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Batteriegesetz novelliert

Das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren ist über das Batteriegesetz (BattG) geregelt. Betroffen davon sind. Außerdem sind solche Unternehmen davon betroffen, die elektrische oder elektronische Geräte herstellen, in die Batterien eingebaut bzw. eingelegt sind oder denen Batterien beigelegt werden. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Gerätehersteller die Batterien für seine Geräte importiert oder wenn ein Importeur komplette Geräte mit Batterien einführt.

Die Bundesregierung hat am 20.05.2020 eine Änderung des Batteriegesetzes auf den Weg gebracht. Mit der Novelle sollen eine flächendeckende Rücknahme und hochwertiges Recycling sichergestellt werden. Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundestag und Bundesrat zur Befassung zugeleitet. Das Gesetz trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Nach dem bisherigen Batteriegesetz sind alle Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, sich an einem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu beteiligen, sofern sie nicht selbst ein eigenes Rücknahmesystem betreiben. Seit Januar 2021 hat die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) ihre Tätigkeit als Solidarsystem jedoch eingestellt und ist als herstellereigenes Rücknahmesystem tätig. Diese Situation soll mit der Änderung des Batterigesetzes rechtssicher neu geregelt werden.

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Es soll nur noch herstellereigene Systeme am Markt geben, wie es seit Jahresbeginn bereits der Fall ist. Die bisherigen Regelungen zum Gemeinsamen Rücknahmesystem sollen ersatzlos entfallen. 
  • Anstatt der Anzeige einer Meldung beim Umweltbundesamt, sollen sich künftig alle Hersteller von Batterien registrieren lassen. Die stiftung elektro-altgeräte register soll für die Registrierung von Batterieherstellern zuständig werden.
  • Sämtliche Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien sollen von einer einheitlichen Stelle genehmigt werden. Hier soll ebenfalls die stiftung elektro-altgeräte register als zuständige Behörde tätig werden. Die Abholung durch die Rücknahmesysteme soll spätestens dann erfolgen, wenn eine Abholmenge von 90 kg bei Vertreibern und freiwilligen Rücknahmestellen erreicht und dem Rücknahmesystem gemeldet wurde. Es soll eine Höchstfrist von 15 Werktagen für die Abholung gelten.Eine Vereinbarung von geringeren Abholmengen oder Abholfristen soll grundsätzlich möglich sein.
  • Vertreiber haben einmal jährlich einen kostenlosen Anspruch auf Abholung der gesammelten Batterien.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher sollen künftig einheitlich und gemeinsam durch alle Hersteller informiert werden. Zu diesen Hinweisen sollen unter anderem Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien gehören.
  • Die Sammelquote wird von 45 auf 50 Prozent erhöht. 
  • Noch ausstehende europäische Regelungen an die erweiterte Herstellerverantwortung sollen umgesetzt werden.

Am 1. Januar 2021 trat das geänderte Batteriegesetz in Kraft. Neu ist dabei insbesondere das ausschließliche Wettbewerbsmodell der Rücknahmesysteme sowie eine Registrierungspflicht der Hersteller bei der stiftung ear.  

Hersteller von Industrie-, Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen sich seit dem 1. Januar 2021 bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Batteriehersteller, die bereits beim Umweltbundesamt korrekt angezeigt sind, hatten für ihre Registrierung bei der Stiftung EAR eine einjährige Übergangsfrist, die am 31.12.2021 auslgelaufen ist.

Die Übergangsfrist für Batteriehersteller endete somit am 01.01.2022.

Die IHK Südlicher Oberrhein hat zu den wesentlichen Änderungen, die mit den neuen Regelungen auf Unternehmen zukommen, ein Merkblatt erstellt. Die Details zu den Änderungen gibt es hier.

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