Abfallbeauftragter
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Betriebsbeauftragte
Für einzelne Bereiche des Umweltschutzes sind nach gesetzlichen Vorschriften Betriebsbeauftragte zu benennen. Diese sind Beschäftigte des Unternehmens und nicht Beauftragte der öffentlichen Verwaltung. Voraussetzung für ihre erfolgreiche Arbeit ist neben der Fachkunde die enge Kooperation mit der Betriebsleitung. Die Umweltmanagementbeauftragten gemäß der freiwilligen Umweltmanagement-Systeme ISO 14.001 und EMAS sind nicht gesetzlich, sondern in den Normen verankert.
Rechtsgrundlage: §§ 59 und 60 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Gefahrgutbeauftragter
Rechtsgrundlage: Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
Gewässerschutzbeauftragter
Rechtsgrundlage: §§ 64 – 66 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Immissionsschutzbeauftragter
Rechtsgrundlage: §§ 53 – 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und fünfte Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)
Betreiber bestimmter immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Industrieanlagen müssen einen Immissionsbeauftragten bestellen und der Genehmigungsbehörde benennen.
Durch eine Änderung des Anhang 1 der 5. BImSchV wurden einige Schwellenwerte für Anlagengröße oder -leistung angepasst. Vor allem Betreiber von Anlagen der chemischen Industrie und der Abfallwirtschaft sollten prüfen, ob sie aufgrund der aktuellen Rechtslage einen Immissionsschutzbeauftragten bestellen müssen!
Laserschutzbeauftragter
Rechtsgrundlage: § 5 OStrV für Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4
Störfallbeauftragter
Rechtsgrundlage: § 58 a – d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Strahlenschutzbeauftragter
Rechtsgrundlage: §§ 31 – 33 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Umweltmanagementbeauftragter
Rechtsgrundlage: keine, freiwillig nach DIN ISO 14.000 ff. oder EMAS-III-Verordnung
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Ansprechpartner
Roger Schmidt

Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302-44263
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