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Auflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer GbR

Stand: Juli 2013

1. Allgemeines

Der rechtliche Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) endet regelmäßig nicht mit ihrer Auflösung, sondern mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die Beendigung einer GbR lässt sich in drei Phasen unterteilen:

  • Auflösung
  • Auseinandersetzung
  • Vollbeendigung

Die Auflösung der Gesellschaft tritt ein, wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Auflösungsgrund vorliegt, beispielsweise die Kündigung durch einen Gesellschafter. Der Auflösung folgt die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens, also die Abwicklung der Gesellschaft. Erst wenn das Auseinandersetzungsverfahren abgeschlossen ist, tritt die Vollbeendigung der GbR ein.

Wann ein Auflösungsgrund vorliegt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag weitgehend selbst bestimmen. Die gesetzlichen Auflösungsgründe greifen nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Auch für das Abwicklungsverfahren ist zunächst der Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 723 - 740 BGB.

2. Auflösungsgründe

2.1 Kündigung

Der häufigste Auflösungsgrund ist die Kündigung durch einen Gesellschafter. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, ist die Kündigung formlos möglich. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Kündigung empfehlenswert. Die Kündigung ist an alle Mitgesellschafter zu richten und muss auch allen Mitgesellschaftern zugehen. Nach der Regelung des BGB wird die Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters sofort aufgelöst. Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dafür ist dann ein einstimmiger, formloser Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Bei der Kündigung ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft befristet oder unbefristet eingegangen wurde:

Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit, also unbefristet, eingegangen, sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit kündigen kann. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Die Kündigung darf allerdings ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zur Unzeit erfolgen, also einem Zeitpunkt, in dem sie die Interessen der Mitgesellschafter verletzen würde. Eine Kündigung zur Unzeit kann etwa dann vorliegen, wenn die Mitwirkung des Kündigenden an einer bevorstehenden Maßnahme erforderlich ist und dem Kündigenden zumutbar wäre. Eine Kündigung zur Unzeit ist zwar wirksam, der Kündigende ist aber zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch die Wahl des nachteiligen Kündigungszeitpunktes entstanden ist.

Ist die Gesellschaft dagegen für eine bestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn das Interesse des Kündigenden an der Auflösung der Gesellschaft das der übrigen Gesellschafter an deren Fortbestand überwiegt. Dabei ist immer eine Würdigung aller Umstände notwendig, wie z.B. die Struktur der Gesellschaft, die Intensität der Zusammenarbeit der Gesellschafter, die Ursache des Kündigungsgrundes und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter tief greifend zerrüttet ist. Auch der drohende wirtschaftliche Zusammenbruch des Kündigenden bei Fortsetzung der Gesellschaft, eine dauerhafte Erkrankung oder das hohe Alter könne einen wichtigen Grund darstellen.

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag auch regeln, dass die Kündigung bei unbefristeter Eingehung der Gesellschaft nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist. Wichtige Gründe können ausdrücklich benannt und eine angemessene Kündigungsfrist vereinbart werden Unzulässig und damit unwirksam ist es, die Kündigung generell, also auch für den Fall, dass ein wichtiger Grund vorliegt, auszuschließen. Ebenso unwirksam ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Kündigung oder eine Regelung, nach der dem Kündigenden kein Abfindungsanspruch zustehen soll. Das Verbot, die Kündigung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszuschließen, gilt auch unabhängig davon, ob die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist oder nicht.

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft nach der Kündigung mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, ist dies nur möglich, wenn mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben. Hat die GbR nur zwei Gesellschafter, ist sie mit der wirksamen Kündigung eines Gesellschafters zwingend aufgelöst.

Wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt, verliert der Kündigende seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dieser Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern zu, der Kündigende erhält dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Er kann Rückgabe der Gegenstände verlangen, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Daneben hat er einen Anspruch, dass die Schulden der Gesellschaft, für die er gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haftet, von der Gesellschaft beglichen werden.
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesellschaft noch fünf Jahre ab dem Ausscheiden und der Kenntnis des jeweiligen Gläubigers vom Ausscheiden. Der kündigende Gesellschafter sollte daher alle Gläubiger möglichst bald über sein Ausscheiden informieren. Wird der Ausgeschiedene Gesellschafter von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er von der Gesellschaft Ersatz verlangen.

Für die Höhe des Abfindungsanspruchs ist der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens maßgeblich. Der Ausscheidende kann eine seinem Anteil an der Gesellschaft entsprechende Abfindung verlangen. Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, wobei das Gesetz keine bestimmte Art der Wertermittlung vorschreibt. Der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der schwebenden Geschäfte teil. Hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens einen negativen Saldo, so hat der Ausscheidende keinen Abfindungsanspruch, sondern ist vielmehr zum anteiligen Ausgleich des Fehlbetrages verpflichtet.

Im Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung anders geregelt werden, der Abfindungsanspruch darf jedoch nicht übermäßig beschränkt werden. Die Gesellschafter können auch nach der Kündigung noch einstimmig eine ihren Interessen entsprechende Regelung der Abfindung vereinbaren, etwa eine Ratenzahlung, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden.

2.2 Gesellschafterbeschluss

Die Gesellschafter können die Gesellschaft auch durch einen einstimmig gefassten Gesellschafterbeschluss auflösen. Der Beschluss kann formlos erfolgen, aus Beweisgründen ist jedoch die Schriftform zu empfehlen. Der Beschluss kann sowohl darauf gerichtet sein, die Gesellschaft sofort aufzulösen als auch auf Auflösung erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne. Wenn alle Gesellschafter die Auflösung wollen, kann sie von ihnen also ohne weiteres jederzeit herbeigeführt werden.

2.3 Sonstige

Als sonstige Gründe kommen der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zeit oder die Erreichung des vereinbarten Gesellschaftszwecks in Betracht. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die GbR allein zur Verwirklichung eines bestimmten Projekts gegründet wurde. In diesen Fällen wird die GbR automatisch mit Zeitablauf bzw. Zweckerreichung aufgelöst. Auch der Tod eines Gesellschafters führt ohne anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag zur Auflösung der Gesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag kann aber bestimmt werden, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters fortbestehen soll. Weitere Auflösungsgründe sind die Insolvenz der Gesellschaft oder die Kündigung durch einen Gläubiger, der den Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters der GbR gepfändet hat.

3. Auseinandersetzung

Mit der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck der GbR dahin, dass nun die Abwicklung der Gesellschaft verfolgt wird. Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, an der Abwicklung mitzuwirken.

Die Geschäftsführung steht nach der gesetzlichen Regelung im Stadium der Abwicklung allen Gesellschaftern zu und zwar auch dann, wenn die Geschäftsführung vor der Auflösung nur einzelnen Gesellschaftern übertragen war. Abweichendes kann aber im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss nach Auflösung bestimmt werden.

Während der Abwicklung ist die Durchsetzung einzelner Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft gesperrt um die Abwicklung nicht zu verkomplizieren. Eine besondere Eröffnungsrechnung oder eine förmliche Schlussabrechnung schreibt das Gesetz nicht vor. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Erstellung einer Eröffnungsrechnung aber empfehlenswert. Zumindest eine formlose Schlussrechnung ist regelmäßig erforderlich, um feststellen zu können, welchen Betrag die einzelnen Gesellschafter von der Gesellschaft noch erhalten oder noch an diese zahlen müssen.

3.1 Ablauf der Auseinandersetzung

Das Gesetz sieht eine bestimmte Reihenfolge der Auseinandersetzungsmaßnahmen vor: Zunächst sind die schwebenden Geschäfte zu beenden. Dabei können auch neue Geschäfte eingegangen werden, wenn dies zur Beendigung der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Das eigentliche Auseinandersetzungsverfahren beginnt dann mit der Rückgabe der Gegenstände, die der Gesellschaft von den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen wurden. Dann sind die Gesellschaftsschulden zu begleichen und die Einlagen der Gesellschafter - also die von ihnen an die Gesellschaft vereinbarungsgemäß geleisteten Beiträge - diesen zurückzuerstatten. Beides ist nötigenfalls durch Veräußerung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens zu bewirken. Sofern ein Überschuss verbleibt, ist dieser zu verteilen, anderenfalls besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter.

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss auch Abweichendes vereinbaren. Zum Beispiel wann die Gesellschaftsschulden beglichen werden sollen oder ob die Gesellschaftsschulden von der Gesellschaft selbst beglichen werden sollen.

Die Gläubiger der GbR können der von Gesellschaftern gewählten Art der Abwicklung nicht widersprechen. Durch die Abwicklung und die anschließende Vollbeendigung verlieren sie zwar die GbR als Schuldnerin, da diese mit ihrer Vollbeendigung ihre rechtliche Existenz verliert. Die Gläubiger sind aber ausreichend geschützt, da ihnen jeder Gesellschafter für die Schulden der GbR ohnehin persönlich haftet. Somit wird ihr Interesse an der Befriedigung ihrer Forderungen gegen die GbR durch deren Abwicklung nicht beeinträchtigt. Die Gesellschafter haben bei der Wahl des Abwicklungsverfahrens also einen weiten Spielraum.

3.2 Rückgabe überlassener Gegenstände

Nach den Regelungen des BGB sind den Gesellschaften zunächst die Gegenstände zurückgegeben, die der Gesellschaft zur Benutzung überlassen wurden. Damit sind solche Gegenstände gemeint, die nach der Vereinbarung der Gesellschafter nicht in das Vermögen der Gesellschaft überführt, also nicht an diese übereignet werden sollten.

War eine Übereignung oder eine Überlassung dem Wert nach vereinbart, kann der Gesellschafter statt der Rückgabe Wertersatz in Geld verlangen. Die Rückgabe kann grundsätzlich sofort verlangt werden, es sein denn, der zur Benutzung überlassene Gegenstand wird von der Gesellschaft zur Abwicklung benötigt.

Für den Arbeitsaufwand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber erbracht hat, kann der Gesellschafter von der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen, sofern eine Vergütung der Dienste nicht vereinbart wurde.

3.3 Erfüllung der Verbindlichkeiten

Anschließend sind die Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten zu berichtigen. Jeder Gesellschafter hat gegen seine Mitgesellschafter einen Anspruch darauf, dass er an der Tilgung der Schulden der Gesellschaft mitwirkt. Reichen die liquiden Mittel der Gesellschaft zur Schuldentilgung nicht aus, ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen. Wird nicht genügend Geld für die Schuldentilgung erzielt, müssen die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufkommen, in dem sie nach ihrer Vereinbarung den Verlust zu tragen haben. Wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat jeder Gesellschafter denselben Anteil am Verlust zu tragen. Die Quote der Verlusttragung bestimmt sich also grundsätzlich nach Köpfen. Der Nachschuss kann in der Regel erst verlangt werden, wenn eine Schlussabrechnung erstellt ist.

3.4 Einlagenrückgewähr

Nach der Tilgung der Schulden sind die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt nach der Regelung des BGB in Geld. Für Sacheinlagen ist Wertersatz zu leisten. Die Rückgewähr der geleisteten Sache kann der Gesellschafter deshalb nicht verlangen und ist umgekehrt nicht dazu verpflichtet. Für die Bestimmung des Wertes ist der Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Ist der Wert der Sacheinlage schon bei Beginn der Gesellschaft mit deren Einbringung festgesetzt worden, ist die Bewertung bei der Auseinandersetzung einfacher. Reicht die Liquidität der Gesellschaft für den Wertersatzes nicht aus, muss zunächst das Gesellschaftsvermögen veräußert werden. Liegt danach immer noch ein Defizit vor, ist der Betrag von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Verlusttragungspflicht nachzuschießen. Für den Gesellschafter, der Wertersatz verlangen kann, ist dieser Anspruch mit seiner Verpflichtung zur anteiligen Verlusttragung zu verrechnen.

3.5 Verteilung des Überschusses

Ist nach der Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Rückerstattung der Einlagen noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden, ist dieser Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen. Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn, mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter nach Köpfen.

Den Gesellschaftern steht es frei, eine andere Verteilung zu bestimmen. Soweit die noch vorhandenen Gegenstände teilbar sind, werden diese anteilig an die Gesellschafter verteilt. Eine solche Teilbarkeit ist außer bei Geld z. B. bei einem noch vorhandenen Vorrat gleichartiger Sachen gegeben.

Bei Unteilbarkeit sind die Gegenstände in Geld umzusetzen. Nach der Regelung des BGB erfolgt die Veräußerung im Wege des Pfandverkaufs, also einer öffentliche Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher. Dies ist jedoch sehr aufwendig, ein angemessener Versteigerungserlös wird häufig nicht erzielt. Eine Vereinbarung, etwa die Gegenstände zu verkaufen, kann wirtschaftlich sinnvoller sein. Lässt auch ein Verkauf keinen angemessenen Erlös erwarten, kommt die Übernahme des Gegenstands durch einen Gesellschafter gegen anteiligen Wertausgleich in Frage.

4. Beendigung

Die Gesellschaft ist beendet, wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist, selbst wenn die GbR dann noch Schulden hat. Für diese haften die Gesellschafter weiterhin persönlich. Besteht Streit über die Verteilung des Restvermögens, kann dieses unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des örtlich zuständigen Amtsgerichts hinterlegt werden. Die Gesellschaft wird dann mit der Hinterlegung beendet.

Hat die GbR ein Gewerbe betrieben, ist die Beendigung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Beendigung der Gesellschaft tritt aber unabhängig von dieser Anzeige ein.

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Ansprechpartner

Tanja Wagener

Tel: 0271-3302150
Fax: 0271 3302400
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