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CE-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung eines Produktes mit dem EG-Konformitätskennzeichen (CE-Zeichen) bestätigt den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedsstaates der EU, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller für das Produkt geltenden einschlägigen EG-Richtlinien erfüllt und die in den EG-Richtlinien vorgestellten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität eines Produktes mit den EG-Richtlinien mit CE-Kennzeichnungspflicht wird nach außen mit dem "CE" Zeichen dokumentiert. Die gesetzliche Grundlage für die CE-Kennzeichnung bildet in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz ProdSG, mit den entsprechenden Verordnungen (ProdSV).

Nicht CE-kennzeichnungspflichtige Produkte sind solche, für die es keine speziellen EG-Richtlinien gibt, die sicherheitstechnische Forderungen enthalten. Solche Produkte unterliegen den Bestimmungen der „Allgemeinen Produktsicherheit” und dürfen kein CE-Kennzeichen tragen.

2. Die Bedeutung des CE-Konformitätskennzeichens

Die Kennzeichnung der Produkte mit dem CE-Zeichen ist für die Verwaltungsbehörden eines jeden Mitgliedsstaates der EU der Nachweis, dass alle einschlägigen EG-Richtlinien einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind und so das Inverkehrbringen oder die Einfuhr der Produkte nicht unterbunden werden darf.

3. Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung

Die Verwendung des CE-Konformitätskennzeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten), vielmehr dürfen bestimmte Produkte innerhalb der EU nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.

4. CE-Kennzeichen und weitere Zeichen

Weitere Zeichen, wie z. B. das GS-Zeichen, VDE-Zeichen, können neben dem CE-Kennzeichen angebracht werden, wenn eine Irreführung ausgeschlossen ist.

5. Müssen ggf. für ein Produkt mehrere EG-Richtlinien beachtet werden?

Die in den EG-Richtlinien geregelten Sicherheitsaspekte und technischen Normen betreffen zumeist verschiedene Risikosphären, so dass Produkte, die in den Geltungsbereich mehrerer EG-Richtlinien fallen, grundsätzlich auch die Voraussetzungen dieser EG-Richtlinien erfüllen müssen und die (einheitliche) CE-Kennzeichnung nur erfolgen darf, wenn die Produkte mit allen einschlägigen EG-Richtlinien konform sind.

6. Das Verhältnis von Richtlinie und Gesetz

EG-Richtlinien sind von den Mitgliedsstaaten der EU – innerhalb einer vorgegebenen Frist – in nationales Recht umzusetzen, erst dann werden sie für das betroffene Unternehmen bindend. Die Dokumentation der Produkte entsprechend der geltenden EG-Richtlinie ist Voraussetzung für die EU-Konformitätserklärung und für die CE-Kennzeichnung an dem Produkt.

Die EG-Richtlinien zur CE-Kennzeichnung betreffen nur den harmonisierten Bereich innerhalb der EU.

7. Die Kennzeichnung des Produktes

Die CE-Kennzeichnung gemäß den EG-Richtlinien darf nur vom Hersteller oder dessen schriftlich bestellter Bevollmächtigter mit Sitz in der EU angebracht. Die Kennzeichnung eines Produktes mit dem EG-Konformitätskennzeichen setzt in der Regel die Durchführung einer Konformitätsbewertung und das Ausstellen einer EG-Konformitätserklärung sowie die Zusammenstellung einer nach der entsprechenden EG-Richtlinie geforderten Dokumentation voraus.

Hersteller ist jeder, der gewerbs- oder geschäftsmäßig:

  • ein Produkt herstellt oder
  • ein Produkt in den Verkehr bringt, soweit seine Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften des Produkts beeinflussen kann;
  • jeder, der sich im Rahmen eines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt oder der ein Produkt aufgearbeitet in den Markt bringt.

8. Produkthaftung

Produkte mit CE-Kennzeichnung unterliegen ebenso wie solche ohne Kennzeichnung der Produkthaftung. Auch die Einhaltung der in den EG-Richtlinien angesprochenen Normen führt nicht notwendigerweise zu einer Entlastung des Herstellers. Unproblematisch ist die Verwendung des CE-Zeichens, wenn die EG-Richtlinie selbst innerhalb von Übergangsvorschriften die Freiwilligkeit der Verwendung vorsieht. Da die Kennzeichnung bestimmter Produkte mit dem CE-Kennzeichen nur die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung beinhaltet, kann dies nicht blickfangmäßig als besondere Eigenschaft des Produktes hervorgehoben werden. Das heißt, eine Werbung mit einem CE-Kennzeichen ist nicht statthaft.

9. Räumlicher Geltungsbereich

Die nach dem neuen Konzept (New Approach) der EU verfassten EG-Richtlinien gelten für Produkte, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen. Diese EG-Richtlinien gelten außerdem nur, wenn das Produkt in der Gemeinschaft erstmalig in den Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) wird. Das bedeutet, dass diese EG-Richtlinien auch für aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte gelten, wenn sie erstmalig auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, nicht jedoch für Produkte, die sich bereits im Gebiet der Gemeinschaft befinden.

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Roger Schmidt

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