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Exportkontrolle

Die folgenden Seiten beinhalten Informationen, Übersichten und Merkblätter zum Thema Exportkontrolle und die damit verbundenen Maßnahmen.

Eine Übersicht über die jeweiligen aktuellen länderbezogenen Embargos finden Sie auf der Seite der BAFA.

Seiten-ID: 343

Exportkontrolle: Die Verantwortung der Unternehmen

Die Regelungen zur Exportkontrolle werden immer komplexer. Zur Beurteilung, ob die Ausfuhr einer Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht, sind häufig Angaben des Vorlieferanten erforderlich. Ein weiterer wesentlicher Punkt bei der Exportkontrolle ist die Frage, wer der ausländische Empfänger der Ware ist. In der letzten Zeit ist immer häufiger der Versuch von Unternehmen zu beobachten, die Verantwortung für die Einhaltung aller exportkontrollrechtlicher Vorschriften auf den Vorlieferanten zu verlagern. Dies ist nicht möglich.

 

Die zollrechtliche Verantwortung kann nicht übertragen werden, sondern verbleibt immer bei dem Unternehmen. Bei Verstößen drohen neben empfindlichen Bußgeldern und Sanktionen gegen das Unternehmen auch rechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Mitarbeiter und Geschäftsführer. 

 

Befindet sich der Lieferant und Kunde in Deutschland und der Lieferant weiß lediglich, dass eine Ware in ein anderes Land geliefert werden soll, aber nicht in welches oder an welchen Empfänger, so sind die Prüfmöglichkeiten des Lieferanten zur Exportkontrolle auf die Ware an sich beschränkt. Hier ist es üblich, wenn auch innerhalb Deutschlands nicht verpflichtend, dass der Lieferant Angaben zumindest dahingehend macht, ob eine Ware in der Ausfuhrliste oder in Anhang I EG-Dual-use-Verordnung enthalten ist. Wenn Waren dort erfasst sind, ist Ihre Ausfuhr aus der EU genehmigungspflichtig.

 

Waren befinden sich auf der Ausfuhrliste, wenn es sich um Waffen und Rüstungsgüter handelt (Teil 1A Ausfuhrliste) oder um Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual use Güter, Teil 1B Ausfuhrliste oder Anhang I EG-Dual-use-Verordnung), also Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die Einstufung richtet sich ausschließlich nach technischen Parametern der Güter und ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, unabhängig davon, in welches Land geliefert werden soll.

 

Eine generelle Erklärung des Lieferanten zur Genehmigungsfreiheit, die sich ja auch auf den in der oben genannten Konstellation unbekannten Empfänger beziehen würde, ist nicht möglich. Sie würde vermutlich die Haftung des deutschen Kunden bei einem Verstoß gegen die Exportkontrollregeln nicht einschränken. Die Prüfung, ob die Lieferung an einen bestimmten Empfänger oder in ein bestimmtes Land genehmigungspflichtig ist, kann in aller Regel nur der Ausführer oder der Vertragspartner des ausländischen Kunden vornehmen.

 

Somit ist die Exportkontrolle nicht abwendbar.

 

Weiterführende Informationen Rund um das Theme "Exportkontrolle" finden Sie auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). D

 

Des Weiteren stellt die BAFA ein "Merkblatt  zum Thema "Exportkontrolle" zur Verfügung.

Personenbezogene Embargos der EU

Durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen erhalten.

 

Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. Warenlieferungen oder Zahlungen an gelistete Personen sind verboten. Sie stellen einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch), der empfindlich bestraft werden kann.

 

Zuständige Überwachungsbehörden sind für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Wo kann ich Namenslisten prüfen?

EU-Datenbank

Die EU-Kommission stellt die Datenbank Consolidated list of sanctions zur Verfügung, in der alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.

 

Finanzsanktionsliste (FiSaLis)

Gestützt auf diese EU-Datenbank gibt es eine alternative Prüfmöglichkeit über das Justizportal des Bundes und der Länder. Dort ist die Finanzsanktionsliste (FiSaLis) hinterlegt. Diese ist schneller und besser anwendbar. In dieser Datenbank sind auch Finanzsanktionen der EU enthalten, die gegen ehemalige Entscheidungsträger beispielsweise in Ägypten, Tunesien oder der Ukraine verhängt worden sind.

 

EU Sanctions Map

Anhand der interaktiven Sanktions-Weltkarte (EU Sanctions Map) der Europäischen Kommission können Sie prüfen, ob Ihr Handelspartner oder das Empfangsland mit Sanktionen belegt ist. Geben Sie den Namen in das Suchfeld ein und drücken Sie die Enter-Taste.

 

Bitte beachten Sie, dass bei jedem der drei Suchportale die unterschiedliche Schreibweise von Namen Probleme bereiten können.

 

Software zur Überprüfung der Namenslisten

Neben den genannten kostenlosen Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Geschäftspartner bieten viele Softwareunternehmen integrierte und automatisierte Listenprüfungen unterschiedlichen Umfangs an.

 

Das BAFA gibt auf seiner Website gute Hinweise zur Überprüfung der Namenslisten

 (Stichwort: Personenbezogene Embargomaßnahmen/Terrorismus).

 

Organisatorische Hinweise

Betroffen sind von diesen Verboten nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch sämtliche inländischen Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind alle Unternehmensbereiche betroffen (Beschaffung, Vertrieb, Rechnungswesen und andere), nicht zuletzt könnten auch die Mitarbeiter überprüft werden. Dies kann mitbestimmungspflichtig sein.

 

Die klassischen Bestandteile der Exportkontrolle, also technische Kontrolle (Ausfuhrliste und Anhang I EG-Dual-use-Verordnung) und Verwendungszweckkontrolle wurden durch diese Personenembargos um ein drittes Modul ergänzt. Das Thema ist nur beherrschbar mit einer klaren internen Organisationsanweisung.

 

Welche organisatorischen Vorkehrungen Unternehmen treffen, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden, und ob möglicherweise eine Prüfsoftware angeschafft wird, liegt zunächst im Ermessen des Unternehmens.

 

Allerdings ist zu beachten, dass bei allen vereinfachten Ausfuhrverfahren (zum Beispiel dem früheren „Zugelassenen Ausführer”/vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 UZK) die Verfahrensinhaber, also die Unternehmen, Auflagen zur aktiven Überprüfung ihrer ausländischen Empfänger haben. Falls dies nicht erfolgt, kann der Zoll das vereinfachte Verfahren aussetzen oder entziehen.

Listen der genehmigungspflichtigen Güter: Ausfuhrliste und Dual-use-Güter-Verordnung

Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Der Grund für die Genehmigungspflicht liegt in bestimmten technischen Produkteigenschaften begründet. Diese Genehmigung ist erforderlich für Lieferungen in alle Länder außerhalb der EU, in seltenen Fällen auch für Verbringungen innerhalb der EU.

 

Bei den Gütern wird unterschieden zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter), die sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden können. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Der Güterbegriff umfasst neben Waren auch Software und Technologie.

 

Die Güterlisten im Einzelnen

 

  1. Ausfuhrliste: In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht genehmigungspflichtigen Güter enthalten. Dies sind Rüstungsgüter (Teil I A der Ausfuhrliste) und nationale Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Teil I B der Ausfuhrliste). Letztere umfassen 17 Positionen, deren Ausfuhrlistennummer hat eine 900er-Kennung.
  2. Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung: Die überwiegende Mehrheit der Dual-use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. Basis hierfür ist die Dual-use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009). Diese Güter sind in Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung enthalten.  

 

Aufbau der Güterlisten

Die Listenpositionen haben einen typischen Aufbau

  • Rüstungsgüter: vierstellig, beginnend mit mindestens zwei Nullen; Beispiel: 0021
  • nationale Dual-use-Güter: fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl eine 9 ist; Beispiel: 2A991
  • EG-Dual-use-Güter: ebenfalls fünfstellig in der Reihenfolge Zahl Buchstabe Zahl Zahl Zahl, wobei hier die zweite Zahl keine 9 ist; Beispiel: 3B002

Nach Artikel 22 Absatz 10 EG-Dual-use-Verordnung müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen genehmigungspflichtige Waren deutlich gekennzeichnet sein. Dies kann durch die Nennung der Listenposition geschehen. Entsprechende Hinweise der Lieferanten müssen auf den Handelspapieren erkannt werden, beispielsweise von der Einkaufsabteilung.

 

Regelmäßig prüfen

Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine ungenehmigte Ausfuhr erfolgt. Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die eigenen Güter von den Güterlisten erfasst sind. Wenn Rüstungsgüter und die wenigen nationalen Dual-use-Güter nicht zur eigenen Produktpalette gehören, können Sie sich bei der Kontrolle auf den Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung konzentrieren. Sie sollten auch sicherstellen, dass keine genehmigungspflichtige Handelsware übersehen wird.

Um den Inhalt der Listen verstehen zu können, sind Produktkenntnis und technisches Verständnis erforderlich. Ein nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Interpretation der Listen stellt das Umschlüsselungsverzeichnis dar.

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Ansprechpartner

Tanja Giese

Tel: 0271 3302-158
Fax: 0271 3302400
E-Mail

Andrea Hoppe

Tel: 0271 3302-159
Fax: 0271 3302400
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Kirsten Kämpf

Tel: 0271 3302-154
Fax: 0271 3302400
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