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Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

 

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

 

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1. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik

Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat 2025 veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. In der Fassung 2025 werden die Ausfüllhinweise für Eingangs- und Versendungsmeldungen in Kapitel 5 zusammengefasst. 

Die Fassung 2025 wurde später veröffentlicht und muss nochmals überarbeitet werden, weil lange unklar war, ob die vorgesehenen Anhebungen der Meldeschwellen verabschiedet werden oder nicht. Seit 30. Januar 2025 ist klar, dass die Erhöhung noch rückwirkend zum Jahresbeginn 2025 in Kraft tritt.

 

Brexit-Hinweis:
Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.

 

2. Wesentliche Änderungen für die Intrahandelsstatistik 2025

 

Erhöhung der jährlichen Meldeschwellen rückwirkend zum 1. Januar 2025
- Eingang von 800.000 Euro auf 3 Mio. Euro
- Versendung von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro
Unternehmen, die die neuen Schwellen 2024 und mutmaßlich 2025 für die jeweilige Verkehrsrichtung unterschreiten, müssen nicht mehr melden. Freiwillige Meldungen sind natürlich möglich.

- Abgabe einer Fehlmeldung, falls ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Monat keine meldepflichtigen Umsätze hat

- Klarstellungen zu Berichtigungen: Die Wertschwellen zu Berichtigungen sind unverändert. Nachträgliche Änderungen müssen nicht berichtigt werden, es sei denn - und das ist neu - , dass "zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Grunde nach bekannt (ist), dass sich
die anmeldepflichtigen Angaben nachträglich ändern können".

- Vereinfachungen bei der Verwendung von Sammelwarennummern (9990) und höhere Schwellen bei der Zusammenfassung von verschiedener Waren unter einer Warennummer gemäß § 30 und 31 AHStatDV)

- weitere Einzelheiten sind unter 6. aufgeführt.

 

3. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

 

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.

 

Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben. Die seit 2022 erforderliche Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften (Versendungsmeldung) möglicherweise schwierig. Faustregel: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers. Falls diese nicht bekannt ist, eine Dummynummer des Rechnungsempfängers.

 

Bei Lieferungen an Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es Dummynummern: QN999999999999 für Privatpersonen und QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder Institutionen.

 

Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

 

4. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

 

Der Bundestag hat am 30. Januar 2025 Änderungen am Außenhandelsstatistikgesetz einstimmig beschlossen, die rückwirkend ab dem 01. Januar 2025 gelten.

 

Bislang mussten die monatlichen Intrastat-Meldungen von Unternehmen abgegeben werden, deren gehandelte Waren einen Eingangswert von 800.000 Euro und einen Versandwert von 500.000 Euro jährlich überschreiten. Jetzt werden diese Meldeschwellen im Eingang auf drei Millionen Euro und im Versand auf eine Million Euro pro Jahr erhöht. Deutlich weniger Unternehmen müssen somit diese Daten melden.

 

Zudem ermöglicht das Gesetz künftig eine flexible Anpassung der Meldeschwellen per Verordnung. Voraussetzung dafür ist ein besserer Datenaustausch zwischen den europäischen Statistikbehörden.

 

Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 ist online verfügbar. Sie finden den Download am Ende der Seite unter „Dies könnte Sie auch interessieren“
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025 - Statistisches Bundesamt.

 

Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich. Das liegt daran, dass ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.

 

Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

 

5. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

 

Anhang 3 ab Seite 51 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 ab Seite 21 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik

 

6. Wie erfolgen die Meldungen?

 

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core.

 

Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025  (Ausfüllhinweise Kapitel 5 ab Seite 12) mit umfassenden Beispielen publiziert. 

 

7. Änderungen Außenhandelsstatistik 2024 und 2025

 

2025 gibt es, abgesehen von der wichtigen Erhöhung der Meldeschwellen in der Intrahandelsstatistik, kleinere weitere Änderungen. Diese betreffen sowohl die Intrahandelsstatistik als auch teilweise die Extrastat, also die statistischen Daten, die mit der Zollanmeldung abgegeben werden:

 

  1. Diese betreffen die Abgabe einer Fehlmeldung, falls in ein meldepflichtiges Unternehmen in einem Berichtsmonat keine meldepflichtigen Warenbewegungen hat.

  2. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern für Zusammenstellungen und Sortimente (Kapitel 99) wurden etwas vereinfacht und unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Es gibt nur noch genehmigungspflichtige Sammelnummern für Waren der Kapitel 87 (9990 87), 88 (9990 88) und alle anderen (9990 99 25). Alle Genehmigungen können nun mehrfach verwendet werden.

  3. Unter der Warennummer 9990 99 25 können sowohl reguläre (geringwertige) Waren als auch Restposten, Konkurswaren, Gebrauchtwaren und Retouren angemeldet werden.

  4. Der Wert der einzelnen Waren in diesen Sortimenten darf 1000 Euro nicht übersteigen (bis 2024: 500 Euro), für Waren der Kapitel 1 - 24 sind das 400 Euro (bis 2024: 200 Euro)

  5. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen (Ausfuhr) ist wieder möglich. Achtung: Falls eine Ausfuhr in ein zollrechtliches Versandverfahren überführt wird, kann dies zu Rückfragen führen.

  6.  Die Wertschwellen für die Nutzung der genehmigungsfreien Vereinfachungen des § 31 AHStatDV wurden verdoppelt:

    1. Bei Sendungen bis zu einem von nun 5000 Euro kann Zubehör unter der Warennummer der Hauptware angemeldet werden.b.) Bei Sendungen über einem Wert von 5000 Euro dürfen Teile und Zubehör bis zu einem
    2. Statistischen Wert von einschließlich 2.000 Euro je Teil oder Zubehör (Positionswert), die in verschiedene Warennummern einzureihen sind, der Warenposition mit dem höchsten Statistischen Wert zugeordnet werden.
    3. Die Einzelheiten sind unter 6.1 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik  im Detail ausgeführt.

 

2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.

 

  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes bzw. geänderte Bedeutungen bestehender Codes
     

  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
     

  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
     

  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.

 

8. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)

 

Der Bundestag hat am 30. Januar Änderungen am Außenhandelsstatistikgesetz einstimmig beschlossen. Diese treten rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.

 

Bislang mussten die monatlichen Intrastat-Meldungen von Unternehmen abgegeben werden, deren gehandelte Waren einen Eingangswert von 800.000 Euro und einen Versandwert von 500.000 Euro überschreiten. Jetzt werden diese Meldeschwellen im Eingang auf drei Millionen Euro und im Versand auf eine Million Euro erhöht. Deutlich weniger Unternehmen müssen somit diese Daten melden.

 

Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich. Das liegt daran, dass ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.

 

Mitgliedsstaat Währung Eingang Versendung
Belgien EUR 1.500.000 1.000.000
Bulgarien BGN 520.000 780.000
Dänemark DKK 13.000.000 10.000.000
Deutschland (2025) EUR 3.000.000 1.000.000
Estland EUR 230.000 130.000
Finnland EUR 600.000 600.000
Frankreich EUR 460.000 460.000
Griechenland EUR 150.000 90.000
Irland EUR 500.000 635.000
Italien EUR 200.000 0
Kroatien HRK 2.500.000 1.300.000
Lettland EUR 230.000 120.000
Litauen EUR 280.000 200.000
Luxemburg EUR 200.000 150.000
Malta EUR 700 700
Niederlande EUR 5.000.000 1.000.000
Österreich EUR 750.000 750.000
Polen PLN 4.000.000 2.000.000
Portugal EUR 350.000 250.000
Rumänien RON 900.000 900.000
Schweden SEK 9.000.000 4.500.000
Slowakei EUR 1.000.000 1.000.000
Slowenien EUR 140.000 200.000
Spanien EUR 400.000 400.000
Tschechische Republik CZK 12.000.000 12.000.000
Ungarn HUF 170.000.000 100.000.000
Vereinigtes Königreich (Nordirland) GBP 500.000 250.000
Zypern EUR 180.000 55.000

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