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A1-Bescheinigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Empfehlung zur „Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz“ veröffentlicht. Sie finden diese Handreichung rechts unter Downloads.
Hierin kommt das Ministerium zu dem Schluss, dass auf der Grundlage des europäischen Rechts nicht zwingend von einer „Mitführungspflicht“ der Bescheinigung A 1 gesprochen werden könne. Eine Mitführungspflicht sei nach Lesart des BMAS mit der Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit kaum vereinbar. Nach geltendem Recht sei daher nicht in jedem Fall einer kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine Bescheinigung A 1 zwingend erforderlich. Es könne bei kurzfristig anberaumten bzw. nur kurzzeitigen Geschäftsreisen von bis zu einer Woche „zweckmäßig sein, auf einen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A 1 zu verzichten“.
Diese Interpretation des Ministeriums sollte gleichwohl niemanden zu verfrühtem Jubel verleiten. Denn das BMAS weist zugleich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihren Ermessensspielraum im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Reiseantritt nach eigenem nationalen Recht ausüben dürften. Einige Mitgliedstaaten wie z.B. Frankreich haben die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Geschäftsreise- bzw. Entsendungsantritt zur Pflicht gemacht - Deutschland indessen nicht. Soweit jedoch eine solche Pflicht zur Beantragung der A1-Bescheinigung nach nationalem Recht des Zielstaates besteht, empfiehlt das BMAS ausdrücklich nicht, auf die Antragstellung vor Reiseantritt zu verzichten. Auch müsse unabhängig davon, ob nach nationalem Recht eine Pflicht bestehe, vor der Geschäftsreise eine A1-Bescheinigung zu beantragen, jedenfalls dann eine rückwirkende A1-Bescheinigung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde dies von dem Geschäftsreisenden oder von dem Arbeitgeber einfordere.
Überdies könne in bestimmten Ländern (insbesondere in der Schweiz und in Italien) eine besondere Sachleistungsaushilfe im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn neben der Europäischen Krankenversicherungskarte auch eine Bescheinigung A 1 vorgelegt werde.
Demnach ist bereits wegen der im Zielland bestehenden Unwägbarkeiten unverändert zu empfehlen, nach Möglichkeit vor Antritt der Geschäftsreise eine Bescheinigung A 1 zu beantragen.
Interessant ist schließlich die Empfehlung des Ministeriums, es der Europäischen Kommission zu melden, sofern Maßnahmen im Tätigkeitsstaat als Überschreitung des nationalen Ermessens und als Verletzung der europäischen Dienstleistungsfreiheit gewertet werden könnten.
Weitere Informationen zu der A1-Bescheinigung finden Sie auf der Webseite der DVKA - Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherungen-Ausland.