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Prüfungspflicht (§ 24 FinVermV)

Finanzanlagenvermittler müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfungsbericht der IHK bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen.

 

ACHTUNG: Frist zur Abgabe der Prüfberichte nach § 24 FinVermV für das Kalenderjahr 2022 endet am 31.12.2023!

Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler oder § 34h GewO als Honorar-Finanzanlagenberater ist, hat nach § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen und diesen unaufgefordert bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln.

Die IHK Siegen empfiehlt, den Auftrag für den Prüfungsbericht spätestens im Oktober zu erteilen. Dann können Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater die Berichte rechtzeitig vor Fristablauf erstellen.

Sofern im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist ebenfalls bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine sogenannte Negativerklärung anzugeben.

Wichtig: Schon eine einzige Beratung und/oder Vermittlung löst die Prüfungspflicht aus, eine Negativerklärung ist dann nicht ausreichend.

Bitte beachten Sie, dass eine solche Negativerklärung auch diejenigen abzugeben haben, die keine Geschäfte im Sinne des § 34f GewO ausgeübt haben, da sie als vertraglich gebundene Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG unter einem Haftungsdach tätig sind. Sofern Sie neben der Registrierung im BaFin-Register über eine Erlaubnis nach § 34f GewO (sogenannte Schubladenerlaubnis) verfügen, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Gewerbetreibende, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig sind, können anstelle des Einzelprüfungsberichts einen sogenannten Systemprüfungsbericht (Sammelprüfbericht) vorlegen. Voraussetzung für die Abgabe eines Systemprüfungsberichtes durch den Erlaubnisinhaber ist die ausschließliche Tätigkeit für eine Vertriebsgesellschaft. Dies muss von beiden Seiten – Gewerbetreibenden und Vertriebsgesellschaft – schriftlich erklärt werden. Die Bestätigung der Vertriebsgesellschaft kann durch namentliche Nennung des Vermittlers im Systemprüfungsbericht oder separate Bescheinigung erfolgen. Der Gewerbetreibende hat eine Ausschließlichkeitserklärung abzugeben. Allerdings ist hier zu beachten, dass mindestens alle 4 Jahre ein Einzelprüfbericht eingereicht werden muss.

Sofern ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater ernsthaft und endgültig einstellt, entfällt die Prüfungspflicht für das Berichtsjahr, das der Gewerbeaufgabe vorangegangen ist und für das Jahr der Gewerbeaufgabe. Die Einstellung des Gewerbes muss der zuständigen Erlaubnisbehörde angezeigt werden. Dabei muss die Gewerbeabmeldung beigefügt werden.

Zuständige Erlaubnisbehörde für die Finanzanlagenvermittler bzw. Honorar-Finanzanlagenberater aus den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein ist die Industrie- und Handelskammer Siegen.

Wir weisen ferner darauf hin, dass Bauträger und Baubetreuer i. S. v. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) und b) GewO ihren Pflichten aus § 16 Abs. 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) weiterhin gegenüber den zuständigen Kreisverwaltungen Olpe und Siegen nachkommen müssen.

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