PDF wird generiert
Bitte warten!
Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs
Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen. Unter Downloads stehen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Die Meldungen erfolgen für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Eine Übersichtstabelle der Werte in den anderen EU-Mitgliedstaaten (Stand 2016) befindet sich am Ende dieser Veröffentlichung.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat nicht angewendet.
Wie erfolgen die Meldungen?
Die Meldungen können nur noch elektronisch abgegeben werden. Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2019 erstellt.
Meldeschwellen Intrastat 2016
Die Meldeschwelle bedeutet, dass z. B. ein belgisches Unternehmen Intrastatversendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 27 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben.
Ansprechpartner zur Intrastat in den anderen EU-Staaten sind hier hinterlegt.
Mitgliedsstaat Meldeschwelle in Euro (Versendung) Meldeschwelle in Euro (Eingang)
Mitgliedsstaat | Meldeschwelle in Euro | Meldeschwelle in Euro |
---|---|---|
Belgien | 1.000.000 | 1.500.000 |
Bulgarien | 132.936 | 235.194 |
Dänemark | 630.000 | 804.000 |
Deutschland | 500.000 | 800.000 |
Estland | 130.000 | 200.000 |
Finnland | 500.000 | 550.000 |
Frankreich | 460.000 | 460.000 |
Griechenland | 90.000 | 150.000 |
Großbritannien | 310.128 | 1.860.765 |
Irland | 635.000 | 500.000 |
Italien | 200.000 | 200.000 |
Kroatien | 119.000 | 236.000 |
Lettland | 130.000 | 180.000 |
Litauen | 215.000 | 290.000 |
Luxemburg | 150.000 | 200.000 |
Malta | 700 | 700 |
Niederlande | 1.200.000 | 1.000.000 |
Österreich | 750.000 | 750.000 |
Polen | 358.406 | 716.812 |
Portugal | 250.000 | 350.000 |
Rumänien | 203.473 | 113.040 |
Schweden | 495.000 | 990.000 |
Slowakische Republik | 400.000 | 200.000 |
Slowenien | 200.000 | 120.000 |
Spanien | 400.000 | 400.000 |
Tschechische Republik | 320.000 | 320.000 |
Ungarn | 324.675 | 324.675 |
Zypern | 55.000 | 100.000 |
