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Marktstammdatenregister für Gas- und Strommarkt
Im April 2017 wurde die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung trat zum 1. Juli 2017 in Kraft. Mit dem neuen Marktstammdatenregister (MaStr) sollen viele behördliche Meldepflichten zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.
Das Marktstammdatenregister ist am 31. Januar 2019 gestartet. Hier sind sämtliche Erzeugungsanlagen in Deutschland, sowohl Strom als auch Gas und deren Betreiber, zu erfassen. Zudem hat die Behörde einen umfangreichen Katalog zu häufig gestellten Fragen im Internet veröffentlicht. Für alle bereits bestehenden Lieferanten, Anlagen- und Speicherbetreiber gelten Übergangsvorschriften. Schnell registrieren müssen sich hingegen Akteure, die neue Anlagen in Betrieb nehmen und für die somit zum ersten Mal eine Registrierungspflicht greift.
Verantwortlich für das Register ist die Bundesnetzagentur. Aufgrund von Gesprächen mit der Bundesnetzagentur wurden im DIHK Merkblatt insbesondere die Teile zur Frage der Strom- bzw. Gaslieferung neu gefasst.
Wer lediglich als reiner Weiterverteiler Strom in derselben Kundenanlage weitergibt, ist zwar nach Auffassung der Bundesnetzagentur ein Lieferant, auf die Registrierung als Stromlieferant kann nach Mitteilung der Bundesnetzagentur aber unter den folgenden Voraussetzungen abgesehen werden, ohne mit einer Durchsetzung seitens der Behörde rechnen zu müssen: Es muss sich dafür um eine reine Weiterverteilung ohne Inanspruchnahme einer Privilegierung handeln.Eine reine Weiterverteilung liegt vor, wenn
- der Stromlieferant sowohl den von ihm selbst verbrauchten als auch den von ihm gelieferten Strom vollständig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt,
- die Stromlieferung ausschließlich innerhalb derselben Kundenanlage, in der er auch selbst Strom verbraucht, erfolgt und
- wenn weder für die gelieferten noch für die selbst verbrauchten Strommengen von jemandem ein stromwirtschaftliches Privileg in Anspruch genommen wird. Als Privileg sind gesetzliche Regelungen anzusehen, nach denen Zahlungspflichten für gelieferte oder selbst verbrauchte Strommengen verringert sind oder entfallen.
Wenn in der Kundenanlage, in der die Lieferung erfolgt, eine Stromerzeugungsanlage betrieben und zur Eigenversorgung genutzt wird, kann von der Registrierung nicht abgesehen werden. In dem Fall liegt bereits keine reine Weiterverteilung vor. Wird die Stromerzeugungsanlage hingegen zur Volleinspeisung (ohne Eigenversorgung) genutzt, steht dies einer reinen Weiterverteilung nicht entgegen.
Das Anlagenregister für Erneuerbare-Energie-Anlagen, das seit 2014 ist, sowie das Photovoltaik-Meldeportal, bei dem Betreiber ihre Solaranlagen melden müssen, sollen in dem neuen Register aufgehen. Die Registrierung von geförderten Anlagen (nach Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) bzw. Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG)) wird Voraussetzung dafür, dass Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gezahlt werden.
Weitere Informationen zum Aufbau des Registers und zum Login gibt es auf der Internetseiten der Bundesnetzagentur. Die Marktstammdatenregisterverordnung finden Sie hier.
Weitere Informationen gibt es vom DIHK, der ein entsprechendes Merkblatt dazu herausgebracht hat (siehe Downloads). Ergänzungen gab es jetzt hinsichtlich der Registrierung durch Dienstleister, bei der Betreibereigenschaft und bei fehlenden Daten. Zudem wurden die Hinweise zur Registrierung von Bestandsanlagen klarer gefasst.
Am 31. Januar 2021 ist die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister abgelaufen. Bis dahin mussten sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben.
Eine Meldepflicht gilt auch für alle stromabnehmenden Unternehmen, die direkt an der Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen sind, sowie für alle gasabnehmenden Unternehmen, die direkt mit dem Fernleitungsnetz verbunden sind. Betriebe, die sich nicht bis zum 31.01.2021 registriert haben, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet wird.
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