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Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zur Intrastat 2023 veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind sowie zahlreiche Fälle und Beispiele. In der Fassung 2023 werden die Ausfüllhinweise für Eingangs- und Versendungsmeldungen in Kapitel 5 zusammengefasst. |
Brexit-Hinweis:
Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.
1. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
2. Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen sind in jedem EU-Staat unterschiedlich. Das liegt daran, dass ein festgelegter Anteil des Warenverkehrs erfasst werden muss.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.
3. Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Anhang 3 ab Seite 47 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungsmöglichkeiten finden sich in Kapitel 6 ab Seite 20 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.
4. Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. Meldungen im ASCII-Format sind seit November 2022 nicht mehr möglich
Zu zahlreichen Fragestellungen, wie die Meldungen inhaltlich auszufüllen sind, hat das Statistische Bundesamt auf seiner Website einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2023 (Ausfüllhinweise Kapitel 5 ab Seite 12) mit umfassenden Beispielen publiziert.
5. Änderungen Außenhandelsstatistik 2022 und 2023
2023 gibt es keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
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Änderungen bei „Art des Geschäfts”
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Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.
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Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
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Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen zum 1. Januar 2023:
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Änderungen bei den Anmeldungen zur Außenhandelsstatistik von 2022 zu 2023 an – Ausführliche Erläuterungen.
6. Meldeschwellen in allen EU-Staaten (Stand 2022)
Mitgliedsstaat | Währung | Eingang | Versendung |
Belgien | EUR | 1.500.000 | 1.000.000 |
Bulgarien | BGN | 520.000 | 780.000 |
Dänemark | DKK | 13.000.000 | 10.000.000 |
Deutschland | EUR | 800.000 | 500.000 |
Estland | EUR | 230.000 | 130.000 |
Finnland | EUR | 600.000 | 600.000 |
Frankreich | EUR | 460.000 | 460.000 |
Griechenland | EUR | 150.000 | 90.000 |
Irland | EUR | 500.000 | 635.000 |
Italien | EUR | 200.000 | 0 |
Kroatien | HRK | 2.500.000 | 1.300.000 |
Lettland | EUR | 230.000 | 120.000 |
Litauen | EUR | 280.000 | 200.000 |
Luxemburg | EUR | 200.000 | 150.000 |
Malta | EUR | 700 | 700 |
Niederlande | EUR | 5.000.000 | 1.000.000 |
Österreich | EUR | 750.000 | 750.000 |
Polen | PLN | 4.000.000 | 2.000.000 |
Portugal | EUR | 350.000 | 250.000 |
Rumänien | RON | 900.000 | 900.000 |
Schweden | SEK | 9.000.000 | 4.500.000 |
Slowakei | EUR | 1.000.000 | 1.000.000 |
Slowenien | EUR | 140.000 | 200.000 |
Spanien | EUR | 400.000 | 400.000 |
Tschechische Republik | CZK | 12.000.000 | 12.000.000 |
Ungarn | HUF | 170.000.000 | 100.000.000 |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) | GBP | 500.000 | 250.000 |
Zypern | EUR | 180.000 | 55.000 |