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Ausbildungsnachweise

Regelungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen
Die Ausbildungsordnungen sehen vor, dass Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises führen müssen. Das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Führen von Ausbildungsnachweisen anhalten und diese regelmäßig durchsehen. Der Berufsbildungsausschuss der Industrie- und Handelskammer hat am 01.03.2000 folgende neue Regelungen zum Führen von Ausbildungsnachweisen erlassen:

  1. Auszubildende haben während ihrer Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen.
  2. Das Führen des Ausbildungsnachweises hat folgenden Zielen zu dienen: Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für alle Beteiligten in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden. Der Auszubildende soll zur Reflexion über Inhalte und Verlauf seiner Ausbildung angehalten werden.
  3. Für das Anfertigen der Ausbildungsnachweise gelten folgende Mindestanforderungen: Die Ausbildungsnachweise sind wöchentlich anzufertigen. Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht oder sonstige Schulungen andererseits erkennbar und getrennt zu dokumentieren. In die Ausbildungsnachweise sind darüber hinaus die Themen des Berufsschulunterrichts einzutragen. Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  4. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die hierfür erforderlichen Nachweishefte, Formblätter o. ä. werden dem Auszubildenden kostenlos vom Ausbildenden zur Verfügung gestellt.
  5. Ausbildender oder Ausbilder sowie Auszubildender bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift. Der Ausbildende oder der Ausbilder hat die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen mindestens monatlich zu prüfen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch die Berufsschule in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhält und sie unterschriftlich bestätigen kann.
  6. Anstelle von Ausbildungsnachweisen, in denen der Auszubildende selbst die notwendigen Eintragungen vorzunehmen hat, kann die Industrie- und Handelskammer die Verwendung geeigneter Checklisten zulassen, wenn vom Ausbildenden die Verbindung der Checkliste mit einem entsprechenden betrieblichen Ablaufplan deutlich gemacht wird, aus der Checkliste der Ablauf der Ausbildung deutlich wird, aus der Checkliste der Ausbildungszeitraum und der jeweilige Ausbildungsbereich deutlich werden und die Eintragung der Themen des Berufsschulunterrichts möglich ist.
  7. Es bleibt dem Ausbildenden unbenommen, über die Mindestanforderungen hinaus vom Auszubildenden die Anfertigung weitergehender Nachweise (z. B. Fachberichte) zu verlangen. Die Erfüllung der ergänzenden Vorgaben ist dabei keine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 43 Abs. 1 Ziff. 2 Berufsbildungsgesetz.


Um Ihren Auszubildenden die Erstellung ordnungsgemäßer Ausbildungsnachweise zu erleichtern, stellt die Industrie- und Handelskammer Siegen nebenstehende Ausbildungsnachweisvorlage zur Verfügung.

Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Ausbildungsnachweise digital über unser Online-Portal zu führen.

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Ansprechpartner

Dagmar Gierse

Tel: 0271 3302-203
Fax: 0271 3302400
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Tel: 0271 3302-202
Fax: 0271 3302400
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Tel: 02761 9445-13
Fax: 02761 944-540
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