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Der GmbH-Geschäftsführer

Stand: Oktober 2010

Diese IHK-Information wurde mit der gebotenen Sorgfalt bearbeitet. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erläuterungen kann jedoch nicht übernommen werden. 

Der Geschäftsführer ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite gesetzliche Organ der GmbH. Ohne einen Geschäftsführer ist die GmbH nicht handlungsfähig. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft und vertritt sie nach außen. Sein Verhältnis zur Gesellschaft geht über das Innehaben der Vertretungsmacht weit hinaus und ist von gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechten und Pflichten geprägt.

Rechtliche Grundlagen der GmbH
Die GmbH ist eine juristische Person mit selbständigen Rechten und Pflichten. Sie verfügt über ein Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000,00 € (bzw. bei der UG (haftungsbeschränkt) mindestens 1 €). Die Gründung erfolgt durch einen oder mehrere Gesellschafter, die mit ihren Geschäftsanteilen am Stammkapital beteiligt sind. Im Regelfall haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen.

Der Geschäftsführer
Als juristische Person benötigt die GmbH Organe, um handeln zu können und vertreten zu werden. Daher muss sie einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die genaue Zahl der Geschäftsführer steht grundsätzlich im freien Ermessen der Gesellschafter. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Diese muss aber nicht gleichzeitig auch Gesellschafter sein. Grundsätzlich muss der Geschäftsführer keine besonderen Qualifikationen erfüllen.

Es gibt jedoch Ausnahmen bei Tätigkeiten, deren Ausübung an die Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung geknüpft ist, z. B. bei Transportunternehmen oder Personenbeförderungsunternehmen, Gaststätten, Versicherungsvermittlern und Maklern. Bei Handwerksbetrieben muss entweder der Geschäftsführer oder ein angestellter Betriebsleiter über die handwerksrechtlichen Voraussetzungen verfügen.

Allgemeine Auswahlkriterien für die Person des Geschäftsführers sind fachliche Kompetenz im Hinblick auf den Charakter und Geschäftszweck des Unternehmens sowie Eignung durch Vertrauenswürdigkeit und Loyalität.

Der Geschäftsführer hat eine Dopppelstellung als Organ der Gesellschaft einerseits und als Angestellter bzw. Dienstnehmer der Gesellschaft andererseits. Rechtlich sind diese beiden Verhältnisse streng zu trennen. Sie können allerdings (z. B. im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) aneinander gekoppelt werden, so dass die Beendigung des Anstellungsverhältnisses automatisch mit der Abberufung vom Geschäftsführeramt verknüpft wird oder die Abberufung des Geschäftsführers zur Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt.

1. Bestellung des Geschäftsführers

Durch die sog. „Bestellung“ wird der Geschäftsführer zum Organ der Gesellschaft und damit zu deren gesetzlichem Vertreter. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter oder Benennung in der Satzung. Bei der Frage, welche der beiden Alternativen sinnvoller ist, gilt es in die Abwägung einzubeziehen, dass nach Benennung eines Geschäftsführers in der Satzung die Abberufung nur durch satzungsändernden Beschluss möglich ist, der i. d. R. einer ¾-Mehrheit bedarf und zudem weitere Kosten entstehen, da die notarielle Beurkundung der Satzungsänderung erforderlich ist. Die Bestellung sowie jede Änderung in der Person des Geschäftsführers ist durch den Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Bestellungshindernisse: Wer wegen Insolvenzverschleppung oder einer Insolvenzstraftat verurteilt ist, darf auf  die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt werden. Dies gilt ebenso, wenn eine Verurteilung nach § 82 GmbHG, § 399 AktG, § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG (falsche Angaben, unrichtige Darstellung in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der GmbH) erfolgt ist. Schließlich wird generelle Ungeeignetheit angenommen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Kreditbetrugs, Untreue oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt vorlag. Wenn jemand die Ausübung eines bestimmten Gewerbes untersagt ist, kann er nicht zum Geschäftsführer eines Unternehmens bestellt werden, dessen Geschäftsgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand der Untersagung übereinstimmt.

Ausländischer Geschäftsführer: Auch Ausländer können grundsätzlich als Geschäftsführer bestellt werden. Um die Geschäftsführung sicherzustellen und eventuelle Probleme mit der Ausländerbehörde zu vermeiden, sollte vorab geklärt werden, ob mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechnen ist. Ein Wohnsitz des Geschäftsführers im Inland ist nicht zwingend erforderlich. Es muss nur gewährleistet sein, dass im Inland eine vertretungsberechtigte oder für die Geschäfte verantwortliche Person vorhanden ist, die als Ansprechpartner für die Behörden etc. dient. Alternativ kommt daher ein Geschäftsreisevisum in Betracht, das den ausländischen Geschäftsführer berechtigt, sich pro Halbjahr 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten.

2. Geschäftsführervertrag

Der Geschäftsführervertrag ist das schuldrechtliche Dienstverhältnis des Geschäftsführers. Es wird in der Regel durch den Abschluss eines Dienstvertrages mit der Gesellschaft begründet und beinhaltet die individuelle Stellung des Geschäftsführers zu der Gesellschaft, die ihn angestellt hat. Zumeist werden im Anstellungsvertrag noch die aus dem Bestellungsverhältnis rührenden Rechte und Pflichten vertraglich abgesichert, rechtlich erforderlich ist das nicht. Während die oben beschriebene Bestellung des Geschäftsführers jederzeit widerruflich ist, besteht der Anstellungsvertrag mit allen darin enthaltenen Rechten und Pflichten weiter, bis die (in der Regel vereinbarte) Kündigungsfrist abgelaufen ist. Hieraus können Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung oder eine Abfindung folgen.

Im Dienstvertrag, der zwischen der Gesellschafterversammlung und dem Geschäftsführer geschlossen wird, sollten folgende Themen geregelt werden:

  • Gehalt/Vergütung (häufig wird die Vergütung aufgeteilt in ein Fixum und eine Tantieme)
  • Regelung zur Weiterzahlung der Vergütung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch (das Bundesurlaubsgesetz gilt für GmbH-Geschäftsführer nicht)
  • Ersatz von Spesen und Reisekosten
  • Versicherung gegen Betriebsunfälle
  • eventuell Pensionszusage
  • Wettbewerbsverbot (soweit es auch nach Beendigung des Vertrages gelten soll, ist eine Entschädigung zu vereinbaren)
  • Einzelheiten über die Kündigung, insbesondere hinsichtlich Form und Frist (das Kündigungsschutzgesetz ist nicht anwendbar! Ist keine Kündigungsfrist vereinbart, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB).
  • Verschwiegenheitspflicht, insbesondere nach Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsführer

Ist ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, sind Besonderheiten zu beachten. Übt der Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH aus (Kriterium kann u. a. eine Beteiligung von über 50 Prozent sein), besteht keine Sozialversicherungspflicht. In Zweifelsfällen sollte vorab die Sozialversicherungspflicht mit der zuständigen Krankenkasse bzw. die Arbeitslosenversicherung mit der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden. Nicht übersehen werden darf zudem, dass ein überhöht festgesetztes Gehalt steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet wird.

3. Vertretung

Die GmbH kann nur durch natürliche Personen handeln. Dies sind die Geschäftsführer, durch welche die GmbH am Rechtsverkehr teilnimmt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, gilt im Zweifel Gesamtvertretung, d. h. die Geschäftsführer können nur gemeinsam handeln. Dem Geschäftsführer kann durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss auch Einzelvertretungsbefugnis verliehen werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

Die Vertretung betrifft das Auftreten des Geschäftsführers nach außen gegenüber Dritten, also Kunden, Lieferanten, Geschäfts- und Vertragspartnern. Die Vertretungsbefugnis ist im Außenverhältnis unbeschränkt und unbeschränkbar: Sie erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte, welche die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr mit sich bringt.

Dagegen kann im Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer festgelegt werden, dass der Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Überschreitet der Geschäftsführer im Innenverhältnis seine Kompetenzen, kann er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen.

Nicht gedeckt von der organschaftlichen Vertretungsmacht der Geschäftsführer sind Rechtsgeschäfte im Rahmen der statuarischen oder gesetzlichen Organisationen der Gesellschaft. Hierunter fallen z. B. Kapitalerhöhungen, Umwandlungen, Firmenänderungen oder die Aufnahme neuer Gesellschafter. Diese Handlungen sind den Gesellschaftern bzw. den dazu nach der Satzung berufenen Organen vorbehalten.

4. Die Aufgaben des GmbH-Geschäftsführers und damit verbundene Haftungsrisiken

Dem Geschäftsführer obliegt die gesamte Leitung des Betriebes der GmbH. Dies beinhaltet nicht nur die Überwachung des Geschäftsablaufs, sondern geht deutlich weiter: Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass die GmbH alle persönlichen und sachlichen Mittel hat, die einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf ermöglichen und garantieren. Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst dabei das gesamte Unternehmen, also sowohl den kaufmännischen, als auch den technischen und sozialen Bereich. Aus dem Gesellschaftsvertrag, der Satzung und dem jeweiligen Anstellungsvertrag ergibt sich, wo die Grenze zur Unternehmenspolitik gezogen wird, die alleine Sache der Gesellschafter ist. In jedem Falle muss der Geschäftsführer aber alle für den Bestand der GmbH wesentlichen Ereignisse stets im Auge behalten.

Geschäftsführer müssen in allen Angelegenheiten der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anwenden. Darunter versteht man die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei der selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. Der Geschäftsführer muss demnach für die Einhaltung gesetzlicher und (gesellschafts-)vertraglicher Bestimmungen sorgen. Er ist dafür verantwortlich, dass sich die Gesellschaft im Außenverhältnis rechtmäßig verhält. Außerdem muss er Weisungen der Gesellschafterversammlung befolgen.

Geschäftsführer, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Auch bei einer Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern bleibt jeder Geschäftsführer insgesamt verantwortlich.

Arbeitsrechtliche Grundsätze der Haftungsmilderung gelten für den Geschäftsführer nicht. Persönliche Eigenschaften wie Alter oder Unerfahrenheit sind für den Haftungsmaßstab ebenfalls nicht relevant. Ebenso schließt ein Handeln auf Weisung der Gesellschafter die Haftung des Geschäftsführers nicht aus, sondern mildert diese höchstens. Soweit der Geschäftsführer Aufgaben delegiert, haftet er für die Folgen.

  • Pflicht zur Geschäftsleitung
    Der Geschäftsführer leitet den Betrieb der Gesellschaft. Er hat eine Organisation im Unternehmen zu schaffen, die für die Erreichung des festgelegten Gesellschaftszwecks geeignet ist, und muss dafür sorgen, dass die erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel bereitstehen. Hier hat der Geschäftsführer einen gewissen unternehmerischen Handlungsspielraum, solange nicht verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln missachtet wird.  Eine „Erfolgshaftung“ gibt es nicht. Den Geschäftsführer trifft auch die Pflicht zur Unternehmenskontrolle. Es genügt daher nicht, nur bestimmte Anordnungen zu geben. Der Geschäftsführer muss die Einhaltung der Organisation auch überwachen und zwar insbesondere im Hinblick darauf, ob seine im Einzelfall oder generell gegebenen Anordnungen tatsächlich eingehalten und verwirklicht werden. Hierüber muss er sich persönlich vergewissern.

    Aufgrund der hohen Anforderungen dieser Haftungsprivilegierung muss der Geschäftsführer alle bedeutsamen Entscheidungen sowie den Entscheidungsprozess dokumentieren, um sein Haftungsrisiko zu reduzieren.
  • Buchführung und Bilanzierung
    Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört die ordnungsgemäße Buchführung. Der Inhalt der Buchführungspflicht ergibt sich aus den handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung (§§ 238, 264 ff. HGB, 42 a GmbHG) sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Umfasst ist etwa die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, des Lageberichts oder die Erstellung des Jahresabschlusses. Nicht nur der kaufmännische Geschäftsführer oder der Buchhaltungsleiter, sondern alle Geschäftsführer sind für die Einhaltung der gesetzlich geregelten Grundsätze verantwortlich.

    Die Buchführungspflicht ist nicht zwingend persönlich zu erfüllen, es muss dann aber eine strenge Überwachung durch regelmäßige Kontrollen und Berichtspflichten stattfinden. Unzuverlässige Buchführung geht zu Lasten jedes Geschäftsführers, der dann für Fehlbeträge haftet.

    Die schuldhafte Verletzung von Buchführungspflichten ist strafbar (§ 283 b StGB), insbesondere in der Krise der GmbH (Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB)!
  • Einreichung des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger
    Der Geschäftsführer muss den Jahresabschluss unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, spätestens aber vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtags nachfolgenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Wer die Pflicht zur Rechnungslegung verletzt, riskiert hohe Ordnungsgelder.
  • Steuerrechtliche Pflichten
    Der Geschäftsführer einer GmbH übernimmt die Aufgaben eines Arbeitgebers. In dieser Funktion hat er die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht zur Voranmeldung und Abführung gilt auch für die Umsatzsteuer.

    Werden diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so hat der Geschäftsführer gem. § 69 AO selbst für die Beträge einzustehen. Darüber hinaus drohen strafrechtliche Konsequenzen (§§ 370 ff. AO).
  • Haftung im Sozialversicherungsrecht
    Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung dafür, dass die GmbH ihre Pflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern erfüllt. Hierzu muss er die Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit erfragen. Diese wird benötigt, um Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden und auch um ausländische Arbeitnehmer beschäftigen zu können. Sämtliche Mitarbeiter müssen bei den Krankenkassen gemeldet werden. Die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind an die Sozialversicherungsträger abzuführen.

    Für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge haftet der Geschäftsführer neben einer Schadensersatzpflicht auch strafrechtlich nach § 266 a StGB.

    Darüber hinaus obliegt dem Geschäftsführer die Abführung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft. Hier sind alle beschäftigten Mitarbeiter anzumelden und deren Entgelte nachzuweisen.

    Schließlich müssen umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz getroffen werden (§§ 618 BGB, 62 HGB, 21 Abs. 1 SGB VII, 104 SGB VII).

    Wird gegen einzelne Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, droht dem Geschäftsführer eine Geldbuße nach § 209 SGB VII.
  • Pflichte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gesellschaft
    Niemals aus dem Blick verlieren darf der Geschäftsführer seine Aufgabe, die Erhaltung des Mindeststammkapitals laufend zu kontrollieren und zu sichern: Er ist verantwortlich für die Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Kreditaufnahme und Kreditabsicherung.

    Der Geschäftsführer ist zunächst für die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung bei Gründung und einer eventuellen Kapitalerhöhung der Gesellschaft verantwortlich. Er muss Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung vollziehen, ausstehende (Rest-)Einlagen bei den Gesellschaftern anfordern und gegenüber dem Registergericht versichern, dass bei Gründung und Kapitalerhöhung die Leistungen auf die Einlagen ordnungsgemäß erbracht wurden und zur freien Verfügung der GmbH stehen.

    Eine falsche Versicherung hat gravierende Folgen: Zivilrechtliche Haftung nach § 9 a/57 Abs. 2 und 4 GmbHG sowie strafrechtliche Verantwortung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GmbHG. Es darf keine Versicherung erfolgen, dass das Kapital in bar erbracht ist, wenn feststeht, dass der Betrag von den Gesellschaftern zeitnah für den Erwerb einer Sachleistung verwandt wird. Ein „Hin- und Herzahlen“ ist in der Anmeldung offenzulegen.

    Darüber hinaus muss der Geschäftsführer auch ohne Einforderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung Ansprüche aus Unterbilanzhaftung gegenüber den Gründungsgesellschaftern geltend machen, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Stammkapital nicht mehr vollständig vorhanden ist. Auch hierfür haftet der Geschäftsführer.

    Der Geschäftsführer ist zudem von der Gründung der Gesellschaft an bis zu ihrer Beendigung oder Insolvenz zur Kapitalerhaltung verpflichtet. Das Stammkapital muss vor einer Rückzahlung an die Gesellschafter bewahrt werden. Es dürfen vor allem keine Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Jeder Auszahlung an die Gesellschafter muss eine positive „Solvenz-Prognose“ zugrunde liegen. Weiterhin umfasst die Kapitalerhaltungspflicht auch die Überwachung solcher Auszahlungen von Mitgeschäftsführern oder Prokuristen. Es müssen Nachschüsse (§ 26 GmbHG) eingezogen werden.

    Der Geschäftsführer muss daher die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft laufend beobachten und sich insbesondere bei Anzeichen für eine kritische Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen. Dazu muss er ein Risikomanagement- und Überwachungssystem entwickeln.

    In Krisenzeiten muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, wenn 50 Prozent des Stammkapitals verloren ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Reinvermögen einschließlich noch ausstehender Einlageforderungen infolge von Verlusten die Stammkapitalziffer nicht mehr bis zur Hälfte deckt.

Bei Kreditaufnahme und Kreditabsicherung sind mehrere Fälle zu unterscheiden:

  • Der Geschäftsführer darf niemals Kreditverträge zu Gunsten eines Dritten abschließen.
  • Kredite von der GmbH an Geschäftsführer dürfen nicht aus dem zur Erhaltung des Strammkapitals erforderlichen Vermögen gewährt werden und zwar auch dann nicht, wenn der Geschäftsführer dafür Sicherheiten stellt. Darlehen der Gesellschaft an Geschäftsführer kommen also nur in Betracht, wenn Rücklagen oder Gewinnvorträge vorhanden sind.
  • Darlehen der GmbH an die Gesellschaft müssen jederzeit fällig sein oder durch fristlose Kündigung jederzeit fällig gestellt werden können. Außerdem muss der Geschäftsführer stets prüfen, ob der Anspruch auf Rückgewähr bzw. Gegenleistung den ausgezahlten Betrag „deckt“.
  • Darlehen der Gesellschafter an die GmbH (sog. Gesellschafterdarlehen) müssen hinsichtlich ihrer Konditionen einem Drittvergleich standhalten, um steuerlich anerkannt zu werden. Sie sind grundsätzlich wie Darlehen Dritter von der GmbH zurückzuzahlen.
  • Dies gilt seit der GmbH-Reform auch für eigenkapitalersetzende Darlehen. Das bisherige Eigenkapitalersatzrecht wurde in das Insolvenz- und Anfechtungsrecht verlagert. Damit kann der Geschäftsführer Rückzahlungen von Darlehen an die Gesellschafter nicht mehr verweigern. Diese sind aber anfechtbar, wenn sie im letzten Jahr vor Insolvenzeröffnungsantrag erfolgt sind.
  • Pflichten gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschafterversammlung
    Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Aufgabe des Geschäftsführers ist die Organisation jeder Gesellschafterversammlung. Er muss diese vorbereiten und einberufen. Die Einberufung ist gesetzlich vorgeschrieben etwa zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, zur Satzungsänderung, zur Feststellung des Jahresabschlusses, zur Auflösung und Liquidation und wenn es im Interesse der GmbH erforderlich erscheint (z. B. bei ungewöhnlichen Geschäften mit hohem Risiko). Der Geschäftsführer darf die Einberufung insbesondere dann nicht vergessen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Wenn es nicht anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, hat dies mittels eingeschriebenen Briefs an alle Gesellschafter und mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen. In der vom Geschäftsführer zu unterzeichnenden Ladung sind zumindest Tagungsort und -zeit sowie die Tagesordnung anzugeben. Ein Teilnahmerecht des Geschäftsführers besteht nicht, jedoch entsteht auf Verlangen der Gesellschafter eine Teilnahmepflicht.

    Die Gesellschafterversammlung fasst Beschlüsse. Der anschließende Vollzug solcher Gesellschafterbeschlüsse ist Aufgabe des Geschäftsführers. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, macht er sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.

    Vor der Ausführung der Beschlüsse muss der Geschäftsführer aber prüfen, ob diese rechtmäßig zustande gekommen sind. Ist ein Beschluss rechtswidrig, darf er nicht ausgeführt werden. Bestehen Zweifel, so ist ggf. nochmals die Gesellschafterversammlung damit zu befassen. Satzungsändernde Beschlüsse sind immer auch beim Handelsregister anzumelden!

    Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Information gegenüber der GmbH, die dabei durch den Geschäftsführer vertreten wird (§ 51 a Abs. 1 GmbHG). Das Informationsrecht erstreckt sich auf alle „Angelegenheiten der Gesellschaft“. Darunter versteht man alles, was zum Gegenstand einer Gesellschafterentscheidung gemacht werden kann und alles, was für den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens von Bedeutung ist.
  • Anmelde- und Registerpflichten
    Neben der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister mit der bereits beschriebenen Versicherung, dass die Leistungen der Gesellschafter auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und sich zur freien Verfügung der Gesellschaft befinden, muss der Geschäftsführer auch dafür sorgen, dass stets aktuelle Angaben beim Handelsregister vorliegen. Der Geschäftsführer hat die Pflicht, nach jeder personellen Veränderung im Gesellschafterkreis oder im Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters neue Gesellschafterlisten zum Handelsregister einzureichen.

    Jede Änderung ist unverzüglich dem Handelsregister mitzuteilen durch Einreichung einer neuen vollständigen Gesellschafterliste. Aufgrund der weitreichenden Bedeutung der Gesellschafterliste durch die GmbH-Reform muss die inhaltliche Richtigkeit zuvor sorgsam geprüft werden. Wenn ein Notar an den Veränderungen in der Person oder des Beteiligungsumfangs der Gesellschafter mitgewirkt hat, ist dieser jedoch ausschließlich zuständig.

    Darüber hinaus hat die Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister durch die GmbH-Reform besondere Bedeutung erlangt. Ist eine solche nicht eingetragen, kann eine öffentliche Zustellung erfolgen, die nach einem Monat öffentlichen Aushangs als bewirkt gilt.
  • Pflichten der Geschäftsführer in der Krise der GmbH
    In der Krise der GmbH treffen den Geschäftsführer sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Gesellschaftern besondere Handlungspflichten. Diese beginnen nicht erst mit Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, sondern schon dann, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres erstellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Es muss dann eine „Verlustanzeige“ erfolgen und die Gesellschafterversammlung einberufen werden. Bereits in der Einladung zur Gesellschafterversammlung ist diese Verlustanzeige abzugeben und es müssen schon hier Vorschläge gemacht werden, wie die eingetragene Krisensituation überwunden werden kann (z. B. Forderungsverzicht der Gesellschafter, Kapitalerhöhungen oder Sanierungszuschüsse).

    Die Verletzung dieser Anzeigepflicht durch den Geschäftsführer ist strafbar (§ 84 Abs. 1 GmbHG)!

    Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss zwingend die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt werden. Diese Pflicht ist gem. § 84 Abs. 1 und 2 GmbHG strafbewehrt.

    Die Dreiwochenfrist ist eine Höchstfrist, die nur in Anspruch genommen werden kann, solange mit einer erfolgreichen Sanierung innerhalb der Frist zu rechnen ist. Scheitern entsprechende Gespräche, ist der Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen. Die Frist darf dann nicht länger in Anspruch genommen werden!

    Nach Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit besteht für den Geschäftsführer ein erhöhtes Risiko der persönlichen Haftung. Dies gilt nicht nur für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt, die nicht „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar“ sind, sondern auch für die Aufklärung von „Neugläubigern“ über die finanzielle Situation der Gesellschafter. Des Weiteren müssen die Abzugssteuern (insbesondere Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer) vorrangig vor allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft bezahlt werden. Für rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Geschäftsführer ebenfalls persönlich in Haftung genommen werden.
  • Sachwalterpflichten
    Der Geschäftsführer ist sog. „Sachwalter“ von Gegenständen, die zwar im Besitz, jedoch nicht im Eigentum der GmbH sind (z. B. fremder sicherungsübereigneter Ware oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufter Ware). Verletzt der Geschäftsführer Eigentumsrechte Dritter, etwa indem er die Ware weiterverkauft, haftet er gegenüber dem Eigentümer persönlich auf Schadensersatz. Es kann sich sogar strafrechtlich gesehen um Unterschlagung (§ 246 StGB) handeln.
  • Haftung bei Wettbewerbsverstößen
    Verstoßen Werbemaßnahmen der Gesellschaft gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben, so haftet neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer persönlich als Verletzter. Dies gilt auch für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
  • Sonstige Pflichten
    Aufgrund seiner Organstellung aber auch aufgrund seines Anstellungsvertrages trifft den Geschäftsführer eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Wichtigste Ausprägung dieser Treuepflicht ist das während der Amtszeit des Geschäftsführers geltende Wettbewerbsverbot. Es ist dem Geschäftsführer danach untersagt, im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft auf eigene Rechnung Geschäfte zu machen oder sich an einer gleichartigen Gesellschaft mit Geschäftsführungsbefugnissen zu beteiligen.

    Über das Wettbewerbsverbot hinaus muss der Geschäftsführer Geschäftschancen stets für die GmbH und nicht für sich persönlich nutzen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen dagegen ausdrücklicher Vereinbarung und sind nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen wirksam.

    Zur Deckung dieser Risiken kommt der Abschluss einer D & O-Versicherung (directors and officers liability insurance) in Betracht.
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Tanja Wagener

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