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Schonfrist zur Abgrenzung von Drittstrommengen endet

Unternehmen, die Strom an Dritte weiterleiten, müssen zum 1. Januar 2022 ihr Abgrenzungs- und Messkonzept für Drittstrommengen umsetzen. Somit endet die bislang durch die Corona-Pandemie ausgelöste Schonfrist.

Unternehmen, die Strommengen mit einer reduzierten EEG-Umlage oder einer Reduzierten §19 StromNEV-Umlage verbrauchen, müssen gegenüber dem zustädnigen Netzbetreiber ihre umlagepflichtigen Strommengen melden. Dabei sind Strommengen, die von Dritten verbraucht wurden von den eingen abzugrenzen.

Dies muss in der Regel durch mess -und eichrechtskonforme Messeinrichtungen geschehen.

Klassische Beispiele für die Verortung von Drittstrommengen sind z.B. eine verpachtete Kantine, eine Lagerbewirtschaftung durch einen Dienstleister und Tochterunternehmen auf dem Betriebsgelände.

Das geforderte Abgrenzungs- und Messkonzept muss von den Unternehmen zum 1. Januar 2022 umgesetzt sein. 

Für die Strommengen aus 2021 reicht es daher aus, wenn die Erfassung und Abgrenzung durch eine Schätzung erfolgt, sofern dargelegt wird, wie ab dem 1. Januar 2022 die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung von Drittstrommengen gem. §62b EEG sichergestellt wird.

Es kann zudem sinnvoll sein, das Abgrenzungs- und Messkonzept vor seiner Umsetzung mit einem Wirtschaftsprüfer abzustimmen, da der das Konzept auf Verlangen des Netzbetreibers ggf. testieren muss.

Von einer eichrechtskonformen Messung kann auch zukünftig abgesehen werden, wenn

  • eine Messung technisch unmöglich ist, oder
  • der Aufwand für eine Messung unvertretbar ist

An die Stelle der eichrechtskonformen Messung muss dann eine sachgerechte Schätzung erfolgen.

Was unter einer sachgerechten Schätzung zu verstehen ist, wird im Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der Bundesnetzagentur (BNetzA) erläutert. Der Leitfaden enthält zahlreiche Beispiele für typische Anwendungsfälle in Unternehmen. Außerdem sind darin 21 Vereinfachungen zum Messen und Schätzen enthalten, mit denen Unternehmen den Aufwand zur Abgrenzung von Drittstrommengen deutlich reduzieren können.

Geringfügige Drittverbräuche können dem eigenen Stromverbrauch zugerechnet werden.

Bei geringfügigen Drittverbräuchen liegt die Bagatellgrenze bei 3.500 kWh im Jahr. Ebenfalls als geringfügig werden Verbräuche angesehen, die durch Stromverbrauchsgeräte mit einer Leistungsaufnahme kleiner 0,4 kW entstehen. Gemäß dem Leitfaden der BNetzA können solche Geräte typischer Weise dem Eigenverbrauch zugerechnet werden.

Publikationen aus der IHK-Organisation zum Thema:

Das DIHK-Merkblatt zur Abgrenzung, Messung und Schätzung "Weiterleitung von Strom auf dem Betriebsgelände" gibt Hinweise, wann es sich überhaupt um eine Drittstrommenge handelt, die abgegrenzt werden muss. Zudem gibt es eine Hilfestellung, wann gemessen werden muss und wann geschätzt werden darf.

Die wichtigsten Punkte und Änderungen des Leitfadens der Bundesnetzagentur hat die IHK Schwaben in einem Merkblatt veröffentlicht. Hier gilt es noch das neue Bezugsdatum 01.01.2022 in den Kontext zu setzen.

 

 

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