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Verkehrsrechtliche Prüfungen
Hier erfahren Sie etwas über die Berufskraftfahrerqualifikation, Fachkundeprüfungen, Gefahrgutbeauftragte, Gefahrgutfahrer sowie die Anerkennung von Schulungsveranstaltungen.
Informationen für Gefahrgutfahrer, Gefahrgutbeauftragte, Berufskraftfahrer und zu Fahrzeugführerschulungen
Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Vertreter des Bund-Länder-Arbeitskreises Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BLAK BKrFQ) haben Anwendungshinweise zu den Pflichten des Fahrpersonals nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) erarbeitet.
Die Anwendungshinweise zur Auslegung der Vorschriften des BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) sollen sowohl dem Fahrpersonal und den Unternehmen als auch den für die Anwendung des Gesetzes zuständigen Behörden eine Hilfestellung für die tägliche Arbeit bieten und eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen.
Das vorliegende Werk orientiert sich am Aufbau des BKrFQG und enthält neben Begriffsbestimmungen und Informationen zum grundsätzlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen auch Auslegungshinweise zu den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen. Ein Anhang umfasst zahlreiche konkrete Beispiele und deren Bewertung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des BKrFQG.
Die Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BAG) finden Sie hier.
Berufskraftfahrer Klassen C und D: Nachweis nach § 5 BKrFQV für Führerscheinverlängerungen nicht erforderlich
Laut Anweisungen des Verkehrsministeriums kann ein neuer Führerschein zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr ausgefertigt werden. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Die Verlängerung des Führerscheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes insgesamt führen und wird daher auf eine spätere Verlängerung angerechnet.
Auf die Vorlage der Bescheinigung der ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 FeV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist in diesen Fällen ein längstens dreimonatiger Zeitraum für die Nachreichung der Untersuchung einzuräumen.
Fahrzeugführerschulung/Gefahrgutbeauftragte: Auslaufende ADR-Bescheinigungen und Schulungsbescheinigungen bleiben gültig
Alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung und alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und 1. Septemberr 2021 endet, bleiben nach Informationen durch das Bundesverkehrsministerium aufgrund der Multilateralen Abkommens M333 (ADR) und M334 (Gefahrgutbeauftragte) bis zum 30.09.2021 gültig. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
Anerkennung von Schulungsveranstaltern (Gefahrgutfahrer | Gefahrgutbeauftragte)
Anerkennung und Überwachung von Veranstaltern und Schulungen zum/zur Gefahrgutbeauftragten und zum/zur Gefahrgutfahrer/-innen
mehr erfahrenBerufskraftfahrerqualifikation
Termine, Merkblätter und Musterprüfungen etc. (beschleunigten) Grundqualifikation
mehr erfahrenFachkundeprüfung
Informationen, Prüfungstermine und Anmeldeformulare für angehende Unternehmer des Güterkraftverkehr, Straßenpersonenverkehr (Omnibus) und Taxen- und Mietwagenverkehr.
mehr erfahrenGefahrgutbeauftragte
Alle Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen beteiligt und denen Pflichten und Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, müssen...
mehr erfahrenGefahrgutfahrer (ADR)
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Alle Kraftfahrer, unabhängig von der Gesamtmasse des Fahrzeuges, müssen eine Schulung absolvieren.
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