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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die gesamte Bundesförderung für die Energieeffizienz und erneuerbare Energien beim Bauen und Sanieren ist zum 01.01.2021 durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) auf neue Füße gestellt worden.

Zentrale Neuerung durch das BEG ist die Umfänglichkeit der Förderarchitektur und die Attraktivitätssteigerung durch die Möglichkeit von Kredit- und Zuschussförderung für alle Gebäudetypen sowohl im Neubau als auch in der Sanierung. Mit diesem Ansatz werden die einzelnen Kfw-Programme, das MAP beim BAFA sowie das Förderprogramm zur Heizungsoptimierung ersetzt.

Dies beinhaltet folgende Förderrichtlinien:

  1. Förderrichtlinie BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM): Die Bestimmungen gelten für Wohn- und Nichtwohngebäude im Bestand. Alle Einzelmaßnahmen können entsprechend der neuen Förderarchitektur als Zuschuss- oder Kreditvariante gefördert werden. Förderfähig sind sowohl Maßnahmen an der Gebäudehülle wie auch Investitionen in neue Heizungstechnik (bspw. Austauschprämie Ölheizung), wie auch die Baubegleitung. Neu ist die Zuschussvariante für Nichtwohngebäude.
  2. Förderrichtlinie BEG für Nichtwohngebäude (NWG): Gegenstand der Förderung sind sowohl der Neubau als auch die Sanierung von NWG
  3. Förderrichtlinie BEG für Wohngebäude (BEG WG): Gegenstand der Förderung sind sowohl der Neubau als auch die Sanierung von WG.

Die EU-Kommission hat die gesamte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als beihilfefrei eingestuft. Das umfasst die Förderrichtlinien für Einzelmaßnahmen (BEG EM), für Wohngebäude (BEG WG) sowie für Nichtwohngebäude (NWG).

Das fortlaufend aktualisierte FAQ zur BEG gibt es hier.

Die Förderrichtlinie BEG-Einzelmaßnahmen aus dem Bundesanzeiger ist hier zu finden.

Das BMWi hat im Bundesanzeiger die finalen Förderrichtlinien für die Bundesförderung für effiziente Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude veröffentlicht. Diese treten zum 1. Juli 2021 in Kraft und sollen dann zunächst von der KfW betreut werden.

Hinweis:

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt die energetische Sanierung von Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung. Die zweite Stufe der bereits angekündigten Reform des BEG trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Das übergeordnete Ziel der Reform bleibt es, bis 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

Mit dieser zweiten Stufe wird der Zugang zum BEG weiter erleichtert, die Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz wird erneut erhöht, um möglichst viele Antragsteller unterstützen zu können.

Von den Änderungen sind alle drei Unterprogramme des BEG (Wohngebäude, Nichtwohngebäude und individuelle Maßnahmen) betroffen.

  • Für serienmäßige Renovierungen wird ein Bonus von 15 Prozentpunkten eingeführt. Die Verwendung von vorgefertigten Fassaden- oder Dachelementen wird gefördert. Dadurch können die handwerkliche Arbeit vor Ort und die Kosten reduziert werden.
  • Der bereits im September eingeführte Bonus für die am wenigsten energieeffizienten Gebäude, der Worst Performing Buildings Bonus, wird von 5 auf 10 Prozentpunkte erhöht und neben den EH/EG 40- und EH/EG 55-Stufen auch auf Sanierungen auf einen EH/EG 70 EE-Standard ausgeweitet. 
  • Darüber hinaus werden im Rahmen der Reform technische Anpassungen vorgenommen, um besonders hochwertige Heizungsanlagen zu fördern. Durch die Änderungen werden z.B. nur noch effizientere Wärmepumpen und Biomasseheizungen mit besonders geringem Feinstaubausstoß gefördert.

Das BEG unterstützt seit dem 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionszuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.

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