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Handel mit den Ländern der EU

Zum Warenverkehr mit den EU-Staaten werden seit Jahren keine Zölle mehr erhoben. Seit dem 01.01.1993 ist zusätzlich der EU-Binnenmarkt geschaffen worden, der eine weitere Liberalisierung des Warenverkehrs innerhalb der EU gebracht hat. Die Zollförmlichkeiten sind entfallen im Warenverkehr zwischen den zwischenzeitlich 28 Mitgliedstaaten der EU, aktuell 27 Mitgliedstaaten durch den Wegfall Großbritanniens, so dass keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden. Der Warenverkehr zwischen Hamburg und Paris gleicht fast schon dem zwischen Hamburg und München. Allerdings sind noch einige Formalitäten zu erledigen. Zu beachten ist die Mehrwertsteuer, auf die kein Staat verzichten möchte. Die Mehrwertsteuer bei gewerblichen Lieferungen ist vom Käufer an den eigenen Staat zu zahlen (Bestimmungslandprinzip). Der Versender in dem anderen EU-Land liefert die Ware mehrwertsteuerfrei. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:Der Lieferant ist ein Unternehmer. Um sich als solcher auszuweisen, muss er in seinem Heimatland eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) beantragen. In Deutschland wird die USt-IdNr vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, Referat ST I 3, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis erteilt.

 

Der Empfänger muss in seinem Heimatland ebenfalls eine USt-IdNr beantragen. Hiermit weist er ebenfalls nach, dass er Unternehmer ist. Diese USt-IdNr muss er dem Lieferanten mitteilen, der sie in den Handelspapieren aufnehmen muss. Es empfiehlt sich, die vom Kunden mitgeteilte USt-IdNr beim BZSt überprüfen zu lassen. Nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Bestätigungsanfrage

 

Der Gegenstand der Lieferung wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versandt. Der Weg der Ware und nicht der Weg der Rechnung ist entscheidend! Weiterhin sind Formalitäten nach der Intrahandelsstatistik - Regelung zu beachten. Es ist eine Intrastat - Meldung abzugeben. Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten  Versendungen oder Eingänge in andere Mitgliedstaaten 500.000 Euro im laufenden oder im Vorjahr nicht überschritten haben, sind von der Meldepflicht befreit. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben.



Zweck der Intrastat - Meldung ist die Erfassung der Warenströme zu statistischen Zwecken. Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (ohne Warenbewegungen) sind nach wie vor nicht im Rahmen von Intrastat zu melden.Zum richtigen Ausfüllen gibt es eine Ausfüllanleitung, die Sie hier herunter laden können. Die Meldung ist spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats an das Statistische Bundesamt zu schicken.

 

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die ZM ist bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraumes dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Zusammenfassende Meldung dient der Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr.

1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

 

Ein Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, führt regelmäßig eine von der Umsatzsteuerpflicht befreite innergemeinschaftliche Lieferung aus. Die Steuerfreiheit ist an folgende Voraussetzungen gebunden, die zum 1. Januar 2020 verschärft wurden:

 

  • die gelieferte Ware ist in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt (für den Fall, dass sich Lieferer und Abnehmer den Transport teilen siehe Abschnitt 6a.1 (8) Sätze 3 und 4 Umsatzsteueranwendungserlass),
     
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat,
     
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen,
     
  • der Abnehmer hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und
     
  • der Unternehmer kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach.

 

2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung Unternehmen


Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen über die steuerfreien Umsätze neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:

 

  • Hinweis auf Steuerbefreiung der Lieferung (es genügt die umgangssprachliche Umschreibung, beispielsweise "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung"; eine Angabe des Paragraphen ist nicht notwendig)
     
  • eigene USt-IdNr. und
     
  • USt-IdNr. des Abnehmers. Die vom Lieferanten und vom Abnehmer verwendeten USt-Identifikationsnummern müssen für den Regelfall von jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten erteilt worden sein.

3. Erteilung einer USt-IdNr.


Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern entweder über das Internet oder schriftlich unter folgender Anschrift

 

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Fax: +49-(0)228 406-3801

 

Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer USt-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

 

4. Nachweispflichten


a) Belegmäßiger Nachweis

 

Der Lieferant ist grundsätzlich verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Dabei ist regelmäßig zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung und Warenbewegungen im Wege der Versendung zu unterscheiden.

 

Zum 1. Januar 2020 wurde in § 17a UStDV eine (zusätzliche) Vermutungsregelung eingeführt. Demnach besteht bei Vorlage bestimmter Belege eine gesetzliche Vermutung, dass der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde. Die Finanzverwaltung kann die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die Vermutungsregelung ist allerdings nur eine zusätzliche Möglichkeit, die innergemeinschaftliche Lieferung nachzuweisen. Sie tritt neben die in der Praxis bekannten und bewährten Belegnachweise, die nunmehr in § 17b UStDV als sog. Gelangensnachweis geregelt sind.

 

 

Sofern der liefernde Unternehmer den Belegnachweis nicht über die Vermutungsregel erbringt, kann der Gelangensnachweis wie folgt geführt werden:

 

(1) Beförderung


Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird, z.B. durch eigene Werk-Lkws von Lieferer oder Abnehmer. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:

 

  • Doppel der Rechnung und
  • eine sogenannte Gelangensbestätigung.
  •  

Bei der Gelangensbestätigung handelt es sich um einen oder einen zusammengesetzten Beleg, der folgende Angaben enthält:

 

  • Name und Anschrift des Abnehmers (das heißt in der Regel des Vertragspartners),
  • die Menge des Gegenstandes der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstands; ist der Liefergegenstand ein Fahrzeug auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer,
  • Ort und Monat (nicht Tag genau erforderlich) des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet bzw. wenn die Ware vom Abnehmer selbst verbracht wird, des Endes der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort muss nach Land und Gemeinde genau angegeben werden.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten, wie z.B. ein zuständiger Mitarbeiter oder bei Ablieferung in einem Lager auch der Lagerhalter. Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.
     

(2) Versendung: 

Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (zum Beispiel Spediteur, Kurierdienst beziehungsweise Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesen Konstellationen sind in der Regel folgende Belege erforderlich:

 

  • Doppel der Rechnung und
  • eine so genannte Gelangesbestätigung (siehe oben) oder statt der Gelangensbestätigung alternative Versendungsbelege.
     

Alternative Versendungsbelege zur Gelangensbestätigung können sein:
 

  • von Auftraggeber des Frachtführers und Empfänger unterschriebene handelsrechtliche Frachtbriefe
  • Spediteursbescheinigungen
  • elektronische oder schriftliche Auftragserteilung an einen Kurierdients und Sendungsprotokoll
  • Posteinlieferungsschein und Zahlungsnachweis.
     

Umfangreiche zu beachtende Details in diesem Zusammenhang finden Sie im IHK-Informationsblatt der IHK Stuttgart „Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen”.
 

 

b) Buchmäßiger Nachweis
 

Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen, vgl. § 17d UStDV. Hierzu hat er Folgendes aufzuzeichnen:
 

  • ausländische UStIdNr. des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt
  • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers
  • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes inklusive Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen.
  • Tag der Lieferung
  • vereinbartes Entgelt oder bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
  • Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
     

5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

 

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen. Des Weiteren muss er diese - für jeden

Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern angeben. Seit dem 1. Januar 2020 ist die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung finden Sie im Internetangebot der Bundeszentralamts für Steuern.
 

  • Regelmäßig ist die Meldung bis zum 25. Tag des Folgemonats der Lieferung abzugeben.
     
  • Soweit die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dreiecksgeschäfte weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung quartalsweise abgegeben werden und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals. Es ist jedoch möglich, auch unterhalb der Meldeschwelle (freiwillig) monatliche Meldungen abzugeben.
     

Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 500.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Näheres finden Sie in unserer IHK Information Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

 

 

6. Zweifel an der USt-IdNr.

 

Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetz ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns” zu prüfen. Aufgrund der Regelung, dass die Verwendung einer gültigen USt-IdNr des Abnehmers materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit ist und der strikten Handhabung der Finanzverwaltung muss der Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken abzusichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen.

 

Hierzu wendet er sich an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann über eine Abfragemaske auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern eingeleitet werden. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie Vertrauensschutz nur über die qualifizierte Bestätigungsabfrage erhalten können. Das System leitet sie dorthin selbsterklärend.

 

7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten


Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt in einem Merkblatt Informationen über den Aufbau von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in anderen EU-Ländern.
 

Hinweis: Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

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