bisherigen Batteriegesetz sind alle Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, sich an einem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen, sofern sie nicht selbst ein eigenes Rücknahmesystem betreiben. Seit Januar 2021 hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ihre Tätigkeit als Solidarsystem jedoch eingestellt und ist als herstellereigenes Rücknahmesystem tätig. Diese Situation wurde mit der Änderung des Batterigesetzes rechtssicher neu geregelt.

Folgende Änderungen standen im Fokus:

  • Es gibt nur noch herstellereigene Systeme am Markt. Die bisherigen Regelungen zum Gemeinsamen Rücknahmesystem sind ersatzlos entfallen. 
  • Anstatt der Anzeige einer Meldung beim Umweltbundesamt, müssen sich alle Hersteller von Batterien registrieren lassen. Die Stiftung elektro-altgeräte register ist für die Registrierung von Batterieherstellern zuständig.
  • Sämtliche Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien werden von einer einheitlichen Stelle genehmigt werden. Hier ist ebenfalls die Stiftung elektro-altgeräte register als zuständige Behörde tätig. Die Abholung durch die Rücknahmesysteme wird spätestens dann erfolgen, wenn eine Abholmenge von 90 kg bei Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen erreicht und dem Rücknahmesystem gemeldet wurde. Es gilt eine Höchstfrist von 15 Werktagen für die Abholung.Eine Vereinbarung von geringeren Abholmengen oder Abholfristen ist grundsätzlich möglich.
  • Vertreiber haben einmal jährlich einen kostenlosen Anspruch auf Abholung der gesammelten Batterien.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher werden einheitlich und gemeinsam durch alle Hersteller informiert. Zu diesen Hinweisen gehoren unter anderem Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien.
  • Die Sammelquote wurde von 45 auf 50 Prozent erhöht. 
  • Europäische Regelungen an die erweiterte Herstellerverantwortung sind fixiert.

Am 1. Januar 2021 trat das geänderte Batteriegesetz in Kraft. Neu ist dabei insbesondere das ausschließliche Wettbewerbsmodell der Rücknahmesysteme sowie eine Registrierungspflicht der Hersteller bei der stiftung ear.  

Hersteller von Industrie-, Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen sich seit dem 1. Januar 2021 bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Batteriehersteller, die bereits beim Umweltbundesamt korrekt angezeigt sind, hatten für ihre Registrierung bei der Stiftung EAR eine einjährige Übergangsfrist, die am 31.12.2021 auslgelaufen ist.

Die Übergangsfrist für Batteriehersteller endete am 01.01.2022.

Die IHK Südlicher Oberrhein hat zu den wesentlichen Änderungen ein Merkblatt erstellt. Die Details zu den Änderungen gibt es hier.

Seiten-ID: 931

EU-Batterieverordnung in Kraft

Am 28. Juli 2023 ist die neue EU-Batterieverordnung im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Einige Regelungen traten am 18. August 2023 und einige nach zum Teil mehrjährigen Übergangsfristen in Kraft.

  • Laut der direkt anwendbaren Verordnung wird künftig der CO2-Fußabdruck von Batterien für Elektrofahrzeuge und wiederaufladbaren Industriebatterien angegeben werden müssen. Anschließend wird die EU Leistungsklassen und Grenzwerte für diese Batterien einführen.
  • Darüber hinaus muss ab 2031 bei der Herstellung neuer Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel verwendet werden.
  • Die Verordnung schreibt Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien für leichte Transportmittel (z.B. in E-Bikes) und Allzweck-Gerätebatterien vor.
  • Eine besondere Neuerung ist der digitale Batteriepass für Traktions- und Industriebatterien. Für diese müssen damit zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus digital zur Verfügung gestellt werden.
  • Die EU-Batterieverordnung definiert zum ersten Mal ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für vier wichtige Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit). Unternehmen, die Batterien erstmals in den europäischen Markt importieren, müssen deshalb sicherstellen, dass in der gesamten Lieferkette der für Batterien verwendeten Rohstoffe hohe ökologische und soziale Standards eingehalten werden.
  • Auch die Austauschbarkeit von Gerätebatterien und Batterien für leichte Transportmittel wird geregelt.
  • Schließlich wurden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige neue Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt.

Quelle: DIHK, Juli 2023

 

Hinweis: Das das aktuelle Batteriegesetz und die zugrundeliegende Batterierichtlinie werden am 18. August 2025 außer Kraft treten.

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