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Verpackungsgesetz - Wichtiges auf einen Blick

Mit der Novellierung soll insbesondere der Vollzug des Verpackungsgesetzes gestärkt werden. Daher wurde die Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller i. S. d. VerpackG erweitert. Zahlreiche neue Regelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie. Weiter werden die Informationspflichten ausgeweitet. Die meisten Bestimmungen traten bereits am 3. Juli 2021 in Kraft.  

Das neue Gesetz enthält zahlreiche neue Begriffsbestimmungen. Aufgaben und Anforderungen an die dualen Systeme wurden ebenfalls ausgeweitet. Dazu zählen etwa Aufklärungs- und Informationsmaßnahmen an Endverbraucher sowie Informationen bezüglich ihrer Eigentums- und Mitgliederverhältnisse und die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.

Konkret sieht das VerpackG nun folgende Neuerungen vor:

Ausweitung der Registrierungspflicht
Gem. § 7 Abs. 2 S. 3 haben sich künftig Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen bei der Zentralen Stellen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Nach § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichten Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen. 

§ 12 wird bezüglich der Ausnahmen neu gefasst. Danach gelten die Vorschriften des 2. Abschnitts nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden. Die Vorschrift soll mithin für alle Verpackungsarten gelten.

D.h, bis zum 1. Juli 2022 mussten sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren! Betroffen sind auch die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie z. B. Transportverpackungen.

Diese Pflicht gilt für

  • Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen
  • Transportverpackungen (dazu gehören auch Rücknahmepflicht, Informationspflicht und Nachweispflicht  - § 15 VerpackG)
  • Mehrwegverpackungen
  • industrielle Verpackungen und
  • pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.

Also auch für die Unternehmen, die keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen. Der Prozess zur Registrierung im LUCID hat sich nach dem Start gut etabliert.

Angaben Verpackungsregister
Bezüglich der bei der Registrierung zu tätigenden Angaben ist künftig nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 die europäische oder nationale Steuer ID anzugeben.
Ebenso ist nach Nr. 2 anzugeben, ob ein Bevollmächtigter beauftragt worden ist.
Nr. 6 sieht Angaben zu den Verpackungen vor, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,  den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Abs.  1 Satz 1 und Einweggetränkeverpackungen. 
In Nr. 7 wird geregelt, dass Hersteller nach § 7 Abs. 1 S. 1  eine Erklärung abzugeben haben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gem. § 7 Abs. 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber ist zu erklären, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden.

Ausweitung Nachweispflicht
Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

Diese Pflicht gilt seit 1. Januar 2022. 

E-Commerce
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister werden erstmals mit in den Adressatenkreis für bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung aufgenommen. Diesen haben nun zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend an einem System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen diese Vertreiber die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen:
Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.

Diese Pflicht gilt seit 1. Juli 2022. 

Mindestrezyklatanteil 
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 % aus Kunststoffrezyklaten bestehen.
Nicht unter diese Regelung fallen nach Abs. 3 Flaschen,  bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind. 

Ausweitung Pfandpflicht 
Die Pfandpflicht wird gem. 31 Abs. 4 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Dies gilt ab dem 1. Januar 2022. Ausnahme sind Milch und Milcherzeugnisse: Hier greift die Pfandpflicht dagegen erst ab 1. Januar 2024. 
Gem. § 38 Abs. 7 galt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022, wonach die Einweggetränkeverpackungen noch von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss. 

Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich 
Nach § 33 haben Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, also Restaurants, Bistros und Cafés, die "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" anbieten,  ist seit 1. Januar 2023 zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. 
Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Diese haben nicht zwingend eine Mehrwegalternative anzubieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen. 

Bevollmächtigung
Nach § 35 Abs. 2 können Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen. Ausnahme davon ist die Registrierungspflicht. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes.

Wichtige Hinweise

Alle wichtigen Änderungen und Neuerungen mit Blick auf das VerpackG, die einzuhalten sind, wurden auf der Informationsplattform für Hersteller und Vertreiber zum Verpackungsgesetz zusammengefasst.

Mit dem Schnell-Check können Unternhemen in wenigen Minuten herausfinden, ob sie ihre Verpackung an einem System beteiligen müssen.

Der DIHK hat zu den neuen Bestimmungen auch ein Merkblatt erstellt. Dieses steht unter Downloads bereit. Da einige Regelungen in der Umsetzung noch nicht abschließend bzw. ausdrücklich geklärt sind, wird das Merkblatt nochmals zeitnah ergänzt. 

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat verschiedene sehr hilfreiche Themenpapiere auf ihrer Website veröffentlicht. Differenziert nach Wirtschaftszweigen – speziell für Handelsunternehmen, Versand- und Onlinehändler und Kleinstinverkehrbringer.

Bitte beachten Sie deshalb auch die Themenpapiere der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, dies gilt auch beim beim Import von Waren.

ZSVR veröffentlicht neuen Katalog

Die neue Ausgabe zur Ermittlung der Systembeteiligungspflicht von Verpackungen wurde inhaltlich erweitert und aktualisiert. Nun sind 37 Produktgruppen mit 506 Einzelprodukten enthalten. 

Den Katalog gibt es hier.

Seiten-ID: 2695

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Ansprechpartner

Roger Schmidt

Tel: 0271 3302-263
Fax: 0271 3302400
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